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Merlini Giovanni · Nationalrat · 2015-06-08

Merlini Giovanni · Nationalrat · Tessin · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-08

Wortprotokoll

Una maggioranza del nostro gruppo sostiene l'entrata in materia, una minoranza attorno al consigliere nazionale Lüscher è contraria.

Da quando è entrata in vigore la nuova procedura civile, il diritto federale disciplina in modo esaustivo la rappresentanza davanti ai tribunali civili. Per la rappresentanza professionale vale di regola il monopolio a favore degli avvocati. Nell'ambito delle procedure sommarie della legge federale sulla esecuzione e sul fallimento è invece ammesso anche l'intervento di altri rappresentanti professionali oltre agli avvocati. Uno degli scopi dell'introduzione dell'ordinamento relativo alla procedura civile consisteva anche nell'unificazione della giurisdizione in materia esecutoria. Con la revisione dell'articolo 27 della legge federale sulla esecuzione e sul fallimento si rende possibile la rappresentanza professionale o a scopo di lucro nelle procedure esecutorie, sia davanti agli uffici di esecuzione e fallimento, sia davanti ai tribunali nelle relative procedure sommarie. Il libero accesso a questo segmento di mercato presuppone però la liberalizzazione del settore, quindi la libera circolazione dei rappresentanti professionali di terzi.

Eine Mehrheit unserer Fraktion unterstützt den Antrag auf Eintreten der Kommissionsmehrheit. Eine Minderheit der Fraktion mit Herrn Lüscher ist dagegen. Diese Revision des SchKG zielt darauf ab, den freien Zugang zum Markt für gewerbsmässige Parteivertreterinnen und -vertreter für Zwangsvollstreckungsverfahren in der ganzen Schweiz zu ermöglichen. Mit dem Inkrafttreten der Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 wurde u. a. auch das erklärte Ziel der Einführung eines einheitlichen Vollstreckungsraums weitgehend umgesetzt. Das Ziel der Ermöglichung der vollen Freizügigkeit für gewerbsmässige Gläubigervertreterinnen und -vertreter soll umgesetzt werden, indem die bestehende kantonale Kompetenz, die gewerbsmässige Gläubigervertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu regeln, aufgehoben wird. Die gleiche Regelung soll auch für alle gerichtlichen SchKG-Summarverfahren zur Anwendung gelangen.

Nach geltendem SchKG ist die nichtgewerbsmässige bzw. die nichtberufsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren, d. h. sowohl vor den Betreibungs- und Konkursämtern als auch im Zivilprozess, ohne Einschränkungen zulässig. Hingegen sieht Artikel 27 SchKG vor, dass die Kantone die Bedingungen festlegen können, unter denen eine Person gewerbsmässig Dritte vertreten darf. Zu diesem Zweck können die Kantone insbesondere vorschreiben, dass natürliche oder juristische Personen, die als gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig sein wollen, ihre berufliche Fähigkeit und ihre Ehrenhaftigkeit nachweisen müssen. Zudem können die Kantone verlangen, dass eine Sicherheitsleistung hinterlegt wird. Bis anhin haben aber nur die Kantone Genf, Waadt und Tessin von dieser gesetzgeberischen Zuständigkeit Gebrauch gemacht.

Dies hat aber zur Folge, dass es gewerbsmässigen Vertretern aus einem Kanton, in dem keine Zulassungsvoraussetzungen bestehen, faktisch verunmöglicht wird, in den Kantonen Genf, Waadt oder Tessin tätig zu werden. Die Einführung eines einheitlichen schweizerischen Vollstreckungsraums ist unvereinbar mit der den Kantonen in Artikel 27 Absatz 1 SchKG eingeräumten Kompetenz. Diese [PAGE 920] kantonale Kompetenz soll deshalb grundsätzlich aufgehoben werden.

Die Kommission hat sich bei Artikel 27 Absatz 1 SchKG richtigerweise - sie entschied einstimmig - für einen Vorbehalt zugunsten der kantonalen Souveränität entschlossen, indem sie die kantonale Kompetenz, solche Vertretungsbeschränkungen vorzusehen, nicht ausnahmslos aufgehoben hat. Es fehlen in der Tat spezifische Regelungen der Aufsicht über die gewerbsmässige Vertretung, mit denen zum Beispiel Missbräuche vermieden werden könnten, sodass es sinnvoll ist, den Kantonen wenigstens die Möglichkeit zu lassen, ausnahmsweise - d. h. nur, aber immerhin - aus wichtigen Gründen einer natürlichen oder juristischen Person die gewerbsmässige Vertretung zu verbieten.

Ich bitte Sie deshalb, die Mehrheit zu unterstützen.