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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2001-12-05

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-12-05

Wortprotokoll

Nachdem sich Herr Dettling zum Eventualantrag geäussert hat, gehe ich davon aus, dass auch er der Auffassung ist, dass der Minderheitsantrag Dettling entfällt.

Zum Eventualantrag: Prima vista begreife ich das Anliegen. Es ist eine heikle Frage. Es wäre an sich erfreulich gewesen, wenn wir das in der Kommission hätten diskutieren können. Das Nachholen solcher Beratungen ist ein Problem. Ich hoffe und erwarte, dass der Nationalrat hier eine Lösung sucht. Ich habe aber aufgrund des Gesamtzusammenhangs den festen Eindruck, dass das nicht auf diesem Weg geht. Ich begründe Ihnen dies.

Worum geht es hier? Es geht um das Recht des Vermieters, bis zur absoluten Grenze zu erhöhen - ungeachtet des Index, ohne Rücksicht auf die Teuerung und ohne Rücksicht auf die relative Grenze. Die absolute Grenze würde damit zu einem Anpassungskriterium, und das obwohl der Ständerat gestern die Vergleichsmiete als Anpassungskriterium verworfen hat.

Noch weiter: Dieses Anpassen wäre ohne Grenzen zulässig - entgegen dem, was Bundesrat und Nationalrat vorgesehen haben: Diese haben sich auf Erhöhungen alle vier Jahre und nur bis 20 Prozent festgelegt - also nicht jederzeit und nicht unbeschränkt. Das wären die Unterschiede.

Der Bundesrat und der Nationalrat haben zwei Varianten auseinander gehalten: die Indexmiete und die Vergleichsmiete - die Indexmiete beschränkt mit 20 Prozent. Wenn man die Indexmiete gewählt hat, hat man keine derartige Nachholmöglichkeiten. Man kann aber auf die Vergleichsmiete umsteigen. Dann hat man die Möglichkeit, die Mietzinse anzupassen, aber nur, wenn man vier Jahre lang keine Erhöhung gemacht hat. Dann kann man nach vier Jahren eben wieder um 20 Prozent anheben. Dann - und nur dann - ist die Nachholung gestattet, und zwar nur im Umfang von einem Fünftel. Es gibt also dort nur ein sehr beschränktes Nachholrecht.

Das Modell Ihrer Kommissionsmehrheit sieht nur eine Variante vor: den Index als Anpassungskriterium, aber ohne Wartefrist. Er läuft von vornherein, vom ersten Tag an, und er läuft zu 100 Prozent und nicht nur zu 80 Prozent. Er folgt damit der Teuerung, wie sie sich sonst auf dem Markt entwickelt. Dabei ist ganz wichtig, dass etwa 40 Prozent der Mietverhältnisse - diese Zahl habe ich vom Bundesamt - ohnehin im Rahmen der Neuvermietungen, der Wertvermehrungen oder der Handänderungen ganz automatisch zu Anpassungen führen werden, sodass wir von daher das Problem nicht übertreiben sollten.

Die indexbedingte Erhöhung ist also künftig der Normalfall. Es wird ein Umdenken stattfinden müssen. Wir haben gesagt, dass die Vermieter mehr zu Unternehmern werden sollen. Sie werden künftig nach dem System der Indexmiete, wenn das ins Gesetz aufgenommen wird, auch jährlich, bei jeder Indexerhöhung, beispielsweise um ein halbes Prozent, um ein Viertelprozent oder um ein Prozent aufschlagen können und müssen. Auch die anständigen Vermieter, die "sozialen" Vermieterinnen und Vermieter, werden das ohne [PAGE 870] Hemmungen tun können, was sonst im Markt üblich ist, nämlich die Miete der Teuerung entsprechend anzupassen. Das ist das System.

Der Eventualantrag bringt nun einen grundsätzlichen Einbruch in das System, das Sie bisher beschlossen haben. Über die Nachholproblematik kann man diskutieren, aber nicht auf diesem Weg. Das macht aus dem Mietzinsband und der Vergleichsmiete, die Sie in Artikel 269 beschlossen haben, praktisch eine staatlich gelenkte Obergrenze. Darf ich Ihnen das Bild noch einmal zeigen: Dieses Mietzinsband hat ja keine scharfe Grenze. Der Staat soll keine Mietzinskontrolle einführen können, sondern es ist ein Band, das uns angibt, was missbräuchlich ist. Innerhalb dieses Bandes befinden sich nach den vorliegenden Unterlagen 97 bis 98 Prozent aller Mietverhältnisse. Es ist also eine relativ schwache, stumpfe Waffe. Es geht nur um 2 bis 3 Prozent, die ausserhalb dieses Bandes liegen.

Das Konzept dieses Eventualantrages macht es möglich, dass ein Mietzins, der innerhalb dieses Bandes liegt, möglicherweise am unteren Rand, bis an den oberen Rand der Missbrauchsgrenze angehoben werden kann. Das ist der Sinn dieser Bestimmung. Man macht also aus der absoluten Grenze eine relative Grenze, ein Anpassungskriterium. Das scheint mir problematisch. Noch einmal: Das führt letztlich dazu, dass wir staatlich festgesetzte Obergrenzen haben. Dann wird aus diesem statistischen Material eine Norm: Bis zu dieser Grenze darf man jeweils anpassen. Das war nach meinem Verständnis nicht der Sinn der Vergleichsmiete nach Artikel 269, die wir gestern beschlossen haben.

Ich schliesse daraus: Das wäre eine Umkehr zur Vergleichsmiete als Anpassungsgrund, zusätzlich mit der Kumulation verknüpft, die Herr Bundesrat Couchepin im Nationalrat ganz klar bekämpft hat und die der Nationalrat mit 118 zu 59 Stimmen - praktisch kann man sagen: mit 2 zu 1 - verworfen hat. Sie wurde mit der Begründung bekämpft, das sei eine "Fünfer-und-Weggli"-Politik. Man hat den relativen Anstieg bis zum Index und dann noch den Zuschlag innerhalb des Missbrauchsbandes, und man könnte das kumulieren. Das ist doch wohl problematisch. Noch einmal: Ich habe keine Bedenken, wenn man das überprüft, aber nicht auf diesem Weg.