AB 187322
Borer Roland F. · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-07
Wortprotokoll
Gestatten Sie mir für die Diskussion nachfolgend einen Hinweis: Ich habe aufgrund verschiedener Aussagen festgestellt, dass man seit dem letzten Mal wahrscheinlich vergessen hat, dass das Nachrichtendienstgesetz ein Präventionsgesetz ist und mit Strafverfolgung nach einer Straftat nichts zu tun hat.
Bei Artikel 23 besteht die erste Differenz. Hier geht es um die Identifikation und Befragung von Personen. Die grosse Frage in der Kommission lautete, inwieweit die Mitarbeiter des Nachrichtendienstes die Kompetenz haben sollten, Personen anzuhalten, obwohl der Nachrichtendienst keine Polizeibehörde darstelle. Die Geschäftsprüfungsdelegation sah hier in ihrer ursprünglichen Stellungnahme ein Kompetenzproblem. Interessanterweise sahen es die Polizeikommandanten und auch die Justizdirektoren der Kantone als unproblematisch an. Sie sind mit der Regel, wie sie jetzt die Minderheit möchte, einverstanden. Die Begründung war, dass auch kantonale Polizeigesetze vergleichbare Bestimmungen enthielten.
Trotzdem folgte die Kommission mit 13 zu 10 Stimmen bei 0 Enthaltungen dem Ständerat. Die Mehrheit folgt nun also der Argumentation des Ständerates, die Zuständigkeitsabgrenzung sei mit seiner Fassung klar. Es gebe keine sich überschneidenden Tätigkeitsbereiche und keinen Interpretationsspielraum. Die Rechtfertigung mit der Praxis erachtet die Mehrheit als untauglich, weil dies dazu führen könnte, dass die Zuständigkeiten in der Praxis vermischt würden.