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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2001-12-04

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-04

Wortprotokoll

Erlauben Sie mir, zum Eintreten folgende Bemerkungen zu machen: Das heutige Mietrecht stammt aus dem Jahre 1990. Im Vollzug erweist es sich als kompliziert. Die vom Parlament damals verabschiedeten Grundsätze sind insbesondere noch durch das Bundesgericht und die Verordnung konkretisiert worden. Dies hat nochmals zu einer Verkomplizierung geführt. Es ist eigentlich unhaltbar, ja, für unseren Rechtsstaat bedenklich, dass heute die beiden Vertragsparteien die sich bietenden Probleme ohne fachlichen Beistand oft nicht mehr meistern können. Deshalb ist es verständlich, dass sowohl die Vermieter wie auch die Mieter seit Jahren eine Revision des bestehenden Rechtes fordern. Auch die Vernehmlassung hat gezeigt, dass breite Kreise der Bevölkerung eine Vereinfachung des Mietrechtes wünschen. Der Revisionsbedarf ist somit gegeben. Heute liegt eine ganze Palette von Lösungsvorschlägen vor uns, von der Volksinitiative "Ja zu fairen Mieten" über den Gegenvorschlag des Bundesrates, den Beschluss des Nationalrates - der auf dem Gegenvorschlag des Bundesrates basiert -, der Konzeption der Mehrheit unserer Kommission bis hin zu einer neuen Konzeption der Kommissionsminderheit.

Bevor man aber einen Variantenvergleich anstellt, bedarf es meines Erachtens einer weiteren Vorbemerkung: Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen der Menschen. Gut zwei Drittel der Bevölkerung sind Mieter, das Verhältnis unter uns im Rat dürfte etwas anders aussehen. Die Höhe des Mietzinses hat eine grosse volkswirtschaftliche und sozialpolitische Bedeutung. Jede Lösung muss in Zukunft einfach und auch transparent sein. Für mich ist der Ausgleich der Interessen zwischen Mietern und Vermietern ein entscheidendes Kriterium. Der Mietfrieden darf nicht in Frage gestellt werden, wie es heute bereits mehrmals erwähnt wurde. Wir müssen uns deshalb auch immer wieder fragen, welche Verteilungswirkung die verschiedenen vorgeschlagenen Varianten haben. Die Revisionsvorschläge haben auch Auswirkungen auf die Entwicklung der Teuerung. Der Mietzins ist ein Bestandteil des Warenkorbes, allfällige Prozentsprünge beeinflussen auch die Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise, es gibt volkswirtschaftliche [PAGE 847] Auswirkungen auf die Investitionsfreudigkeit. Es stellt sich auch die Frage des Bezugs zum bzw. der Abkoppelung vom Markt. Gestützt auf diese Grundsatzfragen besteht meines Erachtens eine weitgehende Einigkeit bezüglich der Abkoppelung des Hypothekarzinses. Man teilt auch die Meinung, dass die Kostenmiete erhebliche Probleme bringt, ebenso ist eine Vereinfachung gefragt, d. h. mehr Transparenz und Klarheit sowie die Voraussehbarkeit für beide Vertragsparteien. Auch ist meines Erachtens eine verteilungsneutrale Lösung anzustreben.

Kurz zur Volksinitiative "Ja zu fairen Mieten": Man kann sich hier der ablehnenden Beurteilung des Bundesrates anschliessen. Die Volksinitiative zementiert als alleinige Mietzinsanpassungsmethode die Kostenmiete. Einzelne Vorschläge gehen zwar in die richtige Richtung, aber auch der Vorschlag der Festlegung eines geglätteten Hypothekarzinssatzes würde das Problem nicht lösen, sondern nur verlagern. Die Volksinitiative ist deshalb abzulehnen.

Zum Antrag der Kommissionsmehrheit: Dieser wurde vom Kommissionssprecher eingehend dargelegt. Ich möchte nichts wiederholen und lediglich darauf hinweisen, dass wir darauf verzichtet haben, Artikel 269b Absatz 2 gemäss dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss des Nationalrates in unseren Antrag aufzunehmen. Ich glaube, dass es gerade in unserem System entscheidend ist, dass eine Überwälzung zu hundert Prozent erfolgen kann. Um aber möglichen Entwicklungen doch die Spitze zu brechen, haben wir den ursprünglichen Absatz 3 des gleichen Artikels des Entwurfes des Bundesrates aufgegriffen, wonach der Bundesrat "eine angemessene Reduktion des höchstzulässigen Überwälzungssatzes" anordnen kann, wenn die Jahresteuerung während mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren fünf Prozent übersteigt. Wesentlich ist für mich, dass auf der Basis des Antrages der Kommissionsmehrheit meines Erachtens ein Konsens mit dem Nationalrat gefunden werden kann.

