Hefti Thomas · Ständerat · 2015-06-18
Hefti Thomas · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-18
Wortprotokoll
Namens der Minderheit beantrage ich Ihnen, die Motion abzulehnen. Es sei anerkannt: Ein Urteil des House of Lords mit Dissenting Opinions einzelner Law Lords kann beeindrucken, ebenso ein Urteil des obersten amerikanischen Gerichtes oder einzelne Schiedsurteile in internationalen Sachen.
Dennoch gibt es Gründe für die Ablehnung der Motion: Unserem Rechtssystem sind Dissenting Opinions an sich fremd. Sie kommen vor allem aus der Tradition des Common Law, und mit dessen Ausbreitung hat sich natürlich auch das Institut verbreitet. Im Gegensatz zu unserem Recht stellt das Common Law aber im Grundsatz auf Richterrecht ab, auch wenn eine zunehmende Gesetzesproduktion zu beobachten ist. Dennoch, das englische Recht wird massgeblich durch die Richter gestaltet. Urteile der obersten Gerichte haben daher in einem gewissen Sinne Gesetzeskraft; nicht so bei uns, vielleicht abgesehen vom ganz seltenen Ausnahmefall der Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 ZGB. Unsere Richter legen einfach in jedem Fall wieder das Gesetz aus. Deshalb hat die Dissenting Opinion eine andere Geschichte und eine andere Bedeutung.
Bei den Urteilen des House of Lords geht es übrigens, wenn ich mich nicht täusche, wie folgt zu und her: Das erste Mitglied beginnt zu sprechen und sagt, wie es die Sache sieht. Das wird festgehalten. Dann folgen die Äusserungen der weiteren Mitglieder, die eben zustimmen oder eine abweichende Meinung haben. Am Schluss sieht man dann das Verhältnis. Die simple Einführung dieses Institutes bei uns hiesse, Äpfel mit Birnen zusammenzubringen. Dass wir uns mit diesem Institut nicht in unserem Rechtssystem bewegen, sagt ja auch schon das Wort: Wir sprechen von Dissenting Opinions. Einen solchen Ausdruck finden wir in keiner unserer Landessprachen.
Nun finden sich in der vorliegenden Stellungnahme des Bundesrates, der die Motion zwar befürwortet, auch Argumente dagegen. Es gibt einen sehr bedenkenswerten Abschnitt. Dort heisst es: "Es gilt aber auch zu bedenken, dass schriftliche, in die Urteilssammlungen aufgenommene und namentlich bezeichnete Dissenting Opinions es möglich machen, mit wenig Aufwand Profile des Urteilsverhaltens der Richter und Richterinnen zu erstellen. Zudem besteht das Risiko, dass die Richterinnen und Richter dadurch vermehrt veranlasst werden, ihre Haltung mit Dissenting Opinions zu dokumentieren, und so zu einer weiteren Belastung des Gerichtsbetriebes beigetragen wird."
Wünschen wir uns das? Es wird dazu führen, dass eine Richterin oder ein Richter interessant wird beziehungsweise durch möglichst viele Dissenting Opinions auch medial die Aufmerksamkeit auf sich zieht und dass dadurch das Urteil unter Umständen sogar in den Hintergrund gedrängt wird. Es geht aber nicht nur darum. Es besteht auch die Gefahr, dass Parteien beginnen, aufgrund von Dissenting Opinions Mitglieder des Gerichtes für befangen zu erklären, damit diese in den Ausstand treten müssen, was eventuell so lange anhält, bis man einen Spruchkörper hat, der einem gefällt. Eine solche Entwicklung - Anwälte sind findig - ist nicht wünschbar, sondern bedenklich. Richterinnen und Richter würden vermehrt angreifbar. Sie könnten Ziel von Kampagnen werden, und zwar nicht nur die Dissenting Judges, sondern auch die Mehrheit. Dabei ist wieder auf Unterschiede zum Vorbild hinzuweisen. Die Richter am Obersten Gerichtshof in den USA und die Law Lords sind auf Lebenszeit ernannt; das schafft Unabhängigkeit und damit Schutz vor Beeinflussung. In der Schweiz kennen wir eine Amtsdauer von sechs Jahren. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass versucht wird, Richter aufgrund von Dissenting Opinions oder auch wegen fehlender Dissenting Opinions bei der Wiederwahl unter Druck zu setzen. Das kommt nicht gut. [PAGE 649] Wenn wir der Motion zustimmen, beginnen wir, beim Bundesgericht die Tür einen Spaltbreit für Lobbyismus zu öffnen.
Wieso müssen wir uns durch angelsächsische Formen inspirieren lassen, wenn wir ein eigenes interessantes Institut haben, nämlich - es ist angesprochen worden - die öffentliche Urteilsberatung nach Bundesgerichtsgesetz? Leider ist dieses Institut auch vom Gesetzgeber und nicht nur vom Gericht in letzter Zeit stark in den Hintergrund gedrängt worden. Ein hervorragender, langjähriger Kenner des Bundesgerichtes und durch einen speziellen Vorfall bekanntgewordener Journalist hat die öffentliche Beratung als äusserst wertvolles und auch anspruchsvolles Institut bezeichnet. Wir sollten dieses Institut ein bisschen mehr aus dem Hintergrund holen - wenn wir überhaupt der Auffassung sind, dass etwas zu ändern sei.
Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen.