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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-05-05

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-05-05

Wortprotokoll

Die Vertraulichkeit und die Geheimhaltungspflicht sind für Unternehmen und auch für andere Organisationen legitim und in vielen Fällen von sehr grosser Bedeutung. Die Frage ist nur, ob sie überwiegen sollen, wenn Verbrechen oder Vergehen begangen werden, wenn Recht gebrochen wird oder wenn öffentliche Interessen an einer Information bestehen. Hier müssen dann die auf dem Spiel stehenden Interessen eben gegeneinander abgewogen werden. Die Gewichtung dieser Interessen sollte durch den Gesetzgeber erfolgen und nicht der Rechtsprechung überlassen werden. Darüber entscheiden Sie eigentlich heute.

Eine gesetzliche Regelung ermöglicht eine bessere Vorhersehbarkeit, und sie erhöht die Rechtssicherheit, und zwar die Rechtssicherheit sowohl für die Unternehmen, die Organisationen wie auch für die, die allenfalls eben ein verbrecherisches Vorgehen aufdecken wollen und aufdecken müssen. Viele wichtige Fragen hat übrigens die Rechtsprechung bis heute nicht beantwortet. Das ist eigentlich schon das ganze Argument für das Eintreten auf diese Vorlage. Denn wenn Sie nicht eintreten, ist es nicht so, dass es keine Whistleblower mehr gibt, und es ist auch nicht so, dass in Unternehmen keine Rechtsverletzungen mehr vorkommen, sondern es ist weiterhin so, dass vieles ungeregelt bleibt, dass Sie die Frage der Rechtsprechung überlassen. Wir und auch die Mehrheit Ihrer Kommission sind der Meinung, dass das nicht richtig ist. Im Sinne der Rechtssicherheit sollen so wichtige Abwägungen durch den Gesetzgeber vorgenommen werden. Das ist der Inhalt dieser Vorlage.

Entsprechend dem Auftrag der Motion Gysin Remo 03.3212, die übrigens auch schon zwölf Jahre zurückliegt, regelt der erste Teil der Vorlage die Voraussetzungen für die Meldung im Obligationenrecht. Anstelle der Einzelfallprüfung durch die Gerichte soll jetzt eben das Gesetz die Voraussetzungen für eine Meldung konkretisieren. Der zweite Teil der Vorlage betrifft den Schutz der Arbeitnehmenden vor Vergeltungsmassnahmen. Eine Entlassung im Falle einer korrekt erfolgten Meldung gilt als missbräuchlich, ebenso sind auch weitere Vergeltungsmassnahmen ausdrücklich verboten. Es versteht sich von selbst, dass dies nur dann der Fall sein kann, wenn die Meldung den Anforderungen der neuen Bestimmungen genügt. Eine missbräuchliche Entlassung wird nach geltendem Recht sanktioniert.

Vielleicht kurz zu den wesentlichen Merkmalen der Vorlage, die heute diskutiert wird: Es ist, ich habe es bereits gesagt, eine Regelung im Obligationenrecht vorgesehen. Diese richtet sich damit an Arbeitnehmende, die dem Privatrecht unterstehen. Selbstständigerwerbende sind von diesem Gesetz nicht betroffen. Auch für das Bundespersonal gibt es bereits Regeln, und es ist von der heute diskutierten Gesetzesrevision ebenfalls nicht betroffen. Das Gleiche gilt für die Angestellten von Kantonen und Gemeinden; da bleiben die Kantone und Gemeinden zuständig. Übrigens haben fast alle Kantone heute schon eine Anzeigepflicht oder ein Anzeigerecht bei Straftaten.

