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Stähelin Philipp · Ständerat · 2001-11-29

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-11-29

Wortprotokoll

Ich möchte nochmals betonen, was unsere Kommissionspräsidentin bereits ausgeführt hat, was aber jetzt von Kollegin Saudan teilweise wieder infrage gestellt worden ist, will sie doch Artikel 35 Absatz 1bis gänzlich streichen. Wir haben in der Herbstsession die Beratung der Vertragsfreiheit zwischen Versicherten und Leistungserbringern lediglich mit Bezug auf die Frage der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung ausgesetzt. Klar haben wir der Aufhebung des Kontrahierungszwangs bereits zugestimmt, ebenso deren Einschränkung im Rahmen der medizinischen Versorgungssicherheit durch die Kantone sowie der Regelungen des Kartellgesetzes, also den Absätzen 1bis Buchstaben a und c sowie Absatz 1quater. Es geht heute nur mehr um Absatz 1bis Buchstabe b und dann Absatz 1quinquies.

Auf eine weitere "Vorgabe" möchte ich ebenfalls hinweisen: Die Gewährleistung von Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ist an sich bereits in den bisherigen Artikeln 56 und 58 festgeschrieben, welche die Revision unberührt belässt. Soweit im Übrigen diese Artikel Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung nicht bereits selbst umschreiben, enthalten sie weitgehende Kompetenzdelegationen an den Bundesrat. Auch ein Einbezug von Berufsverbänden ist dort bereits vorgesehen. Wir machen also mit Absatz 1quinquies nicht etwas völlig Neues.

Die von der Kommission beantragte neue Regelung belässt die bisherige Fassung von Absatz 1bis unverändert. Dies bedeutet insbesondere - auch das möchte ich nochmals betonen -, dass Vertragsfreiheit besteht, soweit Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung gewährleistet sind. Anders herum gesagt kann auf das Eingehen eines Vertragsverhältnisses verzichtet werden, wenn die Frage der Wirtschaftlichkeit nicht aufgeworfen wird und Thema ist.

Oder nochmals: Es besteht kein Anspruch auf einen Vertrag, nur weil ein Leistungserbringer in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung keinen Grund zu Beanstandungen gibt.

Zu Absatz 1quinquies erlaube ich mir folgende Bemerkungen: Ich habe gar nichts dagegen, dass Leistungserbringer und Versicherer Indikatoren zu Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung vereinbaren. Dies kann durchaus den nötigen Sachverstand an einen Tisch bringen - allerdings nicht nur Sachverstand, sondern auch Interessen, die sich dann nicht unbedingt decken; die Dauer der TarMed-Erarbeitung zeigt die Schwierigkeit solcher Vereinbarungsübungen deutlich auf. Was die Qualitätssicherung anbetrifft, haben die beiden Parteien im Übrigen weiterhin die gesundheitspolizeilichen Vorschriften der Kantone zu beachten. Diese gehen meines Erachtens rein vertraglichen Abmachungen der privaten Parteien vor, auch wenn sich diese auf das Bundesgesetz abstützen. Eine gewisse Koordination auch mit den gesundheitspolizeilichen Diensten der Kantone, mit den Kantonsärzten also, wird sich somit für die Vereinbarungspartner lohnen, ohne dass wir dies auch noch ins Gesetz aufnehmen müssten.

Der zweite Satz von Absatz 1quinquies, die Möglichkeit also, bei Vertragsverweigerung eine paritätische Kommission, wenn ich so sagen darf, den endgültigen Entscheid treffen zu lassen, bezieht sich nach der klaren Diskussion in der SGK lediglich auf Fälle nach Absatz 1bis Buchstabe b. Auch das möchte ich noch einmal betonen: Stehen Wirtschaftlichkeit oder Qualitätssicherung nicht zur Diskussion, so entfällt auch die Zuständigkeit dieser neuen Kommission. Es liegt mir daran, dies nochmals auszuführen, erstens weil sich der Zusammenhang im Text nur aus der Zusammenfassung der beiden Gedanken im gleichen Absatz ergibt, zweitens weil ich den Vorschlag, der ja die Aufhebung des Kontrahierungszwanges wieder etwas relativiert, nur mit dieser Auslegung wirklich mittragen kann. Ich tue dies unter den gegebenen Umständen ganz klar, verhehle dabei allerdings nicht, dass mir beim Schritt zu vermehrtem Wettbewerb dieses Viertelchen zurück nicht unbedingt behagt. Nachdem ich heute Morgen den Leitartikel der neuesten Ärztezeitung, welche hier aufliegt, gelesen und mich absolut darüber geärgert [PAGE 807] habe, wäre ich sogar durchaus versucht gewesen, auf Absatz 1quinquies zu verzichten - denn offensichtlich wird hier nicht gesehen, dass die Kommission mit diesem Vorschlag ja gerade der Ärzteschaft entgegenkommen will.

Aber frühmorgendlicher Ärger ist wahrscheinlich ein schlechter Ratgeber, und ich möchte Sie ermuntern, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.