Bürgi Hermann · Ständerat · 2001-12-06
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-12-06
Wortprotokoll
Die Kommission hat Ihnen den Entwurf für ein neues Gesetz unterbreitet. Dieses Gesetz sieht die Schaffung einer Justizkommission vor, als - ich möchte das betonen - eine Art Hilfsorgan der Bundesversammlung im Zusammenhang mit Wahlen und Aufsicht im Justizbereich des Bundes. In einem Zusatzbericht vom 16. November 2001 sind Sie hierüber eingehend orientiert worden. Im Rahmen des Eintretens kann ich mich deshalb kurz fassen und noch Folgendes ergänzend bemerken:
Ausgangspunkt für die Kommission zur Schaffung eines eigenständigen Gesetzes bzw. zur Schaffung dieser Justizkommission war die Tatsache, dass der Bundesrat in den Gesetzen über das Bundesstrafgericht sowie das Bundesverwaltungsgericht sich selbst - wohlverstanden: sich selbst - als Wahlinstanz vorgeschlagen hat. Wie Sie u. a. der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege entnehmen können - in Ziffer 2.5.5 -, wurde diese Kompetenz des Bundesrates in erster Linie damit begründet, dass die Wahl und Wiederwahl einer derart grossen Anzahl von Richterinnen und Richtern für das Parlament zur Belastung werden könnte. Das war die Begründung. Die Oberaufsicht dagegen, auch gemäss Botschaft des Bundesrates, sollte wie beim Bundesgericht bei der Bundesversammlung bleiben.
Nun war man sich in der Kommission über eines von allem Anfang an einig, dass nämlich sowohl Aufsicht wie auch Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesstrafgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes in der Kompetenz des Parlamentes verbleiben sollten. Eine Wahlkompetenz des Bundesrates kam also für die Kommission schlechterdings nicht infrage. In Anbetracht der grossen Zahl der zu wählenden Gerichtsmitglieder - man muss sich dessen bewusst sein: Es geht um 10 bis 35 Mitglieder beim Bundesstrafgericht und um 50 bis 70 Mitglieder beim Bundesverwaltungsgericht - kam die Kommission nach reiflichem Abwägen zum Schluss, Ihnen für die Auswahl und Vorbereitung dieser Wahl eine neue Lösung, einen neuen Weg vorzuschlagen. Dasselbe gilt dann auch für die Frage der Aufsicht. Auch dort schlagen wir Ihnen einen neuen Weg vor, um eine Aufsicht zu gewährleisten, die - gestatten Sie mir - diesen Namen auch verdient.
Wie immer in derartigen Fällen macht es Sinn, sich etwas umzusehen. Ich verweise Sie in diesem Zusammenhang auf die im Anhang zum Zusatzbericht vom 16. November 2001 enthaltenen Rechtsvergleiche. Selbstverständlich konnten diese Modelle nicht einfach unbesehen übernommen werden, besteht doch insbesondere gegenüber der Situation in Italien und Frankreich für uns in der Schweiz eine völlig andere verfassungsrechtliche Ausgangslage, und es herrschen dort zudem bezüglich der Zuständigkeit für die Wahl und Aufsicht im Justizbereich völlig andere Vorstellungen und Gepflogenheiten als in unserem Land.
Nach einlässlichen Diskussionen, Hearings und Abklärungen hat die Kommission einstimmig entschieden, bei den Wahlen und der Aufsicht im Zusammenhang mit den Gerichten auf Bundesebene Neuland zu beschreiten. Mit dem Bundesgesetz über die Justizkommission schlagen wir Ihnen ein neues Organ im Dienste der Bundesversammlung bzw. zu deren Unterstützung vor; im Zusatzbericht der RK-SR wird von einem "intermediären Gremium" gesprochen.
Im Rahmen der Eintretensdebatte ist erneut mit aller Klarheit zum Ausdruck zu bringen, dass die verfassungsmässigen Kompetenzen der Bundesversammlung hier in keiner Art und Weise tangiert werden und dass es für diese Justizkommission auch keine neue Verfassungsgrundlage braucht. Die Justizkommission ist nämlich nicht mehr, aber auch nicht weniger als ein Hilfsorgan der Bundesversammlung; der Zweck dieser Justizkommission erschöpft sich darin, die Wahl und die Aufsicht der Bundesversammlung im Justizbereich zu unterstützen und natürlich auch zu optimieren. Die Umschreibung der Stellung und der Aufgaben der Justizkommission im Gesetz lässt keinerlei Zweifel offen, dass der Justizkommission keine Eigenständigkeit zukommt. Die Zusammensetzung der Justizkommission garantiert der Bundesversammlung im Übrigen eine effiziente und qualitativ einwandfreie Justizaufsicht und eine sorgfältige Auswahl der Richterinnen und Richter. Wir sind deshalb der Meinung, dass das neue Hilfsorgan der Bundesversammlung auch im Interesse der Gerichte selbst liegt, verfügen sie doch auf diese Art und Weise über einen permanenten Ansprechpartner. Auf Einzelheiten bezüglich Ausgestaltung und Zuständigkeit der Justizkommission kommen wir dann in der Detailberatung zu sprechen.
Im Namen der einstimmigen Kommission ersuche ich Sie - unseres Erachtens im Interesse der Förderung und Sicherung der Qualität der Justiz auf Bundesebene -, auf diese Vorlage einzutreten. Ich ersuche Sie, diesen neuen Weg zu beschreiten, dem, wie Sie der jüngsten Pressemitteilung vom 30. November entnehmen können, ja auch der [PAGE 908] Bundesrat in der Zwischenzeit zugestimmt hat: Er hat sich ausdrücklich für die Schaffung dieser Justizkommission ausgesprochen.