Zum Konzept der Kommissionsminderheit: Ich anerkenne die Einfachheit, die Klarheit und die Kalkulierbarkeit des Antrages sowohl für die Mieter als auch für die Vermieter. Ich möchte hier beim Eintreten auf zwei wesentliche Differenzen hinweisen und verzichte dann in der Detailberatung auf die entsprechenden Ausführungen. Die Konzeption der Minderheit schliesst einmal die Geschäftsmieten aus. Die Geschäftsräume werden zwar in Artikel 109 der Bundesverfassung nicht ausdrücklich erwähnt, und ebenso wenig sind sie in der alten Verfassung ausdrücklich erwähnt worden. Der Einschluss der Geschäftsräume in den Schutzbereich der Verfassungsbestimmung ergibt sich aber aus der Entstehungsgeschichte dieses Artikels der Bundesverfassung. Das Schweigen der Verfassungsbestimmung widerspiegelt keineswegs den Willen, diese Räume dem Schutzbereich der Bestimmungen zu entziehen. Daran hat auch die Nachführung der Bundesverfassung nichts geändert. Es ist daher davon auszugehen, dass Artikel 109 der Bundesverfassung neben Wohnräumen grundsätzlich auch Geschäftsräume umfasst.

Eine andere Frage ist aber, ob bei Geschäftsräumen gegenüber missbräuchlichen Mietzinsen spezifische Schutzbedürfnisse bestehen, die ein differenziertes Schutzregime erfordern. Der Antrag der Minderheit verneint bei den Mietzinsen für Geschäftsräume generell das Schutzbedürfnis. Dieses Schutzbedürfnis mag allenfalls für Grossbetriebe nicht ausgewiesen sein. Ich meine aber, dass es ein Schutzbedürfnis für das so genannte Kleingewerbe gibt, d. h. für die bescheidenen Büro- und Praxisräume, die kleinen Ladengeschäfte, Werkstätten, Gastwirtschaftsbetriebe usw. Hier besteht erfahrungsgemäss ein ausgewiesener Bedarf an einer Mietzinsüberwachung. Diese Betriebe haben häufig keine grossen Alternativen. Solche Schutzbedürfnisse müssen nach dem verbindlichen, umfassenden Verfassungsauftrag gemäss Artikel 109 der Bundesverfassung durch den Gesetzgeber abgedeckt werden. Klammern wir als Gesetzgeber diese Geschäftsräume trotz der bestehenden Schutzbedürfnisse vollständig aus, so wird der Verfassungsauftrag nicht erfüllt.

Ich meine im Weiteren, dass wir uns auch nicht auf eine Differenzierung zwischen KMU und Grossbetrieben einlassen sollten. Dieser Punkt (Einbezug der Geschäftsmieten) ist eine wesentliche Differenz zwischen der Konzeption der Mehrheit und dem Konzept der Minderheit.

Zur zweiten wesentlichen Differenz: Die 4 Prozent gemäss Kommissionsminderheit - der so genannte "dritte Weg" - liegen zwar unterhalb des mittleren Anstiegs der Wohnungsmieten in den letzten zwanzig Jahren, orientieren sich aber wiederum nicht an einem mietzinsrelevanten Parameter und stehen insbesondere in keinem Zusammenhang mit dem Realwert des Mietobjektes. Wird davon ausgegangen, dass sich der Realwert eines Mietobjektes im Wesentlichen teuerungsabhängig verändert, kann ein starrer Satz von 4 Prozent sowohl zu Verzerrungen nach oben wie auch zu Verzerrungen nach unten führen. Zwar ist der Einheitssatz klar voraussehbar und damit beidseits kalkulierbar, und er dient damit grundsätzlich der Rechtssicherheit, doch schliesst er weder Missbrauch noch Konflikte mit Grundrechten wie der Eigentumsgarantie und/oder der Wirtschaftsfreiheit aus. Zu beachten ist im Weiteren, dass der Erhöhungssatz von jährlich 4 Prozent nicht linear, sondern progressiv ausgestaltet ist, das heisst, dass er sich nicht unverändert auf der Anfangsmiete berechnet, sondern auf der jeweiligen bereits erhöhten Miete des Vorjahres. Dies trifft zwar auch auf den Teuerungsindex zu, doch ist dieser marktabhängig und variabel, wogegen die vorgeschlagenen 4 Prozent marktunabhängig und fix sind.

Ich ersuche Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten und dem Konzept der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.