Eberle Roland · Ständerat · 2015-09-08
Eberle Roland · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-08
Wortprotokoll
Ich bedaure eigentlich, dass ich Sie bereits zum zweiten Mal mit dem Thema des Geschäftsmodells von Versandapotheken beschäftigen muss. Nach der letzten Debatte in unserem Plenum waren wir uns mehrheitlich einig, dass wir sichere künftige Vertriebsmodelle von Apotheken nicht durch protektionistische Regulierungen im Heilmittelgesetz behindern wollen. Der Nationalrat hat aber daran festgehalten, auf dieser teuren, protektionistischen Schiene zu fahren. Zu meinem grossen Erstaunen ist nun die SGK-SR mit 8 zu 5 Stimmen auf die Linie des Nationalrates eingeschwenkt. Dies zwingt mich, Ihnen den Sachverhalt von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a nochmals zu erläutern.
Eine erste Vorbemerkung: Es ist wichtig, zwischen Arzneimitteln, die eine ärztliche Verschreibung voraussetzen, und Arzneimitteln, für die man kein Rezept benötigt, zu unterscheiden. Bei letzteren sprechen wir von Over-the-Counter-Produkten, also von OTC-Arzneimitteln, die in der Apotheke ohne Rezept über die Theke gekauft werden können, beispielsweise von Aspirin, von einem DUL-X-Bad oder einem Sidroga-Beruhigungstee.
Eine zweite Vorbemerkung: In Artikel 27 Absatz 2 wird kein Unterschied zwischen rezeptpflichtigen und rezeptfreien Medikamenten gemacht.
Ich spreche zuerst zu den Medikamenten, die eine ärztliche Verschreibung, also ein Rezept, voraussetzen, und schildere Ihnen den Ablauf des Versandhandels:
1. Die Versandapotheke erhält eine Bestellung per Post. Eine solche Bestellung ist immer vom Originalrezept des Hausarztes begleitet. Dieser Vorgang unterscheidet sich bezüglich des Vorliegens eines Rezepts vor der Bestellung in keiner Weise von einem Fall, in dem der Patient mit dem Rezept in der Tasche zur Apotheke marschiert - so er noch marschieren kann.
2. In Zweifelsfällen rufen Apotheker oder Pharma-Assistenten der Versandapotheke den verschreibenden Arzt an und klären offene Fragen in Zusammenhang mit dem vorliegenden Rezept.
3. Die Apotheke leitet die so bearbeiteten Aufträge zur logistischen Bearbeitung weiter. Die Versandabteilung versendet ausschliesslich zugelassene Originalpräparate und Generika in haushaltsüblichen Mengen. Alle Lieferungen durchlaufen einen pharmazeutischen Kontrollprozess. Die Rezepte werden unter Aufsicht eines Apothekers elektronisch erfasst. Die zusammengestellten Arzneimittelpakete werden vor dem Versand noch einmal von einem Apotheker kontrolliert.
Die Versandapotheke führt ein Patientendossier. Jedes Rezept wird von einem Apotheker oder einer Apothekerin sorgfältig kontrolliert und auf mögliche Unverträglichkeiten zwischen den verschiedenen Medikamenten überprüft. Arzneimittelwechselwirkungen werden so mitberücksichtigt. Wenn es Sinn macht, wird als Ersatz für ein teures Originalpräparat ein preisgünstigeres Generikum vorgeschlagen. Die Lieferkette der Arzneimittel vom Hersteller bis zum Patienten ist lückenlos nachvollziehbar. Der Versand erfolgt ausschliesslich in speziellen Kühlpaketen.
Jetzt habe ich über diejenigen Medikamente gesprochen, die ein Rezept brauchen und für die bei der Versandapotheke physisch ein Rezept vorhanden ist. Insgesamt garantieren die Qualitätskontrollen einen höchstmöglichen Sicherheitsgrad. Das äussert sich immer wieder im grossen Vertrauen der Kundinnen und Kunden von Versandapotheken. Bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln gibt es keinen Unterschied in Bezug auf das Vorliegen eines Rezeptes vor der Bestellung. Der paradoxe Fall, in dem für ein rezeptfreies Arzneimittel ein Rezept verlangt wird, sofern jemand das Arzneimittel via Versandapotheke beziehen will, ist nicht mehr Gegenstand dieser Debatte. Dieses Thema haben wir in der ersten Lesung nicht durchbekommen.
Im Bereich der rezeptfreien Medikamente, also dieser OTC-Medikamente, unterliegen Versandapotheken weit strengeren Sicherheitsanforderungen als Ladenapotheken oder Drogerien, wo Medikamente anonym und ohne detaillierte Befragung der Kunden verkauft werden. Die Versandapotheke "Zur Rose" verschickt z. B. ein bestelltes OTC-Medikament nur dann, wenn ein Arztrezept ausgestellt wurde.
