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Keller-Sutter Karin · Ständerat · 2014-12-08

Keller-Sutter Karin · Ständerat · St. Gallen · FDP-Liberale Fraktion · 2014-12-08

Wortprotokoll

Ich erlaube mir, gleich auf beide aufgerufenen Geschäfte einzugehen, also auf die Standesinitiative Bern aus dem Jahr 2009 sowie auf die Motion der WAK-SR vom 4. November 2014.

Zuerst zur Standesinitiative Bern, die Folgendes verlangt: "Die Bundesgesetzgebung, namentlich die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und das Steuerharmonisierungsgesetz, ist dahingehend zu revidieren, dass Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln, die anstelle des Erwerbseinkommens ausgerichtet werden - insbesondere Sozialhilfeleistungen -, im Sinne der steuerlichen und wirtschaftlichen Gleichbehandlung gänzlich der Einkommenssteuer unterstellt werden."

Die WAK-SR hat sich bereits im März 2010 mit dieser Standesinitiative befasst. Nach einer Anhörung von Kantonsvertretern hat sie damals beschlossen, das Anliegen mittels einer Kommissionsmotion umzusetzen. Diese Motion 10.3340 wurde vom Ständerat in der Sommersession 2010 ohne Gegenstimme angenommen und in der Wintersession 2010 im Nationalrat in einen Prüfauftrag umgewandelt. Nach der Annahme der so geänderten Motion durch den Ständerat am 14. März 2011 erarbeitete der Bundesrat in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) einen Bericht, den er im Mai 2014 unter dem Titel "Steuerbarkeit von öffentlichen Unterstützungsleistungen und Steuerbefreiung des Existenzminimums. Auswirkungen auf die frei verfügbaren Einkommen" publizierte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hatte also die Skos mit der Analyse der Auswirkungen der Steuerbarkeit von öffentlichen Unterstützungsleistungen und der Steuerbefreiung des Existenzminimums beauftragt.

Die Untersuchung der Skos, mit der sich die WAK-SR am 4. November 2014 befasst hat, zeigt auf, dass die Beseitigung der steuerlich bedingten Schwelleneffekte und der negativen Erwerbsanreize auf verschiedene Arten erzielt werden kann. Die Steuerbarkeit der Unterstützungsleistungen wird für steuersystematisch richtig befunden; sie führt zu einer horizontal gerechten Besteuerung. Dieser Meinung schliesst sich auch die Lehre an. Nach Kenntnisnahme des Berichtes des Bundesrates vom Mai 2014 in Beantwortung der damaligen Motion ist die WAK-SR in ihrer Meinung bestärkt, dass Schwelleneffekte und negative Arbeitsanreize, welche durch die steuerliche Ungleichbehandlung von tiefen Einkommen und Sozialtransferleistungen entstehen, künftig vermieden werden müssen. Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Bericht des Bundesrates und dem Vorschlag der Standesinitiative des Kantons Bern ist sie der Meinung, dass eine horizontale Steuergerechtigkeit durch die Besteuerung von Sozialtransferzahlungen erreicht werden soll. Oder anders ausgedrückt: Arbeit muss sich lohnen.

Die Kommission ist zur Auffassung gelangt, dass z. B. eine Familie mit geringem Einkommen nicht schlechtergestellt werden soll als eine Familie, die Sozialhilfe bezieht und deshalb steuerbefreit ist. Wenn also eine Familie mit geringem Einkommen auf den gleichen Betrag kommt wie eine Familie, die auf Sozialhilfe angewiesen ist, sollen beide steuerlich gleich behandelt werden. Die Steuerbefreiung kann sonst [PAGE 1207] dazu führen, dass es sich lohnt, keine Erwerbstätigkeit anzustreben, weil diese unter Umständen zu Steuerleistungen führen würde.

