Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2015-06-03
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2015-06-03
Wortprotokoll
Die Mehrheit der Kommission möchte, dass Privatbestechung weiterhin nur auf Antrag verfolgt werden soll, wenn durch die Tat keine öffentlichen Interessen verletzt oder gefährdet sind. Das ist der Antrag der Mehrheit. Diese Ergänzung würde zwei Kategorien von Bestechungsfällen im Privatbereich schaffen: solche, die von Amtes wegen verfolgt werden, und solche, die einen Strafantrag des Verletzten voraussetzen. Das Abgrenzungskriterium, das darüber entscheidet, wann es ein Antragsdelikt und wann es ein Offizialdelikt ist, soll eben im konkreten Fall das öffentliche Interesse sein.
Die Einführung einer solchen Abgrenzung im Schweizerischen Strafgesetzbuch wäre ein absolutes Novum. Es gibt keine andere Straftat im StGB, für die eine ähnliche Regelung gilt. Die Abgrenzung von Offizial- und Antragsdelikt soll gemäss Kommissionsmehrheit einzig vom Kriterium des öffentlichen Interesses abhängen. Ich sage es noch einmal: Es gibt keine Straftat im StGB, bei der wir eine solche Unterscheidung vornehmen.
Die Frage, die sich zuerst stellt, lautet: Was ist beim öffentlichen Interesse denn überhaupt das Kriterium? Herr Ständerat Engler hat ein paar Vorschläge gemacht. Sie haben gesagt, das Kriterium könnte sein, ob ein Schaden für die Öffentlichkeit entstanden sei; Sie haben Urkundendelikte genannt; das Kriterium könnte auch sein, ob hohe Summen im Spiel seien oder ob das Vertrauen in den Rechtsstaat gefährdet sei. Man könnte wahrscheinlich noch zwanzig weitere Kriterien erwähnen. Wer setzt diese Kriterien fest, wo nehmen Sie die Unterscheidung her, wer soll bestimmen, was ein öffentliches Interesse ist und was nicht?
Ich habe gesagt, dass eine solche Unterscheidung zwischen Antrags- und Offizialdelikt im StGB ein Novum wäre. Es ist aber auch nicht kohärent. Ich habe es vorhin beim Eintreten erwähnt: Die Veruntreuung ist ein Offizialdelikt. Da könnten Sie mit gutem Recht sagen, dort gebe es auch Situationen, bei denen kein öffentliches Interesse tangiert sei, dann müssten wir bei der Veruntreuung auch diese Unterscheidung einführen. Bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung - heute ein Offizialdelikt - müssten Sie dann ja auch sagen: "Es gibt wirklich Situationen, bei denen das die Öffentlichkeit nichts angeht, lassen Sie das bei den Leuten, sie sollen das untereinander regeln." Das wäre die Inkohärenz, die Sie hier schaffen würden. Ich sage es noch einmal: Es gibt im ganzen Strafgesetzbuch kein anderes Beispiel dafür.
Die Ergänzung der Kommissionsmehrheit würde zu Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis führen. Ich mache noch ein paar Beispiele, um aufzuzeigen, wie schwierig es zu entscheiden wäre, ob jetzt hier ein Strafantrag erforderlich wäre oder ob es sich um ein Offizialdelikt handeln würde.
