Allemann Evi · Nationalrat · 2015-05-05
Allemann Evi · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-05-05
Wortprotokoll
Die SP-Fraktion ist dezidiert der Meinung, dass man jederzeit ein Gesuch muss einreichen können. Wir unterstützen deshalb die Mehrheit. Ich habe selbst einen Minderheitsantrag eingereicht, der auch von der ganzen Fraktion unterstützt wird. Dabei geht es nicht primär um den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - wir sind dafür, dass es jederzeit möglich sein soll, ein Gesuch einzureichen -, sondern es geht hier bei Artikel 16 und dann bei den Artikeln 17 und 18 darum, dass man eine vollständig zivile Möglichkeit schaffen soll, den Weg des Zivildiensts [PAGE 687] einzuschlagen. Ich bin mir bewusst: Eine Mehrheit wird dieser Minderheitsantrag auch heute nicht finden, aber im geltenden Recht besteht die Möglichkeit, dass bereits Stellungspflichtige und eben nicht erst Militärdienstpflichtige ein Zivildienstgesuch einreichen können. Ich möchte, dass diese Möglichkeit auch künftig aufrechterhalten wird. Ich habe deshalb bei Artikel 16 beantragt, beim geltenden Recht zu bleiben.
Die Beschränkung auf Militärdienstpflichtige geht meines Erachtens in die falsche Richtung. Es muss eine Möglichkeit geben, direkt in den Zivildienst zu gehen. Wer aus Gewissensgründen konsequent darauf verzichten will, sich an der Armee zu beteiligen, muss die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdiensts bei der Tauglichkeitsprüfung haben. Die heutige Tauglichkeitsprüfung im Rahmen der Rekrutierung wird nach militärischen Gesichtspunkten von Angehörigen der Armee durchgeführt und zählt auch als Militärdienst. Wenn wir für eine zivile Alternative plädieren, beispielsweise für eine Tauglichkeitsprüfung durch die Vollzugsbehörde am Einführungstag, dann tun wir dies, weil wir eine konsequente Lösung für einen zivilen Ersatzdienst etablieren möchten; das geht über das geltende Recht hinaus. Es ist klar: Hier bei Artikel 16 wollen wir am geltenden Recht festhalten, dann haben wir noch zwei Modifikationen bei den Artikeln 17 und 18 vorgeschlagen.
Neu ist in Artikel 17a vorgesehen, dass jede gesuchstellende Person innerhalb von drei Monaten an einem Einführungstag teilnehmen muss. Diesen Einführungstag begrüssen wir sehr. Es könnte auch gleich der Moment sein, in dem man die Tauglichkeit abklärt. Das würde sich geradezu anbieten, das habe ich mit meinem Minderheitsantrag zu Artikel 17 Absatz 1bis zum Ausdruck gebracht.
Dann bleibt eine letzte Frage offen: Wie läuft die Zulassung formell konkret ab? Das heisst, muss man das Gesuch, das man einmal eingereicht hat, formell noch innert einer bestimmten Frist bestätigen? Muss man aktiv handeln, damit es gültig ist? Muss man innerhalb einer bestimmten Bedenkzeit - vorgeschlagen sind zwei Wochen - das Gesuch zurückziehen, oder gilt das Gesuch, wenn man nichts tut? Wir von der Minderheit wollen bei Artikel 18 keine unnötigen bürokratischen Hürden einbauen und automatisch diejenigen zulassen, die den Einführungstag besucht haben und ihr Gesuch innerhalb der Bedenkfrist von zwei Wochen nicht zurückziehen. Auf eine aktive Bestätigung des Zulassungsgesuches kann unseres Erachtens verzichtet werden. Der Staat hat wichtigere Aufgaben, als auf Gesetzesstufe solche administrativen Leerläufe vorzuschreiben.
Ich bitte Sie also, bei den Artikeln 16 und 17 die Minderheit II (Allemann) und bei Artikel 18 die Minderheit Allemann zu unterstützen.