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preparatory:AB 185976

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Absatz 1 entspricht den auch vom Bundesgericht mit dem Entscheid vom 22. Mai 2013 bestätigten übergangsrechtlichen Grundsätzen, wonach neues Zweitwohnungsrecht auch auf noch nicht rechtskräftig bewilligte Baugesuche Anwendung findet. Die Kommissionsmehrheit will nun in Absatz 1bis noch eine Ergänzung aufnehmen. Ziel und Zweck dieser Ergänzung ist es, ein berechtigtes Vertrauen in vor dem 11. März 2012 erteilte Baubewilligungen zu schützen, die nur deshalb noch nicht realisiert werden konnten, weil sie einer Kontingentierungsregelung unterstanden. Zudem sollen Regelungen von Gemeinden, die schon vor dem 11. März 2012 Massnahmen gegen unbeschränkten Zweitwohnungsbau vorkehrten, im Grundsatz Bestand haben. Dabei besteht die Möglichkeit einer Baufreigabe für vor dem 11. März 2012 rechtskräftig bewilligte Zweitwohnungen, bei denen die Baufreigabe aufgeschoben wurde. Das gilt zum einen für Baubewilligungen, bei welchen für die Baufreigabe noch kein Termin festgelegt wurde, und zum andern für Baubewilligungen, bei welchen dieser Termin innerhalb eines Zeitrahmens von maximal zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes liegt. Dies entspricht inhaltlich auch den Ausführungen von Litera a in der Fassung der Minderheit.

Die Bestimmung in Litera b der Fassung der Minderheit verlangt von der Bewilligungsbehörde zudem eine Interessenabwägung im Einzelfall. Konkret können einem solchen Vorhaben beispielsweise Interessen der Siedlungs- oder der Infrastrukturentwicklung, des Schutzes vor Naturgefahren oder des Schutzes von Gewässerräumen entgegenstehen. So weit will die Mehrheit der Kommission nicht gehen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.

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