Weibel Thomas · Nationalrat · 2015-06-04
Weibel Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2015-06-04
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir, die Vorgeschichte dieses Geschäfts in Erinnerung zu rufen. Im Jahr 2008 hat der Bundesrat einen zweiteiligen Entwurf zur Revision des Unfallversicherungsgesetzes vorgelegt. Der Entwurf wurde intensiv diskutiert und war bis 2010 heftig umstritten. Vorlage 1 wurde im Jahr 2010 von uns an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag, die Revisionsvorlage auf das Notwendigste zu beschränken. 2011 folgte der Ständerat unserem Entscheid. Gleichzeitig wurde die Beratung von Vorlage 2 ausgesetzt, bis über Vorlage 1 definitiv beschlossen ist.
Allgemein ist man sich einig, dass sich die Ordnung der Unfallversicherung in ihren Grundzügen bewährt hat. Das ursprüngliche Paket war zu ambitiös, zu umfangreich und zu komplex. Die Unfallversicherung ist eine gut funktionierende Sozialversicherung, sie ist solide finanziert. Eine Modernisierung der nun dreissigjährigen gesetzlichen Grundlage ist aber notwendig. Gestützt auf einen Kompromiss, den die Dachverbände der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der privaten Versicherer sowie die Suva ausgehandelt haben, hat der Bundesrat im September 2014 einen neuen Entwurf mit einer Vorlage 3 unterbreitet. Diese ersetzt Vorlage 1.
In der erneuten Beratung in der Kommission war Nichteintreten oder Rückweisung kein ernsthaftes Thema mehr. Mit der Vorlage, die auf dem Kompromiss beruht, wurde ein Ausweg aus der mehrjährigen politischen Blockade gefunden. Die Kommission unterstützt und übernimmt diesen Kompromiss fast ausnahmslos. Die wesentlichen Punkte sind die folgenden:
Unbestritten ist insbesondere die Regelung, die künftig verhindert, dass jemand, der nach einem Unfall eine Invalidenrente bezieht, im Alter finanziell besser dasteht als jemand, der nie einen Unfall erlitten hat. Dabei wird abgestuft und mit präzisierenden Rahmenbedingungen festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Kürzungen überhaupt möglich sind. Dank vernünftiger Übergangsfristen konnte für die Betroffenen trotzdem Rechtssicherheit im Alter gewahrt werden. Die Kommission begrüsst, dass Anpassungen der Rahmenbedingungen, welche die Liberalisierung der Prämientarife ermöglichen, in die Zusatzbotschaft eingeflossen sind. Das war früher alles einheitlich geregelt, was keinen Wettbewerb ermöglicht hat. Ein Beispiel dafür ist die gesetzliche Verankerung eines Fonds zur Sicherung der zukünftigen Renten. Das war früher freiwillig, und heute soll es gesetzlich geregelt sein; das macht Sinn.
Oder die gesetzliche Verankerung einer Ereignislimite für Kriegs- und Katastrophenrisiken: Solche Limiten bestehen auch in anderen Bereichen des Versicherungswesens. Zur Deckung von darüber hinausgehenden Schäden sollen die Versicherer einen Ausgleichsfonds schaffen. Dieser würde nach Eintritt des Grossereignisses über einen speziellen Prämienzuschlag geäufnet. Hier stimmt die Kommission einhellig zu.
Mit der Vorlage werden weitere Schwachstellen eliminiert. So wird der Versicherungsbeginn neu definiert. Nun sind auch diejenigen Personen versichert, die zwar einen Arbeitsvertrag besitzen, die Arbeit aber noch nicht angetreten haben. Auch wird sinnvollerweise die Unfallversicherung für arbeitslose Personen neu im Unfallversicherungsgesetz verankert.
Wichtig sind die Ausführungen in Artikel 66 des Gesetzes. Das war in Vorlage 1 der Casus Belli zwischen der Versicherungsbranche und der Suva. Hier haben sich diese Parteien bezüglich Marktaufteilung darauf geeinigt, beim Status quo zu bleiben. Bezüglich einiger weniger gewerblicher Branchen, wie beispielsweise die Optikergeschäfte, wird einvernehmlich eine Präzisierung vorgenommen.
Abweichend vom Entwurf des Bundesrates beantragt die Kommission, dass Arbeitgeber und Versicherer in der Berufsunfallversicherung eine Verlängerung der Wartefrist auf 30 Tage vereinbaren können, sofern dem Versicherten kein Nachteil entsteht. Eine Minderheit bekämpft diese Ergänzung. Wir werden in der Detailberatung darauf eingehen.
Bei Vorlage 2 unterstützt die Kommissionsmehrheit insbesondere die neuen Anträge des Bundesrates zu den Organen der Suva. Im Wesentlichen wird der Status quo beibehalten. Wir lehnten es mehrheitlich ab, die Vorschläge des Bundesrates aus dem Jahre 2008 wiederaufzunehmen. Diese nimmt die Minderheit de Courten auf, welche in den Artikeln 62, 63 und 63a kleinere Gremien vorsieht. Auch darauf werden wir in der Detailberatung eingehen.
Treten Sie bitte auf die Vorlage ein, und bereinigen Sie die Bestimmungen, bei denen Minderheitsanträge vorliegen.