Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-18
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-18
Wortprotokoll
Ich möchte zunächst festhalten, dass es im Bundesgericht manchmal auch abweichende Meinungen gibt. Diese abweichenden Meinungen können heute schon - gemäss geltendem Recht - öffentlich gemacht werden, aber einfach nicht in einem schriftlichen Urteil; vielmehr muss eine öffentliche Urteilsberatung stattfinden, an der dann alle beteiligten Richterinnen und Richter ihre Meinung vortragen können.
Das Argument, dass das Öffentlichmachen von abweichenden Meinungen der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter schaden würde, ist, denke ich, nicht ganz stichhaltig. Wenn schon müsste man - und das wurde auch erwähnt - [PAGE 651] darüber nachdenken, ob nicht die Wiederwahl einen Einfluss auf die Unabhängigkeit hat; ich sage das, weil sich die Richterinnen und Richter ja wieder zur Wahl stellen müssen. Doch die Tatsache, dass abweichende Meinungen schon heute öffentlich gemacht werden können, zeigt, denke ich, dass das eigentlich auch funktioniert.
Nun, die Frage, die Sie heute beraten, ist lediglich, ob unterschiedliche Meinungen, unterschiedliche juristische Standpunkte, auch in den schriftlichen Urteilen dargelegt werden sollen. Der Bundesrat unterstützt diese Motion, weil seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes Anfang 2007 jetzt nur noch ungefähr 1 Prozent der Urteile des Bundesgerichtes öffentlich beraten werden. Unter diesen Urteilen sind auch solche, bei denen sich die Richterinnen und Richter einig wurden. Mit dieser Motion könnte ein Richter oder eine Richterin nur bei nicht einstimmig getroffenen Urteilen verlangen, in der schriftlichen Urteilsbegründung sei eine abweichende Meinung beizufügen. Die Zahl der Urteile, die für die Aufnahme einer abweichenden Meinung infrage kommen, wäre also aus unserer Sicht ziemlich klein. Es kommt noch hinzu, dass die Offenlegung von abweichenden Meinungen - das ist mit dieser Motion auch so vorgesehen - fakultativ wäre; es wäre also nicht zwingend, dass jedes Mal, wenn es eine abweichende Meinung gibt, diese der schriftlichen Urteilsbegründung angefügt werden müsste. Insofern kann man hier sicher nicht von einem gewaltigen Eingriff in die bewährten Abläufe ausgehen.
Aus Sicht des Bundesrates scheint es sinnvoll zu sein, wenn in den wenigen Fällen, die im Richterkollegium bis zuletzt kontrovers diskutiert werden, auch die Minderheitsmeinung schriftlich veröffentlicht werden kann. Damit lässt sich auch die Meinungsbildung nachvollziehen. Manchmal versteht man ja ein Urteil auch besser, wenn man die Abwägungen und nicht nur einfach den Schlussentscheid gesehen hat. Die Chance, dass ein breiteres Publikum auch die unterschiedlichen Auffassungen zur Kenntnis nehmen und diskutieren kann, ist so natürlich grösser, als wenn nur die Urteilsberatung im Gerichtssaal öffentlich ist.
Ich möchte der Transparenz halber hier auch sagen, dass sich das Bundesgericht selber gegen diese Motion ausgesprochen hat. Ich möchte einfach, dass Sie das wissen. Der Bundesrat aber hat Ihnen die Motion zur Annahme beantragt.