Lexipedia

preparatory:AB 185972

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Noch zu den Absätzen 3 und 4: Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid vom 22. Mai 2013 bekanntlich die Klärung gebracht, dass die Initiative am Tag der Annahme in Kraft getreten ist. Da diese Frage aber lange umstritten gewesen ist, haben Gemeinden auch nach dem 11. März 2012 Baubewilligungen erteilt, die bis zum 31. Dezember des gleichen Jahres rechtskräftig geworden sind. Das Bundesgericht hat salomonisch entschieden, dass rechtskräftig gewordene Baubewilligungen rechtskräftig bleiben sollen.

Die Kommission will nun ausgehend von Absatz 2 sicherstellen, dass diesbezüglich keine Nutzungsbeschränkungen auferlegt werden. Absatz 2 beinhaltet Folgendes: Unterschreitet eine Gemeinde den Zweitwohnungsanteil von 20 Prozent, so entfällt an sich die Grundlage für Nutzungsbeschränkungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1. Dabei ist jedoch nicht vorgesehen, dass entsprechende Anmerkungen im Grundbuch von Amtes wegen aufgehoben werden, sondern nur auf entsprechendes Gesuch der Eigentümer an die zuständige Behörde.

Die Kommission will es aber in Zukunft nicht der Praxis überlassen, wie man mit diesen Fragen umgeht. So wird in Absatz 3 nun klar stipuliert, wie mit vor dem 31. Dezember 2012 rechtskräftig erteilten Baubewilligungen verfahren wird. In Absatz 4 wird zudem festgelegt, was mit den nach dem 1. Januar 2013 gemäss jeweiligem kantonalem Verfahrensrecht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Baubewilligungen geschieht.