Kuprecht Alex · Ständerat · 2011-03-01
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-01
Wortprotokoll
Zu Ziffer I Artikel 10 Absätze 1, 2 und 2bis: Hier geht es um die Beitragszahlung der Nichterwerbstätigen. Dabei wurde die Frage aufgeworfen, ob der Übergang vom Status des Sozialhilfebezügers zum Status des im Arbeitsmarkt Arbeitenden nicht negativ beeinflusst oder gar verhindert werde. Die bei den Arbeitnehmenden vorgenommenen Abzüge haben unter Umständen ein tieferes Einkommen zur Folge, als wenn Sozialhilfe bezogen wird. Wie bei der Arbeitslosenversicherung sollte auch hier Arbeit nicht diesen Nebeneffekt haben und nicht uninteressanter sein als der Bezug von Sozialhilfe. Die Kommission hat hier jedoch auf eine Änderung verzichtet, weil Sozialhilfebeiträge aus rechtlicher Sicht kein Erwerbseinkommen darstellen, sondern als Unterstützungsbeiträge betrachtet werden und somit die ordentlichen AHV-Beiträge nicht in Abzug gebracht werden können. Aus diesem Grunde bezahlen Sozialhilfeempfänger eben nur einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen, was minimal 387 Franken ausmacht, wie es in diesem Artikel vorgesehen ist.
Noch zu Ziffer III Ziffer 2 Artikel 6 Absatz 3, einer Änderung bisherigen Rechts: Bei diesem Artikel geht es um Personen, die nacheinander mehrere Staatsangehörigkeiten besessen haben, wie zum Beispiel Algerier-Franzosen, die einen Teil ihrer Beiträge als Algerier und einen Teil als Franzosen bezahlt haben. In der Vergangenheit stellte man sich auf den Standpunkt, dass die Nationalität, die eine Person zum Zeitpunkt des Leistungsanspruchs hatte, massgebend dafür war, ob eine Rente bezahlt wird oder eine Beitragsrückvergütung infrage kommt. Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass im geschilderten Beispiel für die Zeit, in welcher diese Personen als Franzosen Beiträge bezahlt haben, eine Rente zu entrichten sei, obwohl die Personen zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs wieder Algerier waren. Es handelt sich dabei um Personen, die nach Algerien zurückgegangen sind und ihre französische Staatsangehörigkeit wieder abgeben mussten. Für diejenige Zeit, die sie als Algerier Beiträge bezahlt haben, müssen die Beiträge wieder zurückbezahlt werden. Die Anwendung für Personen aus Kosovo als Angehörige eines Nichtvertragsstaates könnte in diesem Fall wieder eintreffen. Mit dieser Regelung soll das vermieden werden. Damit wird klargestellt, dass entweder eine Rente ausbezahlt wird oder eine Beitragsrückvergütung stattfindet.
Zu Ziffer IV Artikel 22: Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass diese Änderung mit dem sich in Revision befindenden UVG koordiniert ist und nicht in einem Zielkonflikt steht. Dabei geht es vor allem darum, den Begriff "Rentenalter" zu klären und festzuhalten, dass nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters keine Revision mehr durchgeführt werden soll. So ist es mindestens in der UVG-Revision vorgesehen.