AB 185644
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2015-06-11
Wortprotokoll
Bei Artikel 60 geht es um die Weitergabe von Personendaten an das Ausland. Die SiK hat das Bundesamt für Justiz beauftragt, zusammen mit dem VBS eine neue Formulierung für die Kriterien der Datenweitergabe an ausländische Staaten auszuarbeiten, die über ein vergleichbares Datenschutzniveau wie die Schweiz verfügen. Wir haben zusammen mit dem Bundesamt für Justiz festgelegt, aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Weitergabe bei den Vergehen zu verzichten und die Weitergabe nur bei den Verbrechen zuzulassen. Der Bundesrat schlägt in der Botschaft beide Kriterien vor, was auch dem heutigen Recht des BWIS entsprechen würde.
Nun gibt es auch wieder die Möglichkeit, die Interpretation in den Materialien festzuschreiben. Beispielsweise sind alle Delikte des verbotenen Nachrichtendienstes, also der Spionage in der Grundform, Vergehen, die mit höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Erst schwere Fälle sind dann gemäss einigen Artikeln als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren bedroht. Im Stadium der Früherkennung und der Abwehr - und der Nachrichtendienst arbeitet ja in diesem Bereich - lässt sich aber praktisch nie beurteilen, ob es sich um einen schweren Fall handelt oder nicht. Eine enge Interpretation des Begriffs "schwerer Fall" würde die Tätigkeit schon früh behindern. Hier ist in der Praxis eine gewisse Interpretationsmöglichkeit gegeben, weil der Nachrichtendienst ja arbeiten muss und die schwere Straftat noch nicht zu Anbeginn feststeht. Das müsste hier entsprechend berücksichtigt werden. Dasselbe lässt sich über Cyberangriffe sagen. Hier ist im Anfangsstadium wohl noch nicht festzustellen, ob es sich um einen schweren Fall handelt oder nicht. Gemäss dieser Ergänzung müsste dies dann bei der Interpretation entsprechend beurteilt werden.