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Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-06-11

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-11

Wortprotokoll

Es geht hier um einen Grundsatzentscheid, der auch Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c betrifft. Im Grundsatz ist in Artikel 14 Absatz 3 festgehalten, dass das Beobachten und Festhalten in Bild und Ton von Vorgängen und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, nicht zulässig ist. Entsprechende Aufnahmen, die jedoch aus technischen Gründen nicht verhindert werden können, müssen deshalb umgehend vernichtet werden. Es geht hier also auch um ein hohes Gut, nämlich den Schutz der persönlichen Privatsphäre vor zufälligen Beobachtungen, z. B. durch eine vom Nachrichtendienst und damit von einem staatlichen Organ verwendete Drohne im Rahmen einer entsprechenden Operation.

Obschon die Verwendung von Drohnen rein privat heute möglich ist und entsprechende unerwünschte Beobachtungen gemacht werden können, ist die Mehrheit Ihrer Kommission, die mit Stichentscheid des Sprechenden zustande gekommen ist, der Auffassung, dass der Schutz der Privatsphäre im Besonderen durch staatliche Organe zu gewährleisten ist. Der heute noch gültige Zustand, in dem die Privaten mehr Rechte besitzen als der Staat, ist zwar unschön, dürfte jedoch schon bald durch entsprechende Gesetzesrevisionen korrigiert werden. Sollten nun aber trotzdem beim Beobachten und Festhalten in Bild und Ton Vorgänge und Einrichtungen, die der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sind, überwacht werden, so soll dies künftig wie genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen, wie sie in Artikel 25 vorgesehen sind, beantragt werden müssen. Mit der Unterstellung unter Artikel 25 unterliegt eine Massnahme gemäss Artikel 14 Absatz 3 somit der Bewilligungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht, so, wie das z. B. beim Eindringen in Computersysteme vorgesehen ist. Für Beobachtungen an öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten mit Fluggeräten und Satelliten braucht der Nachrichtendienst gemäss Artikel 14 Absatz 1 hingegen keine Bewilligung. Sie sehen, dass die Kommissionsmehrheit in diesem heiklen Bereich einen Kompromiss vorschlägt.

Ich ersuche Sie deshalb, den Streichungsantrag der Minderheit abzulehnen und die Möglichkeiten des Staates hier zugunsten des Schutzes der Privatinteressen etwas zurückzubinden. [PAGE 516]