Ich schildere gerne auch den Ablauf einer Bestellung eines OTC-Medikamentes, eines Medikamentes, das man in der Apotheke ohne Weiteres über den Counter kaufen kann:
1. Der Kunde wählt auf der entsprechenden Website die von ihm gewünschten Produkte, z. B. eine Bepanthen-Salbe, ein Alka-C, Grether's Pastilles, einen Perskindol-Badezusatz oder ein Wärmepflaster.
2. Der Kunde füllt einen Gesundheitsfragebogen mit Fragen betreffend Gesundheit, Geschlecht, Alter, Gewicht und weitere Medikation aus.
3. Der Kunde schliesst seine Bestellung ab und gibt seine Rechnungsadresse an.
4. Der Auftrag wird von pharmazeutischem Personal erfasst. Bestellung und Fragebogen werden von einem unabhängigen Arzt geprüft. Bei Unbedenklichkeit stellt er ein einmaliges Rezept für die im Prinzip rezeptfreien Medikamente aus. Bei Kontraindikationen oder sonstigen medizinischen Bedenken wird kein Rezept ausgestellt; die Bestellung wird zurückgewiesen, und der Kunde wird informiert.
5. Versandapotheker führen eine reguläre Apothekenkontrolle durch. Sie prüfen nochmals die Bestellung und das Rezept auf pharmazeutische Plausibilität, Arzneimittelwechselwirkungen, Dosierung, Verträglichkeit usw. Bei Bedenken wird das Rezept zurückgewiesen und die Bestellung nicht ausgeführt; der Kunde wird informiert.
6. Die Bestellung wird im Logistikbereich von geschultem Personal kommissioniert und verschickt.
7. Apotheker führen Endkontrollen durch. Der Inhalt eines Pakets wird nochmals genau auf die Bestellung überprüft. Zwei Tage später ist der Eingang per Post beim Kunden zu registrieren. Pakete werden nur an empfangsberechtigte Erwachsene übergeben.
Die ganze Geschichte hat neben der marktwirtschaftlichen auch eine politische Dimension. Das Sorgenbarometer der Bevölkerung führt mit grosser Regelmässigkeit die Entwicklung der Gesundheitskosten, steigende Krankenkassenprämien usw. in den vorderen Rängen. Wenn wir als Politiker im Wahlkampf nun über die unbefriedigende Entwicklung der Gesundheitskosten befragt werden, so höre ich oft von [PAGE 721] Podiumsteilnehmern, man müsse halt effizienter arbeiten und das Gesundheitssystem biete Gelegenheit dazu. Ausgerechnet in diesem Fall des strengen Bewilligungskriterien unterliegenden Versandhandels will eine Mehrheit der SGK-SR im alten Fahrwasser bleiben und Effizienz und neue, kostengünstige Distributionsmodelle verhindern. Das passt nicht zusammen.
Was würde passieren, wenn wir für ein rezeptfreies OTC-Medikament vor der Bestellung ein Rezept verlangen würden - wie das gegenwärtig in der nationalrätlichen Fassung steht - und der Patient sein Medikament bei der Versandapotheke beziehen will? In diesem Fall müsste der Patient ein Arztrezept beschaffen und es mit der Bestellung mitschicken. Das würde bedeuten, dass er vorher einen Arzt konsultieren müsste, wobei die entsprechenden Konsultationsgebühren über die Kasse abgerechnet würden, weil sie Tarmed-pflichtig sind. Je nach Franchise müsste der Patient oder die Krankenkasse also Konsultationsgebühren für Medikamente bezahlen, die nicht rezeptpflichtig sind. Für den Perskindol-Badezusatz müsste ich also einen Arzt konsultieren, damit mir dieser ein Rezept ausstellt. Das kann vermutlich nicht Sinn und Zweck der Übung sein.
Ich bitte Sie also, hier Vernunft walten zu lassen und nicht über Gebühr in die Marktwirtschaft einzugreifen. Ich bitte Sie, nochmals zu reflektieren, ob es Sinn macht, dass Bestellungen für rezeptfreie Medikamente mit einem Rezept ausgestattet werden müssen und dass dieses Rezept vor der Bestellung bei der Versandapotheke eingereicht werden muss. Nach meinem Dafürhalten kann das nicht die Idee sein. Wir sind als Gesetzgeber verpflichtet, solchen Unsinn zu verhindern.
Ich bitte Sie darum, der Minderheit zu folgen und die Spiesse der normalen Distribution über Apotheken oder Drogerien einerseits und der neueren Modelle von Versandapotheken andererseits nicht noch ungleicher zu machen. Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen.