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Hess Hans · Ständerat · 2015-06-03

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-03

Wortprotokoll

Die Geschäftsprüfungskommissionen haben im Nachgang zur Inspektion Insieme zwei gleichlautende Motionen eingereicht, um die Qualität der Protokolle des Bundesrates sowohl für ihn selber wie auch zur Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Züge seiner Beratungen zu verbessern. Im Rahmen der Inspektion zum Informatikprojekt Insieme hatten die Finanzkommissionen wie auch die GPK festgestellt, wie das schon bei früheren Inspektionen der GPK der Fall gewesen war, dass die Protokolle des Bundesrates teilweise qualitativ nicht zu genügen vermögen. Diese Feststellung wog umso schwerer, als das Parlament auf Anstoss der beiden GPK im Rahmen einer Revision des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) im Jahr 2012 dieses entsprechend präzisiert hatte. Gemäss dem damals revidierten Artikel 13 Absatz 3 RVOG sind der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Bundesrates durchgehend schriftlich festzuhalten; die Bundesratsprotokolle haben deren Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten. Auch sieht die Bestimmung vor, dass die Bundesratsprotokolle so erstellt werden, dass sie diesem als Führungsinstrument dienen können.

Den beiden GPK geht es mit ihren beiden Motionen nun darum, dieser gesetzlichen Bestimmung auch in der Praxis Nachachtung zu verschaffen. Es kann nicht sein, dass das Parlament das RVOG in diesem Sinn präzisiert hat und die GPK im Rahmen von Inspektionen nach wie vor Mängel in den Protokollen des Bundesrates feststellen müssen. Die Stellungnahme des Bundesrates auf die beiden Motionen muss vor diesem Hintergrund gewertet werden. Es ist grundsätzlich zu begrüssen, dass der Bundesrat mit der Annahme von Ziffer 1 der Motionen gewillt ist, seine Protokolle so verfassen zu lassen, dass daraus hervorgeht, welche Überlegungen er bei seinen Beratungen und Beschlüssen angestellt hat. Dabei muss der Bundesrat die Nachvollziehbarkeit seiner Beratungen und Beschlüsse gewährleisten. Selbstverständlich sind auch die weiteren Vorgaben der Bestimmung wie die durchgehende Schriftlichkeit und die Tauglichkeit der Protokolle als Führungsinstrument zu beachten.

Ziffer 2 der Motionen beauftragt den Bundesrat, "den eidgenössischen Räten eine Anpassung von Artikel 18 RVOG vorzuschlagen, sodass er für die Protokollierung der [PAGE 357] Bundesratssitzungen ein eigenes Protokollführungsteam beiziehen kann". Ich betone: "beiziehen kann", nicht "beiziehen muss". Nun beantragt der Bundesrat die Ablehnung von Ziffer 2, und er begründet dies kurz mit der Gewährleistung der "Vertraulichkeit der Verhandlungen" des Bundesrates, die er gefährdet sieht, wenn der Kreis der Teilnehmer an der Bundesratssitzung durch Protokollführerinnen und Protokollführer erweitert wird. Zudem erachtet er es für die Einhaltung von Artikel 13 Absatz 3 RVOG nicht als notwendig, ein eigenes Protokollführungsteam zu haben. Hierzu gilt es aus Sicht der GPK festzuhalten, dass sich das aktuelle Protokollierungssystem des Bundesrates - die Protokollierung erfolgt, wie einleitend ausgeführt, durch die Vizekanzler - im Resultat nicht bewährt hat.

Die Motionen fordern das Schaffen einer Kann-Bestimmung, das heisst, der Bundesrat hätte die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht, ein eigenes Protokollführungsteam einzuführen. Im Bedarfsfall könnte er die Qualität seiner Protokolle gewährleisten und dadurch auch die Vizekanzler entlasten. Diese Möglichkeit hat er nicht, wenn das RVOG nicht im Sinne der Motionen angepasst wird. Auch wäre der Bundesrat letztlich frei, die Grösse seines Protokollführungsteams zu bestimmen. Selbstverständlich wären diese Personen vorgängig zu ihrem Stellenantritt der in solchen Fällen vorgesehenen erweiterten Personensicherheitsprüfung mit Befragung zu unterziehen, um ihre Vertrauenswürdigkeit zu prüfen.

Aus den dargelegten Gründen ist es aus der Sicht der GPK wichtig, dass die eidgenössischen Räte sowohl Ziffer 1 wie auch Ziffer 2 der beiden Motionen annehmen. Ich danke Ihnen, wenn Sie unserem Antrag folgen.