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Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2015-09-07

Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-09-07

Wortprotokoll

Im Namen der Minderheit der Kommission für Rechtsfragen ersuche ich Sie, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.

Es geht hier um die Verrechnung der Gerichtskosten mit den Genugtuungsansprüchen einer Person, und zwar der Gerichtskosten, die aus dem gleichen Strafverfahren resultieren. Anlass des Ganzen - ich glaube, das kann man sagen - war ein Fall aus dem Kanton Waadt. Damit Sie sich vorstellen können, um was für Genugtuungsansprüche es hier geht: Der Kanton Waadt hat einen Straftäter zehn Tage in einer fensterlosen und dauerbeleuchteten Zelle in einem Polizeigefängnis untergebracht. Das Bundesgericht hat dann festgestellt, dass es nicht reicht, wenn man einfach festhält, dass das widerrechtlich war, sondern dass die entsprechende Person Anspruch auf eine finanzielle Genugtuung hat, weil die EMRK verletzt worden ist und weil die Persönlichkeitsrechte des Straftäters verletzt worden sind. Ihm wurde dann eine Genugtuung von 550 Franken für die zehn Tage ausgesprochen, also keine riesige Summe. Das zeigt, was der Sinn und Zweck der Genugtuung ist.

Genugtuungsansprüche entstehen bei einer besonders schweren Verletzung der Persönlichkeitsrechte einer Person. Das ist z. B. der Fall bei einer zu langen Untersuchungshaft, bei menschenrechtswidrigen Inhaftierungen. Es geht hier um die Abgeltung des sogenannten "tort moral". Auf der anderen Seite entstