AB 187330
Borer Roland F. · Nationalrat · Solothurn · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-07
Wortprotokoll
Bei Artikel 36 Absatz 1 beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit Festhalten am Beschluss des Nationalrates. Eine Minderheit möchte der Version des Ständerates, die dem Entwurf des Bundesrates entspricht, folgen. Bei Absatz 2 möchte die Mehrheit ebenfalls an der nationalrätlichen Variante festhalten. Diese entspricht dem Entwurf des Bundesrates. Eine Minderheit möchte diesen Absatz streichen. Bei Absatz 3 beantragt Ihnen die Kommission ohne Minderheitsantrag, festzuhalten, d. h., diesen Absatz zu streichen.
Artikel 36 als Gesamtes regelt das Eindringen in Computersysteme und -netzwerke, die sich im Ausland befinden. In Absatz 1 geht es darum, in Computersysteme im Ausland dann eindringen zu dürfen, wenn eine Bedrohung von dort ausgeht. In Absatz 2 geht es um den Grundsatz, dass der NDB im Ausland Informationen beschaffen kann respektive dass dies im Nachrichtendienstgesetz vorgesehen ist. Der neue Absatz 3, den der Ständerat eingeführt hat, regelt das Genehmigungsverfahren. Dieses kennen wir bereits bei den inländischen Massnahmen. Zu diesem Absatz 3 haben die Kommissionsmitglieder eine Antwort des Bundesverwaltungsgerichtes erhalten. Demnach sollte man der Version des Ständerates in Absatz 3 nicht folgen.
Wenn Kollege Glättli jetzt mit deutlichen Worten davon spricht, dass die Schweiz mit diesem Artikel 36 Angriffskrieg auf Cyberebene führt, ist das eine Verkennung der Fakten. Herr Glättli, die Schweiz reagiert allenfalls erst dann, wenn sie angegriffen wird. Es ist eine Reaktion und nicht eine Aktion. Wenn Sie hier den Unterschied wissen wollen, können wir das nachher gerne diskutieren, aber es stimmt nicht, dass die Schweiz hier einfach so aktiv würde.
Wann können nun Massnahmen nach Absatz 2 vorgesehen werden? Wenn Angriffe aus dem Ausland auf kritische Infrastrukturen in der Schweiz stattfinden. Es ist doch auch einem neutralen Land unbenommen, solche Angriffe abzuwehren. Die Minderheit legt mit ihrer Argumentation fest, dass die Schweiz als eigenständiger Staat nicht das Recht hat, sich zu verteidigen. Das ist doch eine grundsätzliche Fehleinschätzung.
Bei Absatz 1 will die Kommissionsmehrheit deutlich zum Ausdruck bringen, dass Bewilligungen dieser Art politische und nicht juristische Entscheide darstellen, und zwar politische Entscheide, die im Grundsatz durch den Bundesrat gefällt werden. Wenn es aber als notwendig erscheint, kann der Bundesrat solche Fälle an den Chef des VBS respektive an den Chef des Nachrichtendienstes delegieren. Es geht nicht darum, den Bundesrat hier aus der Verantwortung zu nehmen. Es ist der Bundesrat, der entscheidet oder delegiert; der Chef des VBS wird hier nicht selber aktiv.
Die Abstimmung in der Kommission ergab bei Absatz 1 folgendes Ergebnis: 14 Stimmen für Festhalten an den Delegationsmöglichkeiten, 8 Stimmen für den Antrag Winkler, 1 Enthaltung. Bei der Eventualabstimmung zu Absatz 2 gab es 16 Stimmen für Festhalten, also für die Version des Bundesrates, und 7 Stimmen für den Antrag Winkler. Bei der definitiven Abstimmung zu Absatz 2 gab es 17 Stimmen für Festhalten, also für die Version des Bundesrates, 6 Stimmen für den Antrag Vischer Daniel auf Streichung und 0 Enthaltungen. Bei der Streichung von Absatz 3 herrschte Einstimmigkeit.