AB 185244
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2015-03-17
Wortprotokoll
Hier reden wir über Daten und die Qualität der Datenaufbewahrung und -bewirtschaftung. Ich möchte vorab feststellen, dass wir hier im Nachrichtendienst in den letzten Jahren wesentliche Verbesserungen erzielt haben. Wir haben einmal eine interne Qualitätssicherung sämtlicher Daten, wir haben die entsprechenden Datensysteme ausgebaut, und wir haben heute eine entsprechende Statistik, anhand welcher wir Ihnen jederzeit über die Anzahl [PAGE 407] der Daten Auskunft geben können. Ein Fichenskandal, wie er in der Vergangenheit passiert ist und uns immer noch etwas verfolgt, ist so nicht mehr möglich, weil wir Ihnen monatlich über diese Daten Auskunft geben können. Wir haben zudem die nachrichtendienstliche Aufsicht, die entsprechende Inspektionen durchführt, wir haben den Sicherheitsausschuss des Bundesrates, der sich mit diesen Fragen befasst, und schlussendlich ist es Ihre GPDel, die diese Datenbewirtschaftung und -aufbewahrung eng begleitet und überprüft. Damit haben wir heute grundsätzlich eine Qualität erreicht, die sich nicht vergleichen lässt mit jener, die früher im Nachrichtendienst vorhanden war.
Zu den einzelnen Minderheitsanträgen:
Zu Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe e haben wir den Antrag der Minderheit Graf-Litscher. Hier haben wir eigentlich die gleiche Absicht - Frau Graf-Litscher hat das etwas anders formuliert, aber verfolgt das gleiche Ziel, das wir alle hier in diesem Saal haben. Hier könnte die Mehrheit durchaus eine Brücke bauen und einmal der Minderheit zustimmen, weil diese aus meiner Sicht noch eine etwas klarere Formulierung hat, aber materiell eigentlich nichts ändert. Wir haben die gleiche Absicht und möchten diese Daten bewirtschaften. Wenn Sie von der Mehrheitsseite das Bedürfnis nach einem Kompromiss haben, wäre das hier die Gelegenheit, einmal der Minderheit zuzustimmen. Inhaltlich, materiell haben wir wahrscheinlich keine Differenzen.
Zu Artikel 60, "Weitergabe von Personendaten an ausländische Behörden", haben wir den Antrag der Minderheit Vischer Daniel. Hier ist der Nachrichtendienst nicht einfach völlig frei, wem er welche Daten weitergeben kann, sondern hier legt der Bundesrat die entsprechenden Richtlinien fest. Der Bundesrat legt fest, mit welchen Diensten wir in welchem Umfang zusammenarbeiten. Jeder einzelne Dienst wird geprüft, wird kategorisiert. Diese Liste wird im Sicherheitsausschuss des Bundesrates beraten und wird vom Bundesrat nachher beschlossen. Das ergibt die Richtlinien für den Nachrichtendienst, die bestimmen, wohin er Daten weitergeben kann. Damit erreichen wir eigentlich das Gleiche wie das, was Herr Vischer mit seinem Minderheitsantrag erreichen will: Wir tauschen Daten aus mit Ländern, mit anderen Diensten, die die Menschenrechte achten, die demokratisch organisiert sind, und nicht einfach mit Krethi und Plethi. Ich glaube, inhaltlich kommt der Minderheitsantrag Vischer Daniel schlussendlich auf das Gleiche heraus. Die Qualitätssicherung, die gewährleistet, dass Daten richtig ausgetauscht werden, erfolgt durch diese Liste der Zusammenarbeit, die durch diesen ganzen Instanzenweg hindurchgeht und genehmigt werden muss.
Zu Artikel 62 mit den Anträgen der Minderheiten I (Vischer Daniel) und III (Graf-Litscher) zum Auskunftsrecht von Personen: Zu Artikel 62 ist hier noch einmal festzuhalten, dass Absatz 1 sagt, dass der Nachrichtendienst grundsätzlich nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz arbeitet. Es ist also nicht so, dass das Datenschutzgesetz für den Nachrichtendienst nicht gilt, sondern es ist die Grundlage. Nachher werden die Ausnahmen aufgelistet, die Fälle, in denen wir die Auskunft verweigern oder aufschieben. Aber auch dort ist wieder festgelegt, dass der Betroffene an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten gelangen kann. Es ist also wieder ein Rechtsweg eingebaut. Es kommt durchaus ab und zu vor, dass wir nicht einfach bestätigen möchten, ob jemand in dieser Datensammlung schon festgehalten ist oder nicht - Herr von Siebenthal hat darauf hingewiesen. Es gibt durchaus auch Schlaumeier, könnte man sagen, die einmal sehen wollen, ob ihr Name verzeichnet ist. Dann wären sie entsprechend vorsichtiger, und wenn sie nicht verzeichnet sind, können sie weiter in dieser Grauzone arbeiten. Es gibt also berechtigte Gründe, hier ein Auskunftsrecht zu verweigern, aber ein Rechtsweg ist trotzdem eingebaut.
Die Geschäftsprüfungsdelegation hat hier ein anderes Modell vorgeschlagen; sie hat das dem Bundesrat ja ausführlich kundgetan. Der Bundesrat hat sich noch einmal intensiv mit diesen Fragen, die die Geschäftsprüfungsdelegation gestellt hat, befasst und hat nach eingehender Prüfung am Modell festgehalten, das wir Ihnen hier vorschlagen.
Somit beantrage ich Ihnen, auch bei den Artikeln 60 und 62 dem Bundesrat zu folgen.
Artikel 66 betrifft die Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip. Auch hier ist der Nachrichtendienst nicht einfach ausgenommen. Es ist nicht so, wie das Herr Schwaab vermutet hat, dass er generell ausgenommen ist, sondern es geht nur um die Informationsbeschaffung. Diese soll dem Öffentlichkeitsprinzip entzogen werden, einfach darum, weil wir natürlich in vielen Fällen bei der Informationsbeschaffung Datenhinweise von anderen Nachrichtendiensten, von anderen Ländern erhalten. Das kann man nicht dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellen, ohne dass wir zurückfragen. Wenn wir das dem Öffentlichkeitsgesetz unterstellen würden, wäre wohl in vielen Fällen fast alles geschwärzt, was dann ja auch rechtlich möglich ist, und dann führt diese Bestimmung so nicht weiter. Nur aus diesem Grund möchten wir die Informationsbeschaffung beim Öffentlichkeitsgesetz ausnehmen.
Dann gibt es noch den Einzelantrag Semadeni zu Artikel 67. Ich beantrage Ihnen, diesem Einzelantrag Semadeni zuzustimmen. Er übernimmt die ursprüngliche Fassung des Bundesrates, und ich denke, es macht Sinn, dass man diese Akten so zur Verfügung stellt.
Hier bitte ich Sie also für einmal, einen Einzelantrag zu unterstützen.