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Borer Roland F. · Nationalrat · 2015-06-02

Borer Roland F. · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-02

Wortprotokoll

Gestatten Sie mir, für die Parlamentsmitglieder, die nicht in der Kommission sind, einen ganz knappen Rückblick zu geben: Im geltenden Artikel 89a des Zivilgesetzbuches sind die Bestimmungen des BVG aufgeführt, die auf Personalfürsorgestiftungen anwendbar sind. Dabei wird aber nicht unterschieden zwischen Stiftungen, die reglementarische Leistungen ausrichten, und Stiftungen, die nur Ermessensleistungen gewähren. Gegenwärtig herrscht deshalb bezüglich dieser Bestimmungen eine gewisse Unsicherheit: Wie sollen sie auf die beiden Bereiche anwendbar sein?

Nach der Behandlung der Vorlage durch den Zweitrat, also den Ständerat, hat sich die Kommission des Nationalrates am 17. April 2015 mit den Differenzen zwischen den Räten befasst. Es handelt sich um zwei grundsätzliche Differenzen.

Die erste Differenz in Absatz 7 Ziffer 7bis betrifft die Transparenz. Bei Ziffer 7bis geht es um die Transparenzvorschrift. Sie ist nach Ansicht der Kommissionsmehrheit nicht so notwendig, wie sie in Ziffer 7bis formuliert ist. Weiter hat diese Formulierung im Grundsatz nichts mit dem Fatca-Abkommen oder den GAAP-Vorgaben zu tun. Die angehörten Anwender aus der Praxis haben uns in einem Hearing zudem dargelegt, dass die Vorgaben von Swiss GAAP FER für kleine und mittlere Stiftungen zu weit gehen und die Rechnungslegung unnötig verkomplizieren und verteuern. [PAGE 781]

Das zu verhindern war ja die Absicht der parlamentarischen Initiative Pelli. Die grösseren patronalen Stiftungen halten sich bei der Rechnungslegung bereits heute an die Vorgaben von Swiss GAAP FER. Im Sinne einer Regelung, die einen für die kleineren und mittleren Stiftungen akzeptierbaren Aufwand darstellt, können wir hier nach Ansicht der Kommissionsmehrheit bei den OR-Bestimmungen bleiben, die für die Transparenz völlig ausreichend sind.

Die Verwaltung wies darauf hin, dass von den Wohlfahrtsfonds und Finanzierungsstiftungen steuerfreie Vermögen von insgesamt 16,8 Milliarden Franken verwaltet werden. Die hier zusätzlich geforderte Transparenz sei daher gerechtfertigt. Die Verwaltung wies zudem darauf hin, dass Wohlfahrtsfonds keine reglementarischen Leistungen erbringen und somit keine diesbezüglichen Rückstellungen machen müssen. Eine Streichung von Ziffer 7bis hätte also zur Folge, dass es zwei unterschiedliche Bilanzierungsvorschriften gäbe.

Trotzdem votierte die Kommission mit 14 zu 8 Stimmen bei 3 Enthaltungen klar dafür, dass am Beschluss des Nationalrates für Streichung festzuhalten sei. Gründe waren eine Vereinfachung der Verwaltung der Stiftungen und die grundsätzliche Frage, ob die hier vom Ständerat geforderten Bestimmungen überhaupt dienlich seien.

Von der Minderheit wurde das Argument ins Feld geführt, dass die Vorlage nicht vollständig Fatca-konform sei. Dies hat die Vertretung der Minderheit in einem persönlichen Votum jetzt aber selber relativiert.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

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