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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-12-08

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-12-08

Wortprotokoll

Sie stellen die Frage: Steuerbefreiung des Existenzminimums? Dann frage ich Sie zurück: Was ist bei Ihnen das Existenzminimum? Wie wollen Sie das berechnen? Es gibt das SchKG-Existenzminimum, es gibt das Sozialhilfe-Existenzminimum, es gibt das Existenzminimum bei den Ergänzungsleistungen. Ich denke, zuerst müsste man die Definition noch festlegen. Wir wissen alle, dass die Sozialhilfe und die Ergänzungsleistungen stark von den individuellen Wohnbedürfnissen abhängig sind bzw. auch vom Ort, an dem jemand lebt, und davon, welche Kosten er hat. Es geht also um die Wohnsituation und die Gesundheitskosten usw. Ich möchte damit sagen: Es gibt den allgemeingültigen Wert nicht; darüber haben wir ja auch schon diskutiert.

Sicher ist, dass beim Einkommenssteuerrecht der Grundsatz der Reineinkommensbesteuerung gilt. Das heisst, dass man die Besteuerung auch berücksichtigen soll, wenn es um die Unterstützungsleistungen geht. Die steuerliche Ungleichbehandlung von Einkünften aus Erwerb und staatlichen Unterstützungsleistungen kann in der Situation, wie wir sie heute haben, zu Verzerrungen führen. Die Sprecherin der Kommission hat darauf hingewiesen. Es ist eine Tatsache, dass wir diese Schwelleneffekte haben. Wir haben sie vor allem dort, wo sich das Einkommen aus Erwerbseinkommen und Unterstützungsleistungen, also Sozialleistungen, zusammensetzt. Dort sehen Sie sich mit dieser Problematik konfrontiert.

Bei der direkten Bundessteuer - das kann ich Ihnen sagen - haben wir dieses Problem eigentlich nicht, und zwar einfach darum, weil wir dort bei unserem Steuersystem und den Abzügen, die wir haben, genau diese Gruppe, die unter das Existenzminimum im weiteren Sinn fällt, in unserem Steuersystem ausgenommen haben. Niemand, der mit dem Existenzminimum leben muss - wie auch immer Sie das Existenzminimum definieren, mit dem SchKG, der Sozialhilfe oder den Ergänzungsleistungen -, bezahlt direkte Bundessteuern. Bei den Kantonen ist es etwas unterschiedlich; das wurde gesagt.

Es ist wichtig und auch richtig - gerade wenn man die Schwelleneffekte anschaut -, dass man die Unterstützungsleistungen in die Bemessungsgrundlage der Steuer mit einbezieht. So weit sind wir uns wahrscheinlich noch einig. Man sagt sich dann: Alles, was Erwerbseinkommen ist oder anstelle von Erwerbseinkommen steht, soll in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Nur so ist die horizontal gerechte Besteuerung gewährleistet. Ich denke, dass man die Schwelleneffekte, die negativen Erwerbsanreize, tatsächlich auch so beseitigen kann.

Jetzt kommen wir zum Existenzminimum. Da bin ich mit Ihnen der Auffassung, dass man darauf hinarbeiten sollte, im StHG den Grundsatz festzulegen, dass das Existenzminimum steuerlich zu befreien, zu entlasten ist. Aber weil diese Bestimmung des Existenzminimums so unterschiedlich ist, stellt sich die Frage, wie Sie die Höhe des Existenzminimums und dann auch die konkrete Ausgestaltung festlegen wollen und welche Sätze dann anwendbar sind. Das ist eine Sache der Steuer- und Tarifautonomie der Kantone. Ich denke, dass das auch so sein muss. Aber was man sicher sagen kann, ist, dass es auch bei den Kantonen ein Ziel sein soll, dieses Existenzminimum steuerlich zu entlasten, ohne zu sagen, wie das definiert wird. So wird es in Ihrer Motion auch vorgeschlagen, und wir werden auch darauf hinarbeiten. Der Bundesrat ist ja mit der Annahme der Motion einverstanden.

[VS]