Bischof Pirmin · Ständerat · 2015-06-03
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2015-06-03
Wortprotokoll
Wir kommen zu einem etwas weniger umstrittenen Geschäft, als es ein paar von den vorhergehenden waren. Es geht um ein eigentliches Deregulierungsgeschäft, es geht darum, die Nachfolge in schweizerischen Unternehmungen zu erleichtern, und zwar dadurch, dass die Bildung der Firma, also des Namens einer Unternehmung, stark erleichtert und angepasst wird. Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 9 zu 1 Stimmen Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates, wie er Ihnen vorliegt. Die Vorlage geht auf eine Motion Bischof im Ständerat (12.3769) und eine Motion Rime im Nationalrat (12.3727) zurück, die von den eidgenössischen Räten einstimmig angenommen worden waren. Die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung waren insgesamt ausserordentlich positiv.
Worum geht es? Wenn wir hier von einer "Firma" sprechen, meinen wir nicht etwa die Unternehmung selber, sondern den Namen der Unternehmung; die Firma ist der Name. Das Firmenrecht in der Schweiz ist seit gut hundert Jahren nicht mehr revidiert worden. Im Jahr 2008 hat man zwar das Firmenrecht für die Aktiengesellschaften, die GmbH und die Genossenschaften vereinfacht und liberalisiert, davon ausgenommen waren aber die Einzelfirmen und die Personengesellschaften, also etwa die Kollektiv- oder die Kommanditgesellschaften. Gerade in diesen Bereichen ist die heutige Regelung bei Firmennachfolgen als deutlich zu streng empfunden worden. Die heutige Regelung führt dazu, dass ein bestehender Name nicht weitergeführt werden kann, wenn im Personenstand der Gesellschaftsleitung eine Änderung eintritt, wenn ein Eigentümerwechsel stattfindet oder wenn eine Person aus der Firmeneignerschaft ausscheidet. Der "brand", der Name einer Gesellschaft ist aber ein wichtiger Wettbewerbsfaktor und hat einen eigenen, oft grossen Wert. Transparenz in diesem Bereich ist wichtig.
Die vorliegende Revision schlägt Ihnen deshalb vier Elemente vor, um hier die Personengesellschaften auch wieder mit den juristischen Personen gleichzustellen.
1. Das Prinzip der Kontinuität: Wenn Sie eine Firma haben, dürfen Sie diese neu grundsätzlich auf unbestimmte Zeit weiterführen, sofern das der bisherigen Firma entspricht.
2. Der Grundsatz der Klarheit: Neu muss klar erkennbar sein, welche Gesellschaftsform die Unternehmung hat. Es muss nicht nur wie bisher klar sein, ob es eine AG oder eine GmbH ist - das gilt schon -, sondern es muss auch klar sein, ob es sich um eine Kollektiv- oder eine Kommanditgesellschaft handelt.
3. Der Grundsatz der Rechtsformunabhängigkeit: Neu gelten die Firmenregeln, die ich Ihnen jetzt beschreibe, für alle Unternehmungen in gleicher Art, also für juristische Personen und für Personengesellschaften. Ausgenommen bleiben weiterhin nur die Einzelunternehmungen, weil sie auf eine einzelne Person zugeschnitten sind und auch von ihr beherrscht werden.
4. Der letzte Grundsatz, der eingeführt wird: Auch für Personengesellschaften gilt die Ausschliesslichkeit. Wenn Sie eine neue Gesellschaft gründen, eine Personengesellschaft, eine Kollektivgesellschaft, dann dürfen Sie neu - wie bereits bisher bei einer AG oder einer GmbH - nur noch eine Firma, also einen Namen, wählen, der sonst in der Schweiz nicht schon von einer Unternehmung verwendet wird. Dies trägt zur Klarheit am Wirtschaftsstandort Schweiz bei. Hier sind für Unternehmungen, die heute schon bestehen und für die es bis heute nur regionale Exklusivitäten gab, sehr sorgfältige Übergangsbestimmungen eingeführt worden. Wenn Sie heute bereits eine Meier-Müller-Kollektivgesellschaft haben und in einem anderen Kanton auch eine Meier-Müller-Kollektivgesellschaft besteht, was bis heute zulässig ist, dann ist das für Ihre Unternehmung weiterhin zulässig. Sie dürfen aber bei Neugründungen die neuen Regeln nicht mehr verletzen.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen; die Kommission hat diesen Beschluss mit 9 zu 1 Stimmen gefasst. Gleichzeitig ersuche ich Sie, die Motionen Bischof 12.3769 und Rime 12.3727 abzuschreiben.