Stadler Hansruedi · Ständerat · 2001-12-06
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-06
Wortprotokoll
Auch wenn es Donnerstag ist, lohnt es sich, sich in diesem Rat etwas über die Justizkommission zu unterhalten. Ich habe Verständnis dafür, dass unser Konzept einer Justizkommission beim ersten Betrachten zum Teil auf Skepsis, ja sogar auf Ablehnung gestossen ist. Uns ist es in der Kommission ganz ähnlich ergangen, als wir [PAGE 910] uns das erste Mal mit dieser Justizkommission befasst haben.
Wir haben Verständnis, dass eine ganze Reihe von Fragen dazu aufgeworfen werden, was diese neue Kommission überhaupt soll, welche Kompetenzen diese Kommission haben soll und ob wir uns diese Kompetenzen nehmen lassen sollen. Schlussendlich stellt sich auch die Frage nach dem Stellenwert dieser Justizkommission im ganzen Gefüge, wenn eine Wahl durch die Bundesversammlung erfolgen soll. Kollege Frick hat die Frage der Regelung auf Gesetzesstufe angesprochen.
Ich glaube, dass der Vorschlag des Bundesrates der Ausgangspunkt war. Er hatte die Wahlkompetenz für die Amtsträger des Bundesstraf- und Bundesverwaltungsgerichtes sich selber geben wollen. Die Kommission für Rechtsfragen hatte einen Zwischenentscheid zu fällen, und wir haben festgehalten - dies scheint heute auch vom Bundesrat nicht mehr bestritten zu werden -, dass die Wahl der Richterinnen und Richter der beiden neuen Gerichte, des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, durch die Bundesversammlung erfolgen muss.
In diesem Zusammenhang haben wir aber festgehalten, dass die Bundesversammlung zusätzliche Instrumente braucht, um diese Wahlen seriös vorzubereiten. Dieses Hilfsinstrument ist die Justizkommission, die wir als Kommission für Rechtsfragen Ihnen jetzt vorschlagen. Man darf sagen, dass von Sitzung zu Sitzung der Kommission für Rechtsfragen die Justizkommission mehr Konturen angenommen und auch Kanten erhalten hat. Ich meine, dass unser Vorschlag heute einem kohärenten System entspricht. Die Wahlkompetenz der Bundesversammlung bleibt gewahrt, ebenso die Oberaufsicht.
Wir stellen mit der Justizkommission den entsprechenden parlamentarischen Kommissionen - dazu gehört nicht nur die interfraktionelle Gruppe, die die Richterwahlen vorzubereiten hat, sondern auch die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission - ein gutes Instrument zur Verfügung, sodass diese Kommissionen ihre Aufgaben kompetent und zeitgerecht wahrnehmen können. Diese parlamentarischen Kommissionen sind nach wie vor die Scharniere des Parlamentes. Der Kommissionssprecher und die anderen Redner haben die Vorlage umfassend vorgestellt.
Ich komme zum Rückweisungsantrag: Im Rückweisungsantrag sind sieben Grundsätze formuliert. Er fordert ja nicht nur eine Rückweisung dieses Geschäftes an die Kommission für Rechtsfragen, sondern auch dass die Kommission dieses Geschäft im Sinne jener sieben Grundsätze überarbeitet. Deshalb müssen wir uns über diese sieben Grundsätze unterhalten.
Bei den Grundsätzen 1 und 6 gibt es keine Differenzen zur Kommission; dies ist hier festzuhalten. Auch bei den Punkten 2 und 3 besteht keine grundsätzliche Differenz. Statt der interfraktionellen Arbeitsgruppe beantragt man eine spezielle parlamentarische Richterwahlkommission. Das kann man, wenn man das will. Diese Lösung ist aber mit dem Entwurf der Kommission voll kompatibel.
Die Punkte 4 und 5 zeigen auf, dass man im Gegensatz zum Entwurf der Kommission kein institutionalisiertes Hilfsinstrument will. Unser Kommissionspräsident hat auf diese wesentliche Differenz der Punkte 4 und 5 zu unserem Konzept hingewiesen. Wir müssen uns aber vergegenwärtigen, dass alleine das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht über hundert Amtsträger umfassen und dass sich hier die Frage der Wahlen, der Wiederwahlen und der entsprechenden Aufsicht stellt.
Beim Konzept Schmid Carlo gehe ich davon aus, dass diese Vorbereitung durch das Sekretariat erfolgen soll. Ich nehme nicht an, dass die parlamentarische Kommission die notwendige Zeit aufbringen kann, um die ganzen Vorbereitungsarbeiten selber zu erledigen. Hier würde ich es deshalb vorziehen, wenn die Vorbereitungen nicht in einem Sekretariat, sondern in einer breiter abgestützten Kommission getroffen würden, nämlich in einer Justizkommission, wie wir dies vorsehen. Gerade beim Bundesstraf- und beim Bundesverwaltungsgericht handelt es sich im Weiteren auch nicht um die oberste Gerichtsinstanz. Wir und vor allem auch die Rechtsuchenden wollen die besten Richterinnen und Richter. Deshalb haben wir für ein Verfahren zu sorgen, das auch Gewähr bietet, dass sich die besten Leute bewerben. Dafür bietet sich der Entwurf der Kommission an.
In diesem Zusammenhang dürfen wir das bisherige Wahlverfahren vielleicht etwas kritischer reflektieren. Dass dieses Verfahren verbesserungsfähig ist, dürfte auch hier unbestritten sein. Damit komme ich zu Punkt 7 dieser Rahmenbedingungen.
Natürlich haben wir auch diese Fragen der Beaufsichtigung durch das Bundesgericht geprüft. Wenn wir dies fordern, dürfen wir einen der Hauptgründe nicht vergessen, warum wir die Totalrevision der Bundesrechtspflege in Angriff genommen haben, nämlich die seit Jahren anhaltende chronische Überlastung unserer obersten Gerichte. Ich meine, dass eine Trendwende nicht in Sicht ist. Deshalb ist eine Entlastung des obersten Gerichtes und nicht die Übertragung zusätzlicher Aufgaben gefragt. Ich finde es auch richtig, wenn Wahl- und Aufsichtsbefugnisse nicht auseinander gerissen werden, sondern vereint bei der Bundesversammlung sind.
Auch in der heutigen Diskussion wurde erwähnt, dass mit der Wahl der Justizkommission durch die Bundesversammlung - entsprechende Anträge liegen vor - dieser Kommission ein viel zu hoher Stellenwert beigemessen wird. Diese Kritik hat etwas an sich; diesem Anliegen können Sie jedoch mit einem Änderungsantrag zum Entwurf der Kommission entsprechen, wenn Sie auf die Vorlage eintreten.
Schliesslich wird auch die zu hohe Regelungsstufe des Entwurfes der Kommission kritisiert; das hat vor allem Kollege Frick getan. Gemäss unserer Verfassung sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Ihnen ist die nicht abschliessende Aufzählung der entsprechend wichtigen Regelungsgegenstände in Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben a bis g BV bekannt. Ich meine, dass unser Gesetzentwurf diese verfassungsrechtliche Vorgabe beachtet. Wo es möglich ist, verweist er auch auf die Verordnungsstufe.
Dass die Justizkommission lediglich als Hilfsorgan dienen soll, ändert grundsätzlich nichts am Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage. Wenn ich die entsprechenden Aufgaben im Bereich der Aufsicht betrachte, sind diese meines Erachtens gesetzeswürdig.
Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Rückweisungsantrag abzulehnen.