Flach Beat · Nationalrat · 2015-03-17
Flach Beat · Nationalrat · Aargau · Grünliberale Fraktion · 2015-03-17
Wortprotokoll
Wir sind in einem der Kernbereiche des Nachrichtendienstes in diesem Block, da der Nachrichtendienst vor allen Dingen den Umgang mit Informationen pflegt. Darum ist die Qualität der Daten von grösster Bedeutung. Bei allen Skandalen, die wir in den vergangenen Jahrzehnten hatten, handelte es sich immer darum, dass Daten erfasst worden waren, die entweder in der Qualität oder von der Erheblichkeit her nicht dem entsprachen, was eigentlich dem Nachrichtendienst angestanden wäre.
Ein weiterer Punkt in diesem Block 3 betrifft die Auskunftspflicht gegenüber Personen, die ein Interesse daran haben zu wissen, welche Daten über sie allenfalls beim Nachrichtendienst vorhanden sind. Ein weiterer Punkt in diesem Bereich betrifft den Umgang mit den Personendaten, nämlich dann, wenn wir Personendaten ins Ausland weitergeben. Dort gehört es sich, dass wir eine besondere Sorgfalt an den Tag legen, damit wir nicht Personen in Staaten, die die Menschenrechte nicht achten, in Bedrängnis bringen und sie allenfalls sogar der Folter und Ähnlichem ausliefern.
Letztlich geht es um einen ganz wichtigen Punkt, um das Gewissen des Staates und den Gedanken an die nächste Generation. Der andere Punkt, den Sie wahrscheinlich auch im Kopf haben, wenn wir über Skandale im Bereich des Nachrichtendienstes sprechen, betrifft natürlich die Schredder-Aktionen. Das darf nicht sein. Der Staat muss im Gedächtnis behalten, was er getan hat, damit er später einmal Rechenschaft darüber ablegen kann. Darum gefällt mir auch der Begriff des Giftschrankes sehr gut, der in der Kommission verwendet wurde. Es gibt ganz bestimmt sensible Daten, Informationen usw., die man halt eben in einen Giftschrank einschliessen und vor dem Zugriff durch Unbefugte schützen muss; man soll sie eben nicht wegwerfen und nicht schreddern.
Wir werden in diesem Block in weiten Teilen der Mehrheit folgen, werden jedoch bei Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe e der Ergänzung zustimmen, die die Minderheit Graf-Litscher hier eingebracht hat, die vor allen Dingen zum Ziel hat, dass Qualität und Erheblichkeit bei allen Daten jeweils ein Kriterium sind, das geprüft werden muss.
Wir werden bei Artikel 60 ebenfalls der Minderheit Vischer Daniel zustimmen. Sie hat vor allen Dingen die Ausführungen der GPDel übernommen und einen klaren Katalog aufgelistet, wann Personendaten ins Ausland geliefert werden dürfen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit wir nicht mit Unrechtsstaaten Personendaten oder Informationen über Personen, Gegebenheiten und Sachverhalte austauschen. Ich bitte Sie, dort dem Antrag der Minderheit Vischer Daniel zu folgen.
Bei Artikel 62 gibt es den Rückweisungsantrag der Minderheit I (Vischer Daniel) und den Antrag der Minderheit III (Graf-Litscher). Dort werden wir der Mehrheit folgen.
Wir werden ebenfalls bei der Frage der Frist des Nachrichtendienstes zur Beantwortung von Auskunftsgesuchen der Mehrheit folgen. Es macht keinen Sinn, diese Frist so kurz anzusetzen, wie das die Minderheit II (Vischer Daniel) verlangt. Die drei Jahre, die das Gesetz jetzt vorsieht, machen Sinn. Wenn Sie einen Antrag stellen und fragen, ob etwas über Sie enthalten ist, und der Nachrichtendienst dieses Gesuch drei Jahre zurückstellt und Ihnen erst nach drei Jahren antwortet, dann macht das Sinn, denn die Auskunft, dass eine gewisse Person nicht erfasst ist oder dass nichts vorliegt, ist ja eben auch eine Antwort. Wir müssen hier die Handlungsfreiheit und das Geheimnisrecht des Nachrichtendienstes aufrechterhalten und schützen. Wir werden hier also der Mehrheit folgen.
Bei Artikel 66 werden wir die Minderheit Vischer Daniel unterstützen. Artikel 66 besagt, dass das Öffentlichkeitsgesetz für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Informationsbeschaffung nicht gelten soll. Diesen Artikel kann man streichen, denn in Artikel 4 des Öffentlichkeitsgesetzes steht bereits, dass Vorbehalte gegenüber der Öffentlichkeit [PAGE 406] geltend gemacht werden können. Das heisst, Artikel 66 ist schlicht und ergreifend unnötig und muss nicht ins Gesetz geschrieben werden.
Wir werden sonst der Mehrheit folgen, bis auf Artikel 69 Absatz 2: Dort werden wir der Minderheit Graf-Litscher folgen. Es ist allerdings fast schon eine redaktionelle Frage, denn die GPDel hat hier richtig erkannt, dass Absatz 2 komplett unnötig ist; das steht ja bereits weiter oben.
Bei Artikel 71 werden wir der Mehrheit folgen.
Den Einzelantrag Semadeni zu Artikel 67 Absatz 1 hinsichtlich der Archivierung werden wir nicht unterstützen. Wir haben unseres Erachtens in der Kommission eine sehr gute Formulierung gefunden, die diese Archivierung tatsächlich gewährleistet. Ich bitte Sie, hier der Kommission zu folgen.