AB 184753
Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-09
Wortprotokoll
Die Kommission hat sich am 3. Juni 2015 mit den noch verbleibenden Differenzen befasst und empfiehlt Ihnen klar, an unseren Beschlüssen festzuhalten. Das betrifft Artikel 89a Absatz 7 Ziffer 7bis und Absatz 8 Ziffern 1a, 1b, 1c und 3.
Auf Aufforderung der SGK des Nationalrates hat sich die SGK des Ständerates auf unsere erste Beratung als Zweitrat hin intensiv mit der Frage der notwendigen Transparenz befasst und einen diesbezüglichen Bericht eingeholt. Dabei hat sie festgehalten, dass der Transparenzartikel 65a BVG durchaus Forderungen enthält, die für die patronalen Wohlfahrtsfonds bürokratischer Ballast sind, da diese nicht über Beiträge finanziert werden, über kein paritätisches Organ verfügen und keine gesetzlichen oder reglementarischen Leistungen ausrichten. Es handelt sich um die Absätze 2, 3 und 4. Davon werden die patronalen Wohlfahrtsfonds mit dieser parlamentarischen Initiative in Zukunft entlastet.
Die SGK ist aber nach wie vor überzeugt, dass gemäss dem Grundsatz der Transparenz nach Artikel 65a Absatz 1 und Swiss GAAP FER 26 in der Jahresrechnung und im Jahresbericht die tatsächliche finanzielle Lage des patronalen Wohlfahrtsfonds, die Art der Finanzierung, die Vermögensentwicklung und die von ihm ausgerichteten Leistungen klar auszuweisen sind. Seit gut zehn Jahren wenden nun patronale Wohlfahrtsfonds Swiss GAAP FER 26 an. Diese Art der Bilanzierung hat sich sowohl für die klassischen Vorsorgeeinrichtungen als auch für die Personalfürsorgestiftungen mit Ermessensleistungen gut eingebürgert, und in der Praxis gibt es keine Probleme. Die Aufnahme der Transparenz verursacht keinen Mehraufwand, da bei den Wohlfahrtsfonds das gleiche buchhalterische Standardinstrument angewendet wird wie bei der Hauptvorsorgeeinrichtung.
Man darf nicht vergessen, dass patronale Wohlfahrtsfonds von den Steuern befreit sind; es geht dabei nicht um Kleinigkeiten, sondern um über 16 Milliarden Franken. Die Steuerbefreiung dieser enormen Summen rechtfertigt, dass sie transparent und nachvollziehbar bilanziert werden müssen. Da reicht eine Aussage, wie sie der Kommissionssprecher im Nationalrat gemacht hat, dass die Transparenzvorschrift, wie sie in Absatz 7 Ziffer 7bis formuliert sei, "halt nicht notwendig sei", einfach nicht.
Es wurde im Nationalrat die Aussage gemacht, dass grössere Wohlfahrtsfonds weiterhin nach Swiss GAAP FER 26 bilanzieren würden und für kleinere und mittlere sollten die Vorschriften nach OR genügen. Die Kommission war aber der Meinung, dass man bei einer solchen Regelung noch gesetzlich festhalten müsste, was grössere, mittlere und kleinere Wohlfahrtsfonds sind. Es ist viel einfacher, wenn die Pensionskassenverantwortlichen, die den Wohlfahrtsfonds auch noch betreuen - das sind zumeist dieselben Leute -, alles nach dem gleichen System bilanzieren.
Deshalb bitte ich Sie namens der SGK, hier festzuhalten.