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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2015-06-18

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2015-06-18

Wortprotokoll

Ja, es besteht die Rechtswahlfreiheit, Herr Ständerat Bischof. Wir sprechen ja hier über die Raiffeisenbanken, es gibt keine andere genossenschaftlich organisierte Bank, die von dieser Regelung profitieren könnte. Raiffeisen ist eine Genossenschaft, weil sie eben damit auch gewisse Wettbewerbsvorteile gegenüber allen anderen Banken hat, die in der Form der AG organisiert sind.

Wir haben im Zusammenhang mit der "Too big to fail"-Vorlage ja intensiv darüber diskutiert. Da hat man diese Anleihen mit Forderungsverzicht eingeführt, weil wir auf der anderen Seite die Coco-Bonds für die Grossbanken haben. Wir haben diese Anleihen mit Forderungsverzicht eingeführt, damit Eigenkapital ersetzendes Fremdkapital gebildet werden kann, auch bei einer Genossenschaft, im Übrigen auch bei den Kantonalbanken, also beispielsweise bei der ZKB. Das haben wir gemacht.

Wir haben aber dort auch intensiv darüber diskutiert, dass eben eine Genossenschaft im Sinne des Obligationenrechts - und darum geht es - andere Grundlagen hat und auch andere Grundlagen braucht als eine AG. Wenn man machen wollte, was Sie hier vorschlagen, also eine - ich sag's mal so - "Lex Raiffeisen", dann müsste man das im Obligationenrecht umsetzen. Das sagt im Übrigen, Herr Bischof, das Bundesgericht auch, Sie weisen darauf hin. Es gibt ein Bundesgerichtsurteil, welches das klar aufzeigt. Man kann eine Spezialregelung für eine genossenschaftliche Bank wollen; die hat aber dann gegenüber der AG noch andere Vorteile, das muss man wissen. Nebst diesen Partizipationsscheinen, die die AG eben haben, hätte man dann hier noch eine andere Möglichkeit. Wenn man das will, muss man das im Obligationenrecht anpassen. Das sagt das Bundesgericht: "Sollte sich erweisen, dass ein Bedürfnis für die Schaffung einer zusätzlichen Kapitalkategorie in Form eines Partizipationskapitals auch bei der Genossenschaft besteht, wie dies zum Teil in der Lehre vertreten wird, so wäre dies im Rahmen einer Revision des Genossenschaftsrechts eine [PAGE 669] 'liberalere Regelung im Bereich der Finanzierungsmöglichkeiten'." Das müsste man dort machen, auf dem Weg der Gesetzgebung im Obligationenrecht, nicht im Bankengesetz.

Sie müssen nämlich allem Rechnung tragen, wie Sie das auch im Aktienrecht tun: dem Schutz der Partizipanten vor Missbrauch, vor willkürlicher Behandlung durch die Gesellschafter. Auch die aufsichtsrechtlichen Vorschriften sind bei einer Genossenschaft anders formuliert als bei einer AG. Dem muss man hier Rechnung tragen. Wir können darüber gerne diskutieren, aber wenn wir das tun, muss es am richtigen Ort sein. Man kann dem nicht einfach mit einer Anpassung des Bankengesetzes Rechnung tragen. Wenn schon müssen Sie es für alle Genossenschaften tun, nicht nur für Raiffeisen. Darum sagen wir: Wir können die Diskussion, die wir bei der "Too big to fail"-Vorlage bereits einmal geführt haben, vielleicht im Rahmen der Diskussion über die Weiterführung der "Too big to fail"-Vorlage führen. Das können wir dort noch einmal aufnehmen. Dann können wir Ihnen auch einen Vorschlag machen, wie man eine Revision des Obligationenrechts so angehen kann, dass man allen Genossenschaftsformen Rechnung trägt, nicht nur einer einzigen Bank, die in Genossenschaftsform geregelt ist, nämlich der Raiffeisenbanken. Ich denke, man muss es auf alle Genossenschaftsformen ausdehnen und die Diskussion am richtigen Ort führen.