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Schiesser Fritz · Ständerat · 2001-11-29

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-11-29

Wortprotokoll

Ich bin nicht mehr Kommissionsmitglied, und ich sage es ganz offen: Ich bin mit dieser Materie - wahrscheinlich nicht als Einziger in diesem Saal - etwas überfordert, und Überforderung macht immer etwas skeptisch und zurückhaltend. Meine Skepsis und Zurückhaltung werden noch durch eine Erfahrung gestärkt, die ich als ehemaliger Sekretär einer paritätischen Vertrauenskommission unter dem alten KVG gemacht habe. Diese Kommissionen waren auf der einen Seite aus Vertretern der Krankenversicherungen, auf der anderen Seite aus Vertretern der Leistungserbringer zusammengesetzt, und in der Mitte standen ein neutraler Präsident und ein Sekretär. Ich erinnere mich noch gut an die Verfahren in dieser paritätischen Vertrauenskommission, die die Aufgabe hatte, Ärzte auszumachen, die "überarzten", und entsprechende Rückforderungen zu beurteilen. Solche paritätische Vertrauenskommissionen gab es in allen Kantonen. Der Erfolg und das Ergebnis waren relativ ernüchternd. Ich befürchte, wenn ich die Struktur dieser neuen Regelung sehe, dass eine solche Ernüchterung auch hier Platz greifen könnte. Deshalb würde ich gerne noch einige Fragen aufwerfen, die nicht heute beantwortet werden müssen, die aber im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch einmal genau anzusehen sind.

Die erste Problematik, und das ist eine Grundproblematik, ist soeben von Herrn Kollege Stadler angesprochen worden. Wir haben den Grundsatzentscheid gefällt, dass wir den Kontrahierungszwang aufheben wollen. Meine Frage: Nimmt der Gesetzgeber, nehmen wir als Gesetzgeber mit der vorgeschlagenen Formulierung unsere Aufgabe wahr? Oder ist es nicht vielmehr so, dass wir eigentlich die heisse Kartoffel, die wir in den Händen spüren, weitergeben, wie wir das schon beim KVG mit Artikel 56 Absatz 5 gemacht haben, worin es heisst: "Leistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Leistungen vor"? Machen wir nicht hier wiederum dasselbe, vielleicht auf einer etwas anderen Ebene, indem wir bestimmen, die konkreten Kriterien seien von den Leistungserbringern und den Versicherern zu erarbeiten? Was geschieht, wenn sich Leistungserbringer und Versicherer beim ersten Teil von Artikel 35 Absatz 1quinquies, der die allgemeine Regelung enthält, nicht auf diese Indikatoren einigen können? Hat dann eine staatliche Instanz zu entscheiden, oder gibt es dann einfach keine solchen Kriterien, keine solchen Indikatoren, was letztlich den Versicherern bezüglich der Zulassung von neuen Leistungserbringern ein Vetorecht in die Hand gäbe?

Wer hilft aus der Sackgasse heraus, wenn Versicherer und Leistungserbringer sich nicht einigen können? Ich fürchte, dass diese Pattsituation durchaus eintreten könnte, nachdem ich Herrn Kollege Stähelin heute Morgen in Bezug auf die Haltung der Ärzteschaft gehört habe. Ich fürchte, dass man sich nicht darauf einigen kann, welche Indikatoren letztlich massgebend sein sollen. Die Erfahrung als Sekretär der paritätischen Vertrauenskommission wiederum, wo es eben genau an solchen griffigen Indikatoren zur Beurteilung von Fällen gefehlt hat, bestärkt mich in meiner Haltung. Das ist meine erste Frage. In einem Wettbewerbssystem ist es eigentlich sinnvoll, dass man bestimmt, die Betroffenen sollen sich auf entsprechende Kriterien einigen. Aber dann kommt natürlich auch die Frage von Herrn Stadler, wer denn die Interessen von aussenstehenden Dritten - sprich: den Patienten - wahrnehme. Wer legt diese Indikatoren fest, wenn sich Versicherer und Leistungserbringer nicht einigen können? Gelten diese Indikatoren kantonal, oder muss man versuchen, über das ganze Land hinweg einheitliche bzw. dieselben Indikatoren festzulegen?

Zum zweiten Punkt, der sich aus Artikel 35 Absatz 1quinquies ergibt: Was geschieht im Einzelfall, wenn kein Rechtsmittel gegeben ist?

Das ist das Dilemma, in dem ich mich befinde, und darin liegt auch meine Überforderung. Ich möchte mit meinem Votum einfach darauf hinweisen: Wir dürfen nicht erneut eine Ausgangslage schaffen, in der wir im Parlament eine Lösung verabschieden, die Probleme damit aber in die Praxis weitergeben und die Praxis dann entsprechende Instrumente erarbeiten muss, um diese Probleme zu regeln. Bisher hatten wir in den meisten Fällen wenigstens eine letzte Instanz, die in solchen Fällen gesagt hat - ob es uns passte oder nicht, ist eine andere Frage -, so solle es sein. Eine solche Instanz werden wir hier nicht mehr haben.