Dettling Toni · Ständerat · 2001-12-04
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-04
Wortprotokoll
Ich möchte dem, was Herr Kollege Schweiger sehr ausführlich dargestellt hat, nicht sehr viel beifügen. Meines Erachtens ist den Gründen für eine Ausklammerung der Geschäftsmieten von der Regelung bezüglich missbräuchlichen Mietzinsen eigentlich grundsätzlich nichts mehr beizufügen.
Erlauben Sie mir dennoch zwei Bemerkungen, vor allem als Replik auf das Votum von Herrn Kollege David: Er hat vorgegeben, dass eigentlich eine relativ grosse Dispositionsfreiheit für die Regelung der Geschäftsmieten bestehe. Dem ist aber nicht so; wir haben vielmehr eine abschliessende Regelung im Gesetz, die auch die Geschäftsmieten umfasst. Es ist zwar richtig, dass eine Umsatzmiete möglich ist, ebenso eine Staffelmiete. Aber es ist eben grundsätzlich nicht richtig, dass die Vergleichsmiete in der gleichen Art wie bei Wohnungsmieten zur Anwendung kommt. Die Vergleichsmiete wird bei den Geschäftsmieten anhand von drei Vergleichsobjekten speziell eruiert. In der Praxis - das kann ich Ihnen aus eigener Erfahrung sagen - ist es gar nicht machbar, drei Vergleichsobjekte zu präsentieren, die den Vergleich mit der betreffenden angefochtenen Miete gestatten. Denn bei den Vergleichsobjekten müssen Sie fünf Kriterien erfüllen: die gleiche Lage, die gleiche Fläche, den gleichen Zustand, die gleiche Ausstattung und das gleiche Alter. Wo finden Sie einen vergleichbaren Coiffeursalon am gleichen Ort, mit all diesen Kriterien? Das können Sie vergessen; deshalb spielt die gesetzlich vorgeschriebene Vergleichbarkeit in der Praxis nicht.
Um den Schutz vor überzogenen Mieten zu umgehen, wird - wie Herr Kollege David sagt - in der Praxis vielfach eine Umsatzmiete fixiert. Diese Umsatzmiete ist dann aber nicht anfechtbar. Ja, Sie können eine gestaffelte Umsatzmiete vorsehen. Ebenso ist auch eine Mietzinsstaffelung möglich. Das alles ist in der Praxis an sich möglich; es ist aber nicht praxistauglich, denn wie Herr Kollege Schweiger gesagt hat, verhandeln Vermieter und Mieter in der Praxis und müssen sich dabei über die Dauer des Mietvertrages und über die speziellen Bedingungen aussprechen. Das können sie nur zweckmässig tun, wenn sie eine möglichst grosse Dispositionsfreiheit haben.
Deshalb ersuche ich Sie - weil das Mietrecht zwingend und vor allem für die Geschäftsmieten nicht praktikabel ist -, die Geschäftsmieten von den Regelungen über missbräuchliche Mietzinse auszuklammern.