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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2001-12-05

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-05

Wortprotokoll

Unbestritten ist die Kostenlosigkeit des ersten Verfahrens, des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde. Umstritten ist die Kostenlosigkeit der weiteren Verfahren, insbesondere der Beschwerdeverfahren. Angesprochen ist damit ein Problem, das weit über das Mietrecht hinausreicht. Es betrifft viele unserer aktuellen Reformen zur Rechtspflege und zur Konfliktbehandlung. Das allgemeine Problem ist bekannt: offene Gesetze, Grenze der Leistungsfähigkeit des Staates, Überlastung sowie qualitative und quantitative Probleme.

Offensichtlich hat der Bundesrat seit der Verabschiedung der Botschaft zum Mietrecht die Diskussion weitergeführt. In der neueren Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 bekennt er sich auf Seite 4305 zum Grundsatz der Kostenpflicht, wenn auch mit Modifikationen. So schlägt er für die drei bedeutsamen Bereiche der Sozialversicherungen, der Gleichstellung und des Arbeitsrechtes eine Kostengrenze von 1000 Franken vor. Im Übrigen beantragt er, die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung, welche die Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Bundesgericht vorsehen, aufzuheben - er setzt sich also ein für das Prinzip der Entgeltlichkeit der Verfahren vor den Gerichten, vor allem vor den Beschwerdeinstanzen.

Der Ständerat hat die Problematik bei der Behandlung des Postulates 01.3038 der Kommission für Rechtsfragen vom 2. März 2001 diskutiert und hat dieses überwiesen. Der Bundesrat wurde damit beauftragt zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob und wie erstinstanzliche Verfahren ausgebaut oder eingeführt werden können, die unentgeltlich sind und die Vermittlung, Schlichtung, Mediation usw. ermöglichen. Er sollte abklären, ob und wie alle Beschwerdeverfahren des Bundesrechts vor Kantons- und Bundesbehörden dafür entgeltlich auszugestalten sind. Der Ausbau der erstinstanzlichen Verfahren dient also der Qualität des Rechtsschutzes und der Entlastung der Gerichte. Dann ist aber die Entgeltlichkeit vorzusehen, um in den Gerichten nur noch die Verfahren zu haben, die wirklich dorthin gehören.

Damit ist es meines Erachtens konsequent, hier mit der Kommissionsmehrheit zu stimmen.