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Kuprecht Alex · Ständerat · 2015-06-11

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-11

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat im Streitfall die Entscheidkompetenz gemäss Artikel 36a VGG dem Bundesverwaltungsgericht zugewiesen. Ihre Kommission hat einem Antrag der GPDel zugestimmt. Wir sind der Auffassung, dass anstelle des Bundesverwaltungsgerichtes das Bundesstrafgericht diese Entscheidkompetenz erhalten soll.

Dabei gilt es festzuhalten, dass das Parlament im Jahre 2011 auf Antrag der GPDel beschlossen hat, dass der Nachrichtendienst des Bundes im Falle von bestimmten Straftaten den Strafverfolgungsbehörden die Identität einer Quelle bekanntgeben muss. Das Parlament beschloss dann, dass in ebendiesen Streitfällen das Bundesstrafgericht über den Quellenschutz gemäss Artikel 17 Absatz 5 BWIS entscheiden soll. Gerade der Einsatz von menschlichen Quellen, um deren Identität es in diesem Artikel geht, unterliegt nicht dem Verfahren oder der Genehmigung durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Einbringung einer speziellen Sachkompetenz wäre somit nicht mehr gewährleistet. Das Bundesstrafgericht hingegen kann als Fachgericht in Strafsachen am besten entscheiden, ob das aufzuklärende Delikt und eine allenfalls von der Quelle begangene Straftat die Preisgabe ihrer Identität an die Strafverfolgungsbehörde rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht war im Rahmen der Anhörung und in seiner Stellungnahme mit dieser Änderung ausdrücklich einverstanden.