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Frick Bruno · Ständerat · 2001-12-04

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-04

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat bei Artikel 2 einen neuen Absatz 1bis eingeführt, wonach der Verkehr von Lebensmitteln, Medikamenten und therapeutischen Mitteln, welche humanitären Zwecken dienen, immer von den Zwangsmassnahmen ausgenommen bleiben soll.

Warum bittet Sie Ihre Kommission, diese auf den ersten Blick sehr einleuchtende Bestimmung wieder zu streichen? Ich erläutere Ihnen das: Für den Erlass von Zwangsmassnahmen ist der Bundesrat zuständig. Er hat volle Freiheit, das Gesetz verschafft ihm volle Beweglichkeit. Er kann die Ausnahmen festlegen, wie es seiner Überzeugung und seinem Gutdünken entspricht. Der Bundesrat will das auch tun, er will die humanitäre Aufgabe der Schweiz durch das Embargogesetz nicht beschränken. Soweit Zwangsmassnahmen unser humanitäres Verständnis und unseren humanitären Auftrag beschränken würden, sei es bei Lebensmittellieferungen oder sei es bei Medikamentenlieferungen, will sich der Bundesrat damit nicht einschränken lassen. Unter diesem Gesichtspunkt ist Absatz 1bis überflüssig, weil er eigentlich nur etwas deklariert, was bereits in Absatz 1 enthalten ist.

Wir sagen klar, dass die Embargomassnahmen den humanitären Auftrag nicht beschränken dürfen. Die absolute Formulierung von Absatz 1bis könnte aber hin und wieder gegen unsere Interessen verstossen: Es ist nämlich durchaus möglich, dass Lebensmittellieferungen eben nicht humanitären Zwecken dienen, sondern nur dazu dienen können, Machtstrukturen in einem Land zu festigen. Sie würden also nicht der Zivilbevölkerung zugute kommen, sondern - im Gegenteil - dem Embargozweck zuwiderlaufen und Machtstrukturen festigen, was wir ja nicht wollen. Aus diesem Grund könnte Absatz 1bis sogar eine unnötige Einschränkung für die Schweiz bedeuten und sich gegen unseren humanitären Auftrag richten.

Aus diesen Gründen bitten wir Sie, Absatz 1bis wieder zu streichen. Die Kommission ist einstimmig der Ansicht, dass die Streichung vorzuziehen ist.