Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-03-17

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-03-17

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat sich heute bei Artikel 298 Absatz 2bis dem Ständerat angeschlossen und damit festgehalten, dass "regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen" etwas absolut Zentrales sind. Das ist immer etwas Zentrales, nicht nur dann, wenn die Eltern geschieden oder getrennt sind; das ist immer etwas Zentrales. Im Moment einer Scheidung verändert sich aber die Beziehung zu beiden Elternteilen - oder vor allem zu einem Elternteil - noch einmal ganz massiv. Sie haben jetzt entschieden, dass der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck bringen soll, dass "regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen" in diesem Moment ganz besonders wichtig sind. Deshalb sollen sie vom Gericht berücksichtigt werden.

Das ist ein erster Schritt, den Sie mit der Annahme dieses Absatzes gemacht haben. Sie haben damit gesagt, dass er auch nicht unnötig ist. Es wurde bei der letzten Debatte gesagt: Das ist ja alles schon klar, es gilt die Offizialmaxime; das muss ohnehin berücksichtigt werden. Nun haben Ihre Kommission und auch Sie, indem Sie sich Ihrer Kommission angeschlossen haben, deutlich gemacht, dass es sinnvoll ist, diesen klärenden Hinweis zuhanden der Gerichte ins Gesetz zu schreiben.

Nun geht es um den zweiten Schritt: Wie stellen Sie sicher, dass ein Kind zu beiden Eltern regelmässige persönliche [PAGE 424] Beziehungen hat? Sie tun dies, indem Sie ermöglichen - sofern die beiden Elternteile dazu fähig sind -, dass sich beide Elternteile an der Betreuung beteiligen. Dabei geht es nicht darum, dass sich beide zu je 50 Prozent beteiligen müssen; der Staat will kein Betreuungsmodell vorschreiben. Nachdem Sie aber den ersten Schritt gemacht haben, scheint es jetzt doch sinnvoll und logisch zu sein, dass Sie den zweiten Schritt auch machen, indem Sie sagen: Regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen kann man dann am besten sicherstellen, wenn eine alternierende Obhut vorgesehen wird. In Absatz 2ter steht ja, dass das Gericht das "prüfen" muss. Es geht nicht darum, dass der Gesetzgeber hier irgendetwas vorschreibt. Am Schluss muss immer das Wohl des Kindes im Zentrum stehen; auch da sind wir uns einig.

Ich bin doch der Meinung: Nachdem Sie den ersten Schritt gemacht und gesagt haben, dieser Hinweis an die Gerichte - es ist ein klärender Hinweis - sei sinnvoll, macht es Sinn und ist es ein Stück weit eine logische Folge davon, dass Sie nun bei Absatz 2ter den Gerichten auch sagen, was geprüft werden soll, nämlich eine alternierende Obhut. Noch einmal - das steht auch in Absatz 2ter -: Sie ist nur vorgesehen, wenn sie zum Wohle des Kindes ist.

In diesem Sinn bitte ich Sie, die Version des Ständerates bzw. der Minderheit Ihrer Kommission zu unterstützen.