Leuthard Doris · Bundesrat · 2014-09-25
Leuthard Doris · Bundesrat · Aargau · 2014-09-25
Wortprotokoll
Das Anliegen ist grundsätzlich berechtigt, dass man das für die Kantone löst, in denen schon vor dieser Abstimmung eine Kontingentierung bestand und rechtskräftige Baubewilligungen erteilt wurden. [PAGE 972] Die Frage ist: Müssen wir das im Bundesgesetz lösen, oder kann man das nicht schon gestützt auf das Vertrauensprinzip ohne Bundesbestimmung lösen? Die beiden Formulierungen liegen ja nicht so weit auseinander.
Auch die Minderheit will dieses Problem lösen. Beim Antrag der Minderheit kommt mit Buchstabe b besser zum Ausdruck, dass es trotzdem noch eine Interessenabwägung im Einzelfall braucht. Dort sagt man klar, es gehe nicht nur um die Fristen, sondern man solle auch noch im Einzelfall eine Interessenabwägung vornehmen, weil zwischen der Baubewilligung und der Ausübung der Bewilligung doch viele Jahre verstreichen können. Im Antrag der Mehrheit haben wir auch eine Kann-Bestimmung. Es kommt auch dort ein wenig zum Ausdruck, dass die Behörde aufgrund dieser Kann-Bestimmung grundsätzlich abwägen soll; aber es ist natürlich weniger klar formuliert als im Antrag der Minderheit. Aber wenn wir die Garantie haben, dass die Behörde auf jeden Fall eine Interessenabwägung vornimmt, kann ich auch der Mehrheit zustimmen. Mit dem Minderheitsantrag ist es einfach im Gesetz klar verankert.
Aber es ist halt auch eine Vertrauensfrage. Inwieweit vertrauen wir der zuständigen kommunalen Behörde? Welche Ausführungen braucht es im Gesetz? Nach Herrn Schwaller könnte man auf alles verzichten. Dann könnte man einfach mit dem Vertrauensprinzip, mit Treu und Glauben, agieren.