Ein Anbieter von teuren und ungeeigneten Baumaterialien wird gegen Schmiergeldzahlung an den Chefeinkäufer einer Baufirma von diesem bevorzugt. Wäre dieser Fall künftig von Amtes wegen zu verfolgen, oder würde in diesem Fall ein Strafverfahren erst dann eröffnet, wenn auf der Baustelle ein Unfall passiert? Ein anderes Beispiel ist ein Lehrer einer Privatschule, der gegen Bezahlung seine Schüler die Prüfungen bestehen lässt. Wie würde dieser Fall jetzt nach der Regelung gemäss Kommissionsmehrheit gehandhabt? Ist es ein öffentliches Interesse, dass die Schüler den Stoff beherrschen müssen, um eine Prüfung zu bestehen, oder ist das hier Sache der Privatschule, und wir lassen diese Frage die Schule entscheiden? Wie wäre nach dieser Regelung mit dieser Unterscheidung die Vergabe von Sportanlässen durch einen internationalen Sportverband zu beurteilen? Sind hier öffentliche Interessen tangiert, wenn die Opfer von Korruption nur einen eingeschränkten Kreis von Konkurrenten bilden? Ich meine, man kann sagen, dass das eigentlich nur die anderen, die bei der Vergabe nicht berücksichtigt wurden, interessiert und dass es uns eigentlich mehr oder weniger egal ist, wo die Spiele ausgetragen werden, wenn wir nicht direkt betroffen sind.
Das sind eben diese Abgrenzungsschwierigkeiten. Es gibt keine klaren Abgrenzungskriterien. Das heisst, die Strafverfolgungsbehörde müsste im Einzelfall entscheiden, ob sie nun das Verfahren an die Hand nehmen kann bzw. an die Hand nehmen muss oder ob dafür zuerst ein Strafantrag abzuwarten ist. Es kommt noch etwas hinzu: Die Staatsanwaltschaft müsste diesen Entscheid in der Anfangsphase des Verfahrens fällen, das heisst zu einem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt ja gerade noch nicht hinreichend bekannt ist. Das ist das Problem mit dieser Regelung. Sie würden damit der Staatsanwaltschaft beim Entscheid, ob die Strafverfolgung überhaupt eröffnet werden soll oder nicht, einen sehr grossen Ermessensspielraum einräumen.
Das wollten Sie bei der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung eben gerade nicht. Der Gesetzgeber hat in der Beratung der Strafprozessordnung entschieden, explizit darauf zu verzichten, der Staatsanwaltschaft einen solchen Ermessensspielraum zu belassen. Deshalb hat man eben gesagt, wann es sich um ein Offizialdelikt und wann es sich um ein Antragsdelikt handelt und dass nicht die Staatsanwaltschaft das in der Anfangsphase entscheiden müssen soll, aufgrund eines Kriteriums, bei dem die Abgrenzung, wie ich vorhin erwähnt habe, äusserst schwierig oder praktisch unmöglich ist.
Ich habe es Ihnen gesagt, mit dieser Bestimmung relativieren Sie die ganze Strafverfolgung. Mit diesem unbestimmten Rechtsbegriff des öffentlichen Interesses führen Sie eine Rechtsunsicherheit herbei, also eigentlich genau das Gegenteil von dem, was Sie mit dieser Vorlage beabsichtigen.
Die Beispiele, die ich vorhin gehört habe, haben eigentlich immer wieder die Frage in den Vordergrund gerückt, ob eine solche Bagatelle ein Offizialdelikt sein soll, die Strafverfolgungsbehörde also von Amtes wegen vorgehen müsse - Sie haben eigentlich immer wieder Bagatellfälle erwähnt. Aber das ist kein Argument für die Fassung der Mehrheit. Bagatellfälle sind in Artikel 52 des Strafgesetzbuches ganz klar geregelt; ich lese es Ihnen vor: "Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind." Es steht nicht einmal, dass sie davon "absehen kann", sondern sie "sieht ab". Also, die Bagatellfälle müssen Sie hier nicht mit einem neuen Abgrenzungskriterium ausnehmen, das Rechtsunsicherheit schafft. Die Bagatellfälle haben Sie im StGB geregelt, das müssen Sie nicht hier machen. Ich bitte Sie wirklich, das zu beachten.
Sie haben hier eine Vorlage, ein wichtiges Geschäft; die Privatbestechung soll ein Offizialdelikt sein, wie das bei der Veruntreuung, bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung der Fall ist. Ich bitte Sie, hier nicht neue Unsicherheiten zu schaffen, sondern zu klären und zu sagen, was wir in diesem Land wollen, nämlich dass Privatbestechung strafbar ist und von Amtes wegen verfolgt wird.