Vischer Daniel · Nationalrat · 2015-03-17
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2015-03-17
Wortprotokoll
Nur schnell noch zu Herrn Borer: Gut, "Geheimdienst" ist halt ein umgangssprachlicher Begriff, aber ich rede gerne künftig nur noch von "Nachrichtendienst", auch wenn er in der Schweiz halt auch Funktionen eines Dienstes hat, den man umgangssprachlich "Geheimdienst" nennt. Aber ich habe das nicht als Negativbegriff gemeint. Geheimdienst ist Geheimdienst, und für gewisse Sachen braucht es das. Insofern brauchen wir auch einen Nachrichtendienst, aber eben, nur eingeschränkt.
Es geht in Block 3 um Datenbearbeitung und Archivierung. Zuerst zu Artikel 60 Absätze 1 bis 5: Hier stehen sich ja zwei Konzepte bezüglich der Weitergabe von Daten an fremde Staaten gegenüber. Das Konzept, das meinem Minderheitsantrag entspricht, stammt aus der Feder der GPDel, die diese Bestimmungen ganz genau betrachtet hat. Ich glaube, sagen zu können und zu müssen: Das ist ja an sich schon ein Gütesiegel, denn die GPDel ist das Gremium in diesem Hause und gleichzeitig im Hause des Ständerates, welches die besten Kenntnisse über die Tätigkeit des Nachrichtendienstes hat. Im Wesentlichen geht es um Präzisierungen und Zusätze, die sicherstellen, dass Daten nur weitergegeben werden dürfen, wenn im Empfängerstaat ausreichende Datenschutzbestimmungen vorhanden sind; wenn nicht, dann müssen diplomatische Beziehungen bestehen. Zudem muss, das muss kumulativ erfüllt sein, ein besonderer Fall vorliegen, an den die Datenübergabe anknüpft. Das ist z. B. dann der Fall, wenn aus unserer Sicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Weitergabe besteht, wenn dadurch im Einzelfall die körperliche Integrität der Person geschützt wird, wenn die Einwilligung der betroffenen Person vorliegt oder wenn Garantien des Empfängerstaates bestehen.
Ich ersuche Sie, hier meinem Minderheitsantrag zu folgen, weil er besser, datenschutzrechtlich klarer formuliert ist und verhindert, dass Daten in Drittstaaten in falsche Hände geraten.
Ich komme nun zu Artikel 62, wobei sich der Antrag meiner Minderheit auch in den folgenden Artikeln 63 bis 65 niederschlägt. Hier geht es um den Datenschutz, und hier geht es um das Einsichtsrecht respektive die Informationspflicht des Nachrichtendienstes.
Sie haben von Frau Graf-Litscher gehört, dass dieses Gesetz dem Datenschutzgesetz widerspricht, und es widerspricht ihm zu Unrecht. Ich möchte eine Variante, die mit dem Datenschutzgesetz konform ist und die sich an den Vorschlag des Bundesrates für ein reduziertes BWIS II anlehnt, wo ein ausgebauteres Datenschutzrecht vorhanden ist.
Ich muss hier etwas einfügen: Es ist eigentlich eine Pflicht der Nachrichtendienstbehörde, jemandem, der zu Unrecht beobachtet oder durch Massnahmen tangiert worden ist, das mitzuteilen, und zwar ist das auch bei der Telefonüberwachung so. Man kann sich fragen, ob es überhaupt nötig ist, dass jemand zuerst ein Gesuch stellt. Es kann ja sein, dass eine Person überwacht wird, die nie im Leben darauf kommt, dass sie überhaupt überwacht wird. Wenn jemand erwiesenermassen überwacht worden ist, hat diese Person ein Anrecht, das zu wissen.
Ich ersuche deshalb um eine Rückweisung dieser Artikel an den Bundesrat, damit er zuhanden des Ständerates dann eine ausgereiftere Version im Sinne meines Antrages vorlegt.
Nun komme ich noch zum letzten Antrag meiner Minderheit; er betrifft Artikel 66. Artikel 66 stipuliert ja das Öffentlichkeitsprinzip. Dieses Öffentlichkeitsprinzip soll nun durch den Mehrheitsantrag ausser Kraft gesetzt werden. Das ist falsch. Wir kennen in der Verwaltung das Öffentlichkeitsprinzip. Dem untersteht grundsätzlich auch der Nachrichtendienst. Natürlich gibt es Daten, bei denen eine Zugänglichmachung nicht im öffentlichen Interesse ist, Daten, die wohlgemerkt nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Das wird auch mit dem Streichungsantrag weiterhin so sein, weil selbstverständlich ein Nachrichtendienst nicht einfach über etwas informieren kann, was den Zweck seiner Tätigkeit infrage stellen würde. Aber hier das Öffentlichkeitsprinzip generell auszunehmen ist schon ein bisschen ein dicker Hund, weil Sie damit sagen: Nun ja, wenn es um den Nachrichtendienst geht, hat die Öffentlichkeit kein Anrecht mehr auf Information.
Deshalb ersuche ich Sie, hier diese Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip zu streichen, damit die Öffentlichkeit im vorher von mir umrissenen Masse informiert werden kann und [PAGE 404] ein Anrecht hat, informiert zu werden. Ich danke für die Zustimmung.