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Eichenberger-Walther Corina · Nationalrat · 2015-06-08

Eichenberger-Walther Corina · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-08

Wortprotokoll

Die Subkommissionen Gerichte/Bundesanwaltschaft der beiden Geschäftsprüfungskommissionen haben ihre Aussprache mit dem Bundesgericht und den erstinstanzlichen Gerichten zum Geschäftsbericht 2014 für einmal nicht in Lausanne, sondern in Luzern durchgeführt.

In Bezug auf die Geschäftslast des Bundesgerichtes ist eine leichte Entspannung festzustellen. Nachdem die Eingänge im Vorjahr mit 7919 einen Höchststand erreichten, gingen sie im letzten Jahr um 216 bzw. 2,7 Prozent auf 7700 zurück. Ob das eine Trendwende bedeutet, kann zurzeit nicht beurteilt werden. Es sind aber immer noch 555 Fälle oder 7,7 Prozent mehr im Vergleich zu 2008, als das neue Bundesgerichtsgesetz in Kraft trat. Die Erledigungen hielten mit 7563 Fällen nicht Schritt mit den Eingängen und auch nicht mit dem Vorjahr, als das Bundesgericht viele Fälle aufgrund der Zweitwohnungs-Initiative erledigen konnte, was die Statistik verbesserte.

Die durchschnittliche Erledigungsdauer pro Fall betrug 131 Tage gegenüber 132 im Vorjahr. Das ist für ein oberstes Gericht ein guter Wert. Nur 11 Fälle dauerten mehr als zwei Jahre: Das sind Fälle, in denen eine Partei Konkurs machte oder die aus irgendeinem Grund sistiert werden mussten. Für das Bundesgericht ist es trotz dem leichten Rückgang der Beschwerdefälle ein prioritäres Ziel, dass es von Bagatellfällen entlastet wird, damit es sich vertiefter mit seiner Kernaufgabe befassen kann, nämlich mit der Rechtsprechung in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung und zu Grundsatzfragen.

Das EJPD arbeitet zurzeit an einer Revision des Bundesgerichtsgesetzes. Das Bundesgericht hat 2014 in einer Plenarsitzung Vorschläge zuhanden dieser Revision verabschiedet. Die Vorlage wird demnächst in die Vernehmlassung geschickt. Da sich dann die zuständige Kommission für Rechtsfragen mit der Vorlage beschäftigen wird, brauchen wir das hier nicht weiterzuverfolgen.

Nur ein Revisionspunkt ist besonders erwähnenswert, da er für die Geschäftsführung des Bundesgerichtes von Bedeutung ist. Es geht dabei um die Aufhebung des Beschwerderechts Geschädigter in Strafsachen. Wir haben aufgrund der Aussprache mit dem Bundesgericht festgestellt, dass die Beschwerden in Strafsachen von sogenannt einfach Geschädigten gemäss Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 des Bundesgerichtsgesetzes der Strafabteilung des Bundesgerichtes einen erheblichen Aufwand verursachen, ohne dass dieses Beschwerderecht für die Betroffenen von Nutzen ist.

2014 gingen bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes 280 Beschwerden von einfach Geschädigten ein, was einem Fünftel aller Beschwerden dieser Abteilung entspricht. Obwohl die allermeisten Fälle abgewiesen wurden, braucht es für die Erledigung dieser Dossiers drei bis fünf Gerichtsschreiberstellen. Hinzu kommt der Aufwand der urteilenden Richter.

Nach Auskunft des Bundesgerichtes handelt es sich fast ausschliesslich um Beschwerden gegen Einstellungsbeschlüsse von Staatsanwälten und nicht gegen Urteile. Es geht also meistens um Fälle, in denen Betrugsklagen in der Hoffnung eingereicht werden, dass der Staatsanwalt [PAGE 926] zivilrechtliche Ansprüche auf Staatskosten vorbereitet. Wenn dann die Staatsanwälte die Verfahren einstellen, versuchen die Anwälte mit Beschwerden vor Bundesgericht, von diesem Tatfragen abklären zu lassen.

