Humbel Ruth · Nationalrat · 2014-09-10
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-10
Wortprotokoll
Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt die Kommissionsmehrheit, nach welcher der Eintrag ins Register das Beherrschen einer Landessprache voraussetzen soll.
Sprachtests sind konform mit den EU-Richtlinien. In Ländern wie Deutschland, Österreich oder England ist die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit ohne Bestehen einer spezifisch medizinischen Sprachprüfung nicht möglich. Insbesondere die Erfahrung in den deutschsprachigen EU-Mitgliedstaaten, wo der Nachweis der Sprachkenntnisse seit Jahren obligatorisch ist, zeigt, dass eine landesweit einheitliche Lösung erforderlich ist. Ein von der FMH bei Professor Thomas Cottier, Direktor des Instituts für Europa- und Wirtschaftsvölkerrecht, in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigt die Zulässigkeit und Europakompatibilität dieser Regelung.
Von den Sprechern der Minderheit wurde auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c verwiesen, wonach der Gesuchsteller für die kantonale Bewilligung eine Amtssprache des betreffenden Kantons beherrschen muss. Diese Bestimmung gilt aber nur für selbstständig tätige und nicht für angestellte Ärzte. Spitalärzte fallen also beispielsweise nicht darunter. Die Strafnorm in Artikel 58e wiederum gilt für Arbeitgeber. Es ist jedoch wenig kohärent, wenn Arbeitgeber gebüsst werden können, falls sie jemanden ohne genügende Sprachkenntnisse anstellen, wenn nicht gleichzeitig eine Verpflichtung zum Nachweis von Sprachkenntnissen besteht. Zudem wäre es eine Entlastung der Kantone, wenn das Register vollständig wäre und auch über die Sprachkenntnisse Auskunft gäbe.
Zur Frage der forschenden Ärzte und der hochspezialisierten Medizinalpersonen: Wer einzig in der Forschung tätig ist, muss sich nicht ins Register eintragen lassen. Wer eine kantonale Bewilligung hat - die meisten Chefärzte in Spitälern haben eine solche -, der muss sich aufgrund der Bestimmung von Artikel 36a Buchstabe c in Sprachkompetenz ausweisen.
Von Ärzten, welche in direktem Patientenkontakt stehen oder in einem Team zusammenarbeiten müssen, kann die Beherrschung der Landessprache des Tätigkeitsorts verlangt werden. Es geht nämlich um die Patientensicherheit, es geht um die Behandlungsqualität. In Fällen, in denen der Patientenkontakt weniger im Vordergrund steht, wäre die Möglichkeit gegeben, dass der Bundesrat für entsprechende Koryphäen auf dem Verordnungsweg Ausnahmen in den Ausführungsbestimmungen vorsieht. Ich bin daher sehr froh, dass der Sprecher der Minderheit, Herr Cassis, Hand dazu geboten hat, sodass der Bundesrat per Verordnung Ausnahmen für diese wenigen Ärzte vorsehen kann. Im Interesse einer qualitativ hochstehenden und sicheren Versorgung der Patientinnen und Patienten muss die Beherrschung einer Landessprache für den Eintrag im Medizinalberuferegister aber gefordert werden, wie das in anderen europäischen Ländern bereits der Fall ist.
Die CVP/EVP-Fraktion unterstützt daher die Kommissionsmehrheit und bittet Sie, dies auch zu tun.