Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-03
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-03
Wortprotokoll
Die Frage, die hier diskutiert wird, ist die Frage, was ein gebührender Vorteil ist oder wann etwas nicht mehr ein gebührender Vorteil ist, sodass es der Bestechungsstrafbarkeit untersteht.
Hinter dem Antrag steht offenbar die Sorge, dass nichtstrafwürdige Sachverhalte wie zum Beispiel die Einladung zu einem Mittagessen oder zu einer Werbeveranstaltung strafbar sein könnten. Hierzu muss ich Ihnen einfach sagen: Diese Sorge ist absolut unbegründet. Solche Vorteile sind als geringfügige, sozial übliche Vorteile - das können Sie in Artikel 322decies Absatz 1 Buchstabe b nachlesen - sowohl nach heutigem wie auch nach künftigem Recht a priori nicht strafbar. Das Gleiche gilt auch für Vorteile, die dienstrechtlich erlaubt oder von Dritten genehmigt sind. Aber auch bei erheblichen Vorteilen, zum Beispiel bei Einladungen für grössere Beträge in ein Fünfsternehotel oder in ein Gourmetrestaurant, steht die Strafbarkeit wegen Privatbestechung noch lange nicht fest. Es braucht nämlich insbesondere den Nachweis, dass die Zuwendung eine konkrete rechtliche Pflichtverletzung des Empfängers zum Ziel hat und dass auch eine Treuepflicht verletzt worden ist. Ich habe das Beispiel des Bäckers genannt und schon in der Kommission den Eindruck gehabt, dass man plötzlich das Gefühl habe, schon jedes Mittagessen werde als Bestechung und Korruption angesehen. Das trifft aber nicht zu. Es braucht vielmehr zwei Voraussetzungen: eine Verletzung der Treuepflicht und den Nachweis, dass eine Pflichtverletzung des Empfängers das Ziel gewesen ist. Eine Bestechung ist mit einer Absicht und einem konkreten Ziel, nämlich der Treuepflichtverletzung, verbunden. Deshalb können Sie in Ruhe weiterhin Mittagessen einnehmen, sooft Sie wollen.
Was Sie hier beraten - das müssen Sie schon im Auge behalten -, gilt jetzt nicht nur für die Privatbestechung, sondern auch für die Bestechung von uns allen; wir machen hier keine Differenz bei der Frage der Abgrenzung, was gebührende oder nichtgebührende Vorteile sind. Hier sprechen wir sowohl von der Privatbestechung als auch von der Beamtenbestechung. Daher muss ich schon fragen, ob das jetzt der richtige Moment ist, um hier auszuweiten und zu sagen, dass ein nichtgebührender Vorteil sei, was nicht nur dienstrechtlich erlaubt, sondern auch in der Schweizer Geschäftswelt üblich sei. Sie haben es jetzt mit dem Antrag Fournier zwar noch abgeschwächt und sagen nicht mehr "in der Geschäftswelt üblich", sondern "in der Schweizer Geschäftswelt üblich". Doch was haben Amtsträger mit der Schweizer Geschäftswelt zu tun? Das muss ich Sie schon fragen.
Wir sind Amtsträgerinnen und Amtsträger, und wir orientieren uns nicht an dem, was in der Schweizer Geschäftswelt üblich ist. Ich muss Sie schon bitten. Wir sind eben in einer anderen Kategorie. Wenn Sie hier so entscheiden, wie es die Kommissionsmehrheit oder Herr Fournier beantragt, dann sagen Sie: Für Parlamentarier und für Mitglieder des Bundesrates gilt bei der Vorteilsannahme das, was in der Schweizer Geschäftswelt üblich ist.
Zur Bemerkung von Frau Ständerätin Egerszegi: Man kann sich schon fragen, ob es etwas anderes ist, ob sich ein Arzt oder ob sich ein Bundesrat bestechen lässt. Finden Sie es schlimmer, wenn sich ein Arzt bestechen lässt, als wenn sich ein Bundesrat bestechen lässt? Ich bin gerade bei der Beamtenbestechung schon der Meinung, dass wir keinen Anlass haben, das Korruptionsstrafrecht jetzt noch zu verwässern. Das tun Sie, wenn Sie den Antrag Fournier annehmen!
Etwas Letztes noch: Mit der beantragten Ergänzung würde die Schweiz die internationalen Verpflichtungen verletzen, namentlich das Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, das wir ja im Jahr 2000 ratifiziert haben. Heute Morgen haben wir uns noch gerühmt, dass wir diese internationalen Konventionen einhalten und dass wir auch im Rating gut abschneiden, und jetzt soll eine Bestimmung aufgenommen werden, mit der wir diese Konvention der OECD verletzen würden. Nach der erwähnten Konvention sollen lokale Gebräuche die Strafbarkeit von Bestechung eben gerade nicht ausschliessen; das steht in dieser OECD-Konvention.
Ich bin nicht ganz sicher, ob diese Auswirkungen von der Mehrheit Ihrer Kommission wirklich gewollt sind. Die fragliche Ergänzung von Artikel 322decies würde wirklich in die entgegensetzte Richtung gehen verglichen mit dem, was heute Morgen eigentlich die Absicht war: eine Stärkung und nicht eine Schwächung des Korruptionsstrafrechts.
Ich bitte Sie, die Minderheit Ihrer Kommission und den Bundesrat zu unterstützen.