Dann gibt es noch einen zweiten Aspekt. Die Vorlage übernimmt die Kriterien, die von der Rechtsprechung in den letzten Jahren entwickelt worden sind. Auch wenn eine Regelung durch den Gesetzgeber notwendig ist, soll jetzt heute kein neues System geschaffen werden. Das geltende System hat sich bewährt und zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die Interessen des Arbeitgebers gegenüber denjenigen der Öffentlichkeit abgewogen werden müssen. Eine Meldung wird von der Rechtsprechung dann als zulässig erachtet, wenn sie durch ein überwiegendes Interesse gerechtfertigt ist und wenn sie verhältnismässig ist. Das heisst, es wird dann von Fall zu Fall entschieden. Von Bedeutung ist dabei vor allem die Einhaltung einer Reihenfolge der Meldungen. So muss als Erstes dem Arbeitgeber eine Meldung gemacht werden. Erst danach darf man sich auch an eine Behörde wenden, und nur als allerletztes Mittel ist der Gang an die Öffentlichkeit zulässig. Das ist diese sogenannte Kaskadenlösung. Ich möchte betonen, dass wir bewusst darauf geachtet haben, dass die Arbeitnehmenden mit dieser Vorlage nicht schlechter gestellt werden, als das nach dem heute geltenden Recht der Fall ist.

Damit die Kaskade eingehalten werden kann, braucht es auch ein internes Meldesystem. Dementsprechend schafft diese Gesetzesvorlage auch Anreize für Unternehmen, solche internen Meldesysteme zu haben, damit eben die Kaskade dann auch eingehalten werden kann. So viel zu dieser Vorlage.

Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte auf die Vorlage eintreten und diese dann an den Bundesrat zurückweisen, und zwar nur, um die Vorlage formell zu überarbeiten. Der [PAGE 664] Entwurf des Bundesrates sei zu kompliziert und deshalb unverständlich, er sei nicht laienfreundlich, habe ich vorhin gehört. Ich möchte als Erstes zu diesem Rückweisungsantrag festhalten, dass die Mehrheit Ihrer Kommission damit deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass der Handlungsbedarf nicht zur Diskussion steht - das ist mir wichtig. Sowohl der Ständerat als auch Ihre Kommission haben anerkannt, dass der Gesetzgeber etwas für die Whistleblower tun muss. Auch die Mehrheit Ihrer Kommission hat diesen Grundsatz mit dem Eintreten bekräftigt.

Ich möchte auch festhalten, dass der Rückweisungsantrag der Mehrheit Ihrer Kommission keine inhaltliche Überarbeitung der Vorlage verlangt, ganz im Gegenteil. Der Antrag verlangt ausdrücklich, dass an der Grundstruktur der Vorlage festzuhalten sei - das betrifft vor allem auch die vorgesehene Kaskade Arbeitgeber, Behörde und Öffentlichkeit sowie den Anreiz für die Arbeitgeber, interne Meldestellen zu schaffen. Wenn Sie eine weniger komplizierte Vorlage haben möchten - man kann immer einfacher sein -, so muss ich Ihnen sagen, dass der Entwurf natürlich das Ergebnis von intensiven Vorarbeiten ist. Diese sind auch geprägt davon, differenzierte, angemessene Lösungen zu finden. Diese wurden auch zusammen mit den Sozialpartnern intensiv diskutiert.

Ich möchte Ihnen deshalb nicht verhehlen, dass die Aufgabe der Vereinfachung der Vorlage nicht ganz einfach sein wird. Ich rechne mit einigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung Ihrer Vorgaben. Es ist nun einmal so: Wenn wir vereinfachen wollen, können wir weniger ins Detail gehen. Dadurch riskieren wir wieder einen Verlust an Präzision. Deshalb möchte ich an dieser Stelle Folgendes betonen: Es ist klar, dass der Bundesrat alles daransetzen wird, Ihren Auftrag zu erfüllen. Wenn es dann gelingt, eine vollständige, präzise, einfache und verständliche Formulierung zu finden, dann bin ich die Erste, die sich darüber freut. Ich möchte hier nur sicherstellen, dass Sie Ihre Erwartungen nicht allzu hoch ansetzen.

Mit diesen Vorbehalten ist der Bundesrat bereit, die Aufgabe zu übernehmen, so, wie er von Ihrer Kommission beauftragt wird. Ich danke Ihnen im Voraus für Ihr Vertrauen.