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preparatory:AB 184017

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2013-12-03

Wortprotokoll

Wie Ihr Kommissionssprecher das ausgeführt hat, geht es hier eigentlich um die Ablösung einer Verordnung durch das Gesetz, damit wir eine gesetzliche Grundlage haben. Damals, bei der Zusammenführung der Nachrichtendienste, haben wir für diese Datenbank eine Verordnung geschaffen, um damit arbeiten zu können. Das Informationssystem äussere Sicherheit (Isas) befindet sich im Pilotbetrieb, und der kann spätestens bis am 30. Juni 2015 verlängert werden. Wenn bis dann keine gesetzliche Grundlage bestehen sollte, können wir diese Daten nicht mehr bearbeiten, einfach weil die Rechtsgrundlage fehlt.

Was wir hier machen, ist eigentlich, vorsorglich eine gesetzliche Grundlage für den Fall zu schaffen, dass das Nachrichtendienstgesetz bis dann nicht in den Räten durchberaten worden ist und nicht in Kraft gesetzt werden kann. Wir gehen heute davon aus, dass wir Ihnen dieses Gesetz im ersten Quartal des nächsten Jahres zustellen, sodass Sie nächstes Jahr mit der Beratung beginnen können. Ob die Beratung dann rechtzeitig abgeschlossen werden kann, ist in Anbetracht der vielen politischen Fragen nicht ganz sicher. Wir möchten hier einfach vorsorglich das vorliegende Gesetz um diese bestehenden Verordnungsbestimmungen ergänzen, damit nach dem Juni 2015 eben eine gesetzliche Grundlage besteht und die Daten weiterbearbeitet werden können. So gesehen ist es eigentlich eine Übernahme von bestehendem Verordnungsrecht ins Gesetz und bietet keine Schwierigkeiten. Das hat materiell auch keine Änderungen und keine Kompetenzverschiebungen zur Folge. So gesehen ist diese Gesetzesänderung eigentlich eine formale, nämlich eine Übernahme von Verordnungsrecht.

Zur Frage der Archivierung, die jetzt aufgeworfen wurde: Auch hier bestehen materiell eigentlich keine Unterschiede. Die Daten sollen vollumfänglich dem Bundesarchiv zur Verfügung gestellt werden, und was nicht archivierungswürdig ist, das soll vernichtet werden. Die Frage ist nur, wie wir mit Gesuchen um Einsichtnahme während der Schutzfrist umgehen. Auch hier geht es nur um den spezifizierten Teil der Meldungen von ausländischen Nachrichtendiensten, die wir haben. Hier ist die Regel so, dass der ausländische Nachrichtendienst angefragt wird, ob er einer Veröffentlichung zustimmt oder nicht. Diese Meldungen können für den betroffenen Staat schützenswerte Daten enthalten, weshalb er vielleicht nicht möchte, dass sie offengelegt werden. Daher wird angefragt. Die Frage ist jetzt eigentlich - das betrifft Artikel 7a Absatz 2 -: Wer ist am Schluss dafür zuständig, über die Veröffentlichung zu entscheiden, der Nachrichtendienst oder der Bundesrat?

Meistens stammen die Gesuche von Historikern, die es aufarbeiten möchten, wenn in dieser Zeit etwas vorfällt. Der Antrag Niederberger bzw. der GPDel möchte diese Kompetenz dem Bundesrat zuweisen. Wir haben hier etwas Bedenken, ob es auch stufengerecht sei, wenn auf Anfragen von Historikern jedes Mal der Bundesrat auch dazu Stellung nehmen soll, ob die Schutzfrist verlängert werden oder eine [PAGE 1037] Veröffentlichung möglich sein soll; vielleicht sollte das auf unterer Stufe bleiben. In der Regel ist es klar: Wenn ein betroffener Nachrichtendienst bittet, diese Daten nicht freizugeben, nimmt man darauf Rücksicht, egal, wer dann am Schluss entscheidet. Es ist auch etwas schwierig zu beurteilen, wie viele solche Gesuche dann zum Bundesrat kommen. Im Bundesrat würde das wahrscheinlich eine Formalie sein; man würde das durchwinken. Wir können somit grundsätzlich mit beidem leben. Aber aufgrund der ordentlichen Gesetzgebung ist der Antrag Ihrer Kommission eigentlich in etwa das, was wir auch in anderen Bereichen leben, nämlich, dass wir so etwas auf unterer Stufe lassen und nicht wegen jeder Historikeranfrage den Bundesrat um die Freigabe von angefragten Daten und die Aufhebung der Schutzfrist bemühen.

Bei der Formulierung des Artikels wäre noch zu hinterfragen, wie klar sie jetzt ist. Es wäre zu klären, welche Dauer die erneute Verlängerung haben soll und ob das gesamte Schutzgut betroffen ist. Es liesse sich noch juristisch darüber streiten, was genau betroffen sein soll. Aus unserer Sicht wäre die Formulierung Ihrer Kommission die praktikablere. Wir können aber auch mit dem Antrag der GPDel leben. Die GPDel befasst sich ja immer damit. So müssten die Anfragen immer auf Stufe Bundesrat entschieden werden, was etwas mehr Zeit beanspruchen würde.

Das wären meine Bemerkungen hierzu. Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten. Wie gesagt: Es handelt sich hierbei um die Ablösung einer Verordnung, was nötig ist, damit wir auch nach Mitte 2015 eine rechtliche Grundlage haben, sollte das Nachrichtendienstgesetz bis dahin noch nicht in Kraft sein. Bei der Frage der Archivierung handelt es sich nicht um eine materielle Differenz zwischen dem Antrag Niederberger bzw. der Haltung der GPDel und dem Antrag Ihrer Kommission, vielmehr geht es hier um eine Frage der Handhabung.