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preparatory:AB 185987

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-25

Wortprotokoll

Nur ganz kurz: Ich habe bereits bei meinen Ausführungen zu Artikel 3 Absatz 1 darauf hingewiesen, dass die dort eingefügte Ergänzung "bei Bedarf" konsequenterweise auch in dieser Bestimmung, in Artikel 13 Absatz 1, aufgenommen werden sollte. Warum?

Im Vollzug muss gezeigt werden, dass das Gesetz nicht nur auf dem Papier, sondern auch in der Praxis seine Wirkung hat. Mit Blick auf diesen Artikel 13, "Missbrauch und unerwünschte Entwicklungen", will die Kommission keine Regelung erlassen, welche die Gemeinden direkt zwingt, mit grossem Aufwand Vorkehrungen zu treffen, die einem möglichen Missbrauch entgegenwirken. Tritt ein Missbrauch ein, müssen die Gemeinden selbstverständlich handeln, aber nicht auf Vorrat. Mit Blick auf die diesbezügliche Pflicht des Bundes vertritt die Kommission damit die klare Meinung, dass der Bund, gestützt auf ein entsprechendes Monitoring respektive gestützt auf eine Evaluation dieses Gesetzes, Missbräuche und einen allfälligen Handlungsbedarf feststellen und entsprechend aktiv werden kann.