Man könnte jetzt einwenden, dass Unterstützungsleistungen von vornherein für steuerfrei erklärt werden könnten, weil Empfänger wegen ihres tiefen Einkommens ohnehin keine Steuer entrichten müssten. Man könnte sich also auf den Standpunkt stellen, dass Unterstützungsleistungen gar nicht deklariert werden müssten. Dieses Argument verkennt jedoch den negativen Arbeitsanreiz, welcher von einer solchen Regelung bei Haushalten im unteren Einkommensbereich ausgeht. Wenn zusätzliches Erwerbseinkommen durch den Wegfall von Unterstützungsleistungen gerade aufgehoben wird oder an den Fiskus abgeführt werden muss, entsteht eine sogenannte Arbeitslosigkeitsfalle. Es lohnt sich dann für den Unterstützten nicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder eine solche auszudehnen. Wenn die Unterstützungsleistungen für steuerbar erklärt und damit dem Erwerbseinkommen gleichgestellt würden, könnte das Steuersystem einen zusätzlichen Beitrag zur Stärkung der Arbeitsanreize schaffen.

Die Kommission ist jedoch auch der Auffassung, dass die mit der Kommissionsmotion angestrebte Lösung keinesfalls zu Härtefällen führen soll. Aus diesem Grund ist aus Sicht der Kommission eine Besteuerung von Sozialtransfers nur in Kombination mit einer steuerlichen Entlastung des Existenzminimums ins Auge zu fassen.

Wir haben in der Kommission darüber diskutiert, ob in der Motion von "steuerlicher Entlastung" oder "Steuerbefreiung" des Existenzminimums die Rede sein soll. Da die Steuerbefreiung des Existenzminimums die Finanzautonomie der Kantone berührt, haben wir den Begriff der Entlastung gewählt. Nach Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung erstreckt sich die Steuerharmonisierung und damit eben die Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf die Steuerpflicht, auf den Gegenstand und die zeitliche Bemessung der Steuern, das Verfahrensrecht und das Steuerstrafrecht. Ausgenommen von der Harmonisierung bleiben die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge. Wenn sich der Gesetzgeber darauf beschränkt, im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz zu verankern, dass das Existenzminimum zu entlasten sei, bleibt die Finanzautonomie der Kantone gewahrt. Es wäre dann an den Kantonen zu bestimmen, wie sie das Existenzminimum definieren und in welcher Art und Weise sie steuerlich damit umgehen, ob sie es also steuerlich gänzlich befreien oder nur entlasten wollen. Auf Stufe Bund wäre die Befreiung des Existenzminimums bei der direkten Bundessteuer durch die Tarifgestaltung und die Abzüge ohnehin faktisch erfüllt.

Die angestrebte Lösung soll zudem nicht zu einer finanziellen Schlechterstellung von Empfängern von Sozialtransfers führen, sondern in erster Linie - und das ist der Kernpunkt - zu einer gerechteren Behandlung von Empfängern von kleinen und kleinsten Einkommen.

Die Kommission unterbreitet Ihnen deshalb nun eine Kommissionsmotion, die das Kernanliegen der Standesinitiative aufnimmt, gleichzeitig aber die steuerliche Entlastung des Existenzminimums vorsieht. Die Standesinitiative lehnt sie mit 9 zu 2 Stimmen ab, da die vorgeschlagene Massnahme, wie erwähnt, ohne Entlastung des Existenzminimums nicht sozialverträglich wäre. Zudem ist sie der Meinung, dass die Ausarbeitung einer entsprechenden Vorlage auf dem Weg der Standesinitiative nicht zweckmässig wäre. Die Kommissionsmotion erfüllt das Kernanliegen der Standesinitiative ohnehin.

Die Kommission empfiehlt Ihnen die Motion mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen zur Annahme. Gerade in der aktuellen Debatte über die Sozialhilfe, in der ja zum Teil auch moniert wird, die Sozialhilfeansätze seien zu hoch und der Kreis der Berechtigten sei zu gross, sieht die Kommission in der Motion ein wichtiges Signal. Es geht darum, dass Menschen, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, bereit sind, sich an den gesamtgesellschaftlichen Leistungen zu beteiligen.

Der Bundesrat empfiehlt die Kommissionsmotion ebenfalls zur Annahme.