Eder Joachim · Ständerat · 2015-06-17
Eder Joachim · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-17
Wortprotokoll
Die Minderheit - auf Seite 55 der Fahne -, die ich vertrete, will Artikel 66 streichen und unter "Aufhebung und Änderung anderer Erlasse", in Ziffer II, Artikel 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung ergänzen. Sie finden den entsprechenden Antrag auf Seite 96 der Fahne. Dort würde es gemäss dem Antrag der Minderheit heissen: "Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht und den Nachrichtendienst des Bundes." Neu wäre also: "den Nachrichtendienst des Bundes".
Ich weiss nicht, ob Sie das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung im Detail kennen. Wenn Sie es genau anschauen, stellen Sie Folgendes fest: Bei Artikel 1, "Zweck und Gegenstand", heisst es: "Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet." Der entscheidende Punkt ist: "den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet". In Artikel 6, "Öffentlichkeitsprinzip", wird das Öffentlichkeitsprinzip noch klarer umschrieben. Dort heisst es in Absatz 1: "Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten." Und in Absatz 2: "Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten." Weiter werden die "amtlichen Dokumente" präzise definiert, aber ich verzichte darauf, Ihnen das alles vorzulesen.
Das Öffentlichkeitsgesetz ist ein Erlass, der von Anfang an viele Fragezeichen hinterlassen hat. Die damals zuständige Bundesrätin, Ruth Metzler-Arnold, hielt denn in der Beratung auch fest: "Es gibt relativ viel Skepsis, es gibt relativ viele Vorbehalte und Einwände ..." (AB 2003 S 1137) Der Minderheit geht es heute mit dem Verhältnis des Öffentlichkeitsgesetzes zum Nachrichtendienstgesetz genau gleich. Gerne erkläre ich Ihnen, warum.
Mit dem Nachrichtendienst des Bundes haben wir einen eigentlichen Geheimdienst - früher hiess er bekanntlich auch so. Die Minderheit der Kommission versteht deshalb wirklich nicht, warum hier das Öffentlichkeitsprinzip mit all den zitierten Möglichkeiten gelten soll. Geheimdienst und Öffentlichkeitsprinzip ist ein Widerspruch in sich, wir haben das nirgends auf der Welt.
Tatsache ist, dass im Nachrichtendienst des Bundes die Anzahl der Gesuche steigt, die aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes eintreffen. Die Mehrheit der Gesuche hat einen eindeutig journalistischen Hintergrund. Das ist letztlich nicht verboten, aber man muss es einfach wissen. Das war ja wahrscheinlich auch nicht im Sinn der Erfinder des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung. Generell kann gesagt werden, dass durch ein einziges Gesuch teilweise Tausende von Dokumenten betroffen sind. Wenn man z. B. das Gesuch stellt, "alles, was der Nachrichtendienst des Bundes zum Thema Dschihadismus hat, einsehen zu können", dauert der Arbeitsaufwand für die Beantwortung einer solchen Anfrage Tage und Wochen. Das VBS erhalte pro Woche etwa drei Anfragen zum Öffentlichkeitsgesetz, und dazu sagte uns Herr Bundesrat Maurer in der Kommission: "Im Interesse liegen nicht die Tätigkeiten der Verwaltung, sondern einzelne Personen oder vermeintliche Fehlleistungen."
Eines der jüngsten Beispiele war auch die Diskussion um die Zahl der Mitarbeitenden in den Kantonen. Der Nachrichtendienst des Bundes wurde durch das Bundesverwaltungsgericht gezwungen, diese offenzulegen. Gerade unter dem Aspekt der Sicherheit unseres Landes und der Sicherheit der Kantone scheint es der Minderheit mehr als fragwürdig, wenn mögliche Terroristen sehen, wo wie viele Personen im Einsatz sind. Mit solchen Informationen lässt sich ein "Flickenteppich" erstellen, der aufzeigt, wo die Schweiz am sichersten, wo sie weniger sicher und wo sie überhaupt nicht sicher ist.
Es gibt noch einen weiteren Punkt, der gegen die Unterstellung des Nachrichtendienstes des Bundes unter das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung spricht: Wenn wir die internationale Gemeinschaft anschauen, die einen Geheimnisvorbehalt hat, stellen wir nämlich fest, dass ausländische Sicherheitsorgane Meldungen immer unter dem Vorbehalt übermitteln, dass eine Weiterverwendung ihrer Erkenntnisse ausschliesslich mit ihrer Zustimmung erfolgt. Wenn dann beispielsweise ein Gericht die Herausgabe von ausländischen Meldungen erzwingen sollte, wäre eine nachhaltige Störung der auf gegenseitigem Vertrauen basierenden Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheits- und nachrichtendienstlichen Behörden die Folge.
Ein isoliertes Vorgehen der Schweiz zum Erkennen und Bekämpfen von global angelegten Bedrohungen wie Terror, Spionage und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen oder grenzüberschreitendem Gewaltextremismus ist schlicht aussichtslos. Ich sage das, weil wir in der Sammlung von Informationen des Nachrichtendienstes des Bundes immer sehr viele, zum grossen Teil noch nicht ausgewertete Rohdaten haben. Ein Nachrichtendienst ist zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge aber auf Informationen angewiesen, und der direkte Zugang zu solchen Rohinformationen kann unter Umständen zu völlig falschen Schlüssen bezüglich der [PAGE 629] tatsächlichen Verwendung durch den Nachrichtendienst des Bundes führen.
Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag zu unterstützen und den Nachrichtendienst des Bundes seine eigentlichen Kernaufgaben machen zu lassen. Diese sind anforderungsreich genug. Sie absorbieren alle zur Verfügung stehenden Kräfte. Mit dem Jahresbericht des Nachrichtendienstes erhalten wir genügend Informationen - Informationen in der angemessenen Tiefe und Qualität -, zudem stehen uns alle Möglichkeiten eines Parlamentariers oder einer Parlamentarierin offen. Schliesslich garantieren die nun verstärkte Aufsicht, Oberaufsicht und Kontrolle auch die Rechtmässigkeit der nachrichtendienstlichen Tätigkeit. Weiter, so die Minderheit, müssen wir nicht gehen, und vor allem müssen wir diesbezüglich auch nicht weltweit einzigartig sein.
Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag zu unterstützen und den Nachrichtendienst des Bundes nicht dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung zu unterstellen.