AB 187181
Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2015-09-15
Wortprotokoll
Die Kommission hat sich am letzten Donnerstagmorgen noch einmal getroffen, um die Differenzen zu behandeln. Sie hat die Differenzen aufrechterhalten. Allerdings ist das Stimmenverhältnis leicht am Bröckeln. Am Schluss war es der Stichentscheid der Präsidentin, der den Ausschlag gab.
Nach wie vor aber ist die Mehrheit davon überzeugt, dass die Transparenz in Artikel 89a Absatz 7 Ziffer 7bis aufrechterhalten werden sollte, denn diese Art der Bilanzierung hat sich sowohl für die klassischen Vorsorgeeinrichtungen als auch für die Personalfürsorgestiftungen mit Ermessensleistungen gut eingebürgert. Seit zehn Jahren wird so abgerechnet, alle Einrichtungen haben dieses System. Deshalb wäre es sinnvoll, wenn es auch für diese Wohlfahrtsfonds so gemacht würde. Es ist ganz klar, dass die tatsächliche finanzielle Lage des patronalen Wohlfahrtsfonds, die Art der Finanzierung, die Vermögensentwicklung und die ausgerichteten Leistungen auszuweisen sind. Eigentlich sieht man nicht ein, warum das nicht sein sollte. - Dies zu dieser Differenz.
Dann zu Artikel 89a Absatz 8: Auch bei der Begünstigtenordnung möchten wir an unserem Beschluss festhalten; wir haben nicht gross darüber diskutiert. Aber ich kann sagen, was ich das letzte Mal gesagt habe, dass in Artikel 20a BVG genau das ja vorgesehen ist, was hier gewünscht wird. Deshalb sahen wir hier keinen Grund, unsere Haltung zu wechseln.
Die in meinen Augen wichtigste Differenz ist bei Absatz 8 Ziffer 3; da geht es um den Grundsatz der Angemessenheit. Da möchte ich Sie einfach darauf hinweisen, dass in der individuellen Vereinbarung im Anhang II zum Fatca-Abkommen klar festgehalten wird, dass alle Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, als befreite Nutzungsberechtigte behandelt werden. Sie müssen sich beim IRS nicht registrieren und unterliegen auch nicht der vollen Fatca-Meldepflicht. Auch die Wohlfahrtsfonds sind dort ausdrücklich ausgenommen. So werden Vorsorgeeinrichtungen von der Rapportierungspflicht bezüglich der Kundenbeziehungen befreit. Diese wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der für kleine und mittlere Wohlfahrtsfonds verheerend wäre.
In den Verhandlungen waren die Fragen des Zwecks und der Bestimmung der Leistungen und ihrer Angemessenheit sehr bedeutsam. Deshalb sollte hier der Grundsatz der Angemessenheit aufgeführt werden. Jetzt kann man sagen, vielleicht passiere nichts. Ich möchte aber darauf hinweisen, dass das ein Streitpunkt werden könnte. Wenn man anders entscheidet, muss man sich bewusst sein, dass das hier ein strittiger Punkt ist.
Im Namen der Kommissionsmehrheit empfehle ich Ihnen, hier an unserem Beschluss festzuhalten und in der Einigungskonferenz zu versuchen, noch einen Weg zu finden.