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Engler Stefan · Ständerat · 2015-06-18

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-18

Wortprotokoll

Diese Motion nimmt das Anliegen der Strafverfolgungsbehörden auf, die Strafprozessordnung zu revidieren - eine Strafprozessordnung notabene, die noch keine fünf Jahre in Kraft ist. Wir hatten in den letzten zwei, drei Jahren wiederholt Anliegen zur Revision der Strafprozessordnung auf dem Tisch. Wir, aber auch der Nationalrat, haben deshalb beschlossen, nicht einzelfallweise, sondern in einer gesamthaften Beurteilung den Revisionsbedarf zu klären. Folgerichtig haben wir eine Motion überwiesen, die den Bundesrat beauftragt, dem Gesetzgeber spätestens im Jahre 2018 eine Revision der Strafprozessordnung zu unterbreiten.

Vorliegend geht es um das Thema der Teilnahmerechte, Herr Kollege Kuprecht hat das korrekt ausgeführt. Thema sind die Teilnahmerechte der Beschuldigten bei Einvernahmen von Mitbeschuldigten. Man muss wissen, dass die Teilnahmerechte Ausfluss des Öffentlichkeitsprinzips und damit auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit ein Teil der Verteidigungsrechte sind. Im Rahmen der Strafprozessordnung wurden die Verteidigungsrechte den Rechten und [PAGE 652] den Möglichkeiten der Strafverfolgungsbehörden gegenübergestellt, mit der Absicht, auch einen fairen Ausgleich zwischen Verteidigungsrechten und Rechten der Strafverfolgungsbehörden zu schaffen. So einfach und offenkundig ist das Anliegen also nicht, dass man im Schnellverfahren diese Revision durchziehen müsste. Man müsste nämlich generell das Thema der Verteidigungsrechte einbeziehen, wozu auch das Akteneinsichtsrecht zählt. Man kann nicht nur die Teilnahmerechte beschränken und am Akteneinsichtsrecht nichts ändern, wenn mit der Möglichkeit, die Akten einzusehen, die Strafverteidiger und damit auch Beschuldigte immer auch Auskunft darüber erhalten, was der Komplize gesagt oder nicht gesagt hat.

Richtig ist, Herr Kollege Kuprecht, dass die Teilnahmerechte missbraucht werden können. Wenn nämlich Komplizen sich absprechen und genau wissen, was der Mitbeschuldigte ausgesagt hat, kann das tatsächlich dazu führen, dass die Wahrheitsfindung erschwert wird.

Das Bundesgericht hat deshalb auch bereits entschieden, wann die Teilnahmerechte eingeschränkt werden können. Wenn die Teilnahmerechte missbräuchlich ausgeübt werden, können sie eingeschränkt werden.

Die Teilnahmerechte, von denen wir jetzt sprechen, gelten nicht im polizeilichen Ermittlungsverfahren, sie gelten erst im Untersuchungs- und im Hauptverfahren. Damit kann sich ein Beschuldigter nicht von Anfang an, also schon bei der polizeilichen Einvernahme, auf die Teilnahmerechte berufen.

Ich bin mit Kollege Kuprecht einverstanden: Dieses Thema muss bei der ersten Revision der Strafprozessordnung aufgenommen werden, und es muss genau geprüft werden, in welchen Fällen die Teilnahmerechte dazu führen, dass die Ermittlung der Wahrheit behindert wird. Ich bin aber nicht damit einverstanden, dass wir diesbezüglich einen Sonderzug fahren sollten. Wir würden damit auch nicht viel Zeit gewinnen; zumal die Verwaltung nach meinem Wissen entweder schon daran ist oder kurz davor steht, eine Analyse der Strafprozessordnung vorzunehmen, mit Experten den Handlungsbedarf zu ermitteln und dann eine entsprechende Vorlage für die Vernehmlassung vorzubereiten. Wir würden also zeitlich, wenn überhaupt, nicht viel gewinnen, wenn wir diese Motion annehmen würden.

Dass das Anliegen geprüft werden soll, unterstütze ich. Es soll aber nicht im Schnellverfahren und unabhängig von den andern Revisionspunkten eine Gesetzgebung gestartet werden. Ich halte ein pragmatischeres Vorgehen auch aus Effizienzgründen für vorteilhafter und unterstütze deshalb den Antrag des Bundesrates, die Motion - nicht das Anliegen, aber das verlangte Tempo - abzulehnen.

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