Dieses unnötige Beschwerderecht wurde bereits einmal im Jahr 2001 auf Initiative der Geschäftsprüfungskommissionen mit einer dringlichen Vorlage zur Entlastung des Bundesgerichtes abgeschafft, aber mit dem Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung auf den 1. Januar 2011 wieder eingeführt. Seither sieht sich das Bundesgericht mit einem drastischen Anstieg der Strafrechtsbeschwerden konfrontiert, obwohl solche Beschwerden praktisch nie zum Erfolg der Beschwerdeführer führen und die Zivilansprüche auch auf zivilrechtlichem Weg geltend gemacht werden können.

Weil diese Beschwerden von sogenannt einfach Geschädigten in der Praxis niemandem etwas nützen, aber viel Aufwand und Kosten verursachen, haben die Geschäftsprüfungskommissionen und die Kommissionen für Rechtsfragen auf diesen Punkt speziell hingewiesen, damit bei der nächsten Revision zum zweiten und hoffentlich letzten Mal eine Korrektur angebracht werden kann.

Die Subkommissionen Gerichte/Bundesanwaltschaft der Geschäftsprüfungskommissionen haben im Weiteren mit dem Bundesgericht eine anonymisierte Erledigungsstatistik der einzelnen Bundesrichterinnen und Bundesrichter besprochen. Die Überprüfung der Effizienz der einzelnen Bundesrichter ist ein regelmässig wiederkehrendes Thema im Parlament, besonders wenn es jeweils um die Gesamterneuerungswahlen der Bundesrichterinnen und -richter geht. Mit Blick auf die Unabhängigkeit des Gerichtes ist diese Erledigungsstatistik aber nicht unproblematisch. Aus diesem Grund haben wir nur anonymisierte Zahlen überprüft. Die Überprüfung dieser Statistik hat vor allem eines deutlich gezeigt: Ohne Interpretation des Bundesgerichtes sagen diese statistischen Zahlen nicht viel aus. Zwischen Richter Nummer 1 und Richter Nummer 38 gibt es riesige Diskrepanzen bei der Anzahl der eigenen Referate und der Anzahl der Mitwirkungen bei Entscheiden. Einzelne Abteilungen haben viel mehr Bagatellfälle als andere. Einzelne Richter arbeiten mit einem grossen Stab von Gerichtsschreibern, die ihnen Referate vorbereiten. Somit haben sie dann viel mehr Referate als Richter, die lieber selber ein paar besonders schwierige und umfangreiche Referate schreiben.

Im Weiteren haben die Geschäftsprüfungskommissionen in Bezug auf das IT-Projekt Open Justitia des Bundesgerichtes zur Kenntnis genommen, dass ein vom Bundesrat zusammen mit der GPK in Auftrag gegebenes Gutachten von Professor Georg Müller zum Schluss gekommen ist, die Gratisabgabe der Open-Source-Software des Bundesgerichtes an die Kantone entbehre einer rechtlichen Grundlage. Das Bundesgericht hat daraus nun die aus Sicht der Geschäftsprüfungskommission folgerichtige Konsequenz gezogen und das Projekt einer Gratisabgabe eingestellt. Das Bundesgericht verwendet die Software nun nur noch für sich selbst.

Obwohl die Geschäftsberichte der erstinstanzlichen Gerichte strenggenommen heute nicht Gegenstand der Diskussion sind - die eidgenössischen Räte genehmigen nur den Geschäftsbericht des Bundesgerichtes -, besprechen wir diese jeweils mit dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über die erstinstanzlichen Gerichte, auch in Anwesenheit von deren Präsidenten. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Bundesgericht sowie die übrigen eidgenössischen Gerichte sehr professionelle und gute Arbeit leisten. Dass ihre Geschäftsführung dabei in der öffentlichen Wahrnehmung selten im Vordergrund steht, darf durchaus als gutes Zeichen gewertet werden. Ich danke an dieser Stelle den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern sowie den Richterinnen und Richtern der übrigen Gerichte und deren Mitarbeitenden für die im Jahre 2014 geleistete Arbeit.

In diesem Sinne beantragt Ihnen die Geschäftsprüfungskommission Ihres Rates, den Geschäftsbericht des Bundesgerichtes 2014 zu genehmigen.