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Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2015-09-07

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-07

Wortprotokoll

Die vorliegende parlamentarische Initiative will die passive Zuhälterei wiederum als strafbare Handlung ins Strafgesetzbuch aufnehmen: Sie soll von Amtes wegen verfolgt werden.

Die Kommission für Rechtsfragen unseres Rates hat der parlamentarischen Initiative bereits am 7. November 2013 mit 11 zu 10 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge gegeben. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates hat jedoch am 3. Juli 2014 diesem Beschluss mit 7 zu 1 Stimmen nicht zugestimmt. Damit musste unsere Kommission die parlamentarische Initiative ein weiteres Mal beraten.

Bis 1992 enthielt das Strafgesetzbuch eine Bestimmung über die passive Zuhälterei: Danach machte sich strafbar, wer sich von einer Person, die gewerbsmässig Unzucht betrieb, unter Ausbeutung ihres unsittlichen Erwerbs ganz oder teilweise unterhalten liess. Diese Bestimmung wurde im Rahmen der Revision des Sexualstrafrechts ersatzlos gestrichen, namentlich deshalb, weil damit eher eine missbilligte Lebensform pönalisiert wurde, ohne dass es darauf ankam, ob ein Täter irgendein Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt hatte oder nicht. Stattdessen wurde in der Revision mit Artikel 195 StGB ein neuer Tatbestand der Förderung der Prostitution aufgenommen, der hauptsächlich die Entscheidungsfreiheit von Prostituierten schützen will.

Die parlamentarische Initiative will nun denjenigen bestrafen, der einen unverhältnismässigen Vermögensvorteil oder [PAGE 1345] einen übersetzten Ertrag von einer Person, die Prostitution betreibt, erwirtschaftet. Genannt wurden bei der Beratung Beispiele von überhöhten Mietzinsen, Sie haben auch die Beispiele von Herrn Flach gehört; demnach muss z. B. eine Prostituierte statt vielleicht 1200 Franken einen Mietzins von 1800 Franken bezahlen, einfach weil der Vermieter ihre Verhältnisse kennt. In der Diskussion der Kommission wurden aber auch weitere Beispiele genannt, z. B. unüblich hohe Anwaltshonorare oder überrissene Preise für die Nutzung einer Sauna.

Es stellte sich der Kommission für Rechtsfragen die Frage, ob nicht schon Rechtsbehelfe dagegen bestehen, die genügend Schutz bieten. Genannt wurden die Sondernormen im Mietrecht betreffend missbräuchliche Mietzinsen und die Bestimmung zur Übervorteilung in Artikel 21 des Obligationenrechts. Was das Strafrecht betrifft, stellt sich namentlich die Frage, ob der Straftatbestand des Wuchers - es handelt sich um ein Offizialdelikt - die von der parlamentarischen Initiative anvisierten Fälle bereits abdeckt. So hat das Bundesgericht in einem Urteil vom 19. Februar 2007 das Vorliegen von Wucher bejaht, wenn von Prostituierten, die sich ohne Aufenthaltsbewilligung, also illegal, in der Schweiz aufhalten, eine um 120 bis 360 Prozent höhere Miete verlangt wird. Nach Meinung des Initianten, dem ein Teil der Kommission folgt, deckt dieses Urteil aber nicht alle Fälle ab, vor allem nicht den Hauptteil der Fälle, nämlich wenn sich die Prostituierten rechtmässig in der Schweiz befinden.

Die Expertengruppe Hilber hat im Weiteren in ihrem Bericht vom März 2014 unter den zu prüfenden Massnahmen den Straftatbestand der passiven Zuhälterei aufgeführt und zur parlamentarischen Initiative Sommaruga Carlo festgehalten, dass sie das Anliegen im Grundsatz unterstütze. Dabei sei zu prüfen, ob das Anliegen durch die Bestimmungen zu Wucher im heutigen Strafgesetzbuch schon hinreichend abgedeckt sei und ob diese Bestimmungen in der Praxis konsequent angewendet würden.

Schliesslich liegt seit Juni 2015 ein Bericht des Bundesrates mit dem Titel "Prostitution und Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung" vor, der ebenfalls verschiedene Massnahmen vorsieht. Dieser neue Bericht wird in den Kommissionen noch behandelt werden, ebenso die Standesinitiative Bern 12.317, welche eine gesetzliche Bestimmung fordert, die den Vertrag zur Erbringung sexueller Handlungen gegen Entgelt als rechtsgültig erklärt.

Eine Minderheit der Kommission ist der Meinung, die parlamentarische Initiative enthalte nicht die richtigen Lösungsansätze. Einerseits bestünden bereits Normen, welche eine Bestrafung erlaubten, andererseits sei der Schutz der betroffenen Frauen vor Ausbeutung mit anderen Massnahmen, beispielsweise eben mit solchen aus dem erwähnten Bericht vom Juni 2015, zu gewährleisten.

Eine Mehrheit Ihrer Kommission ist jedoch zum Schluss gekommen, dass Handlungsbedarf besteht. Die Missbrauchssituation in Bezug auf passive Zuhälterei wird im geltenden Recht nicht genügend berücksichtigt. Es gibt im Bereich der Prostitution keine Arbeitsverträge. Die Prostituierten befinden sich in schwierigen Situationen, und es besteht ein Missbrauchspotenzial. In Mietverträgen werden die tatsächlichen Mieten nicht immer ausgewiesen. Insofern zeigen die Missbrauchsbestimmungen im Mietrecht nur begrenzt Wirkung. Die Frage der passiven Zuhälterei, allenfalls im Zusammenhang mit den erwähnten Berichten, soll daher nach Meinung der Mehrheit der Kommission vertieft geprüft werden.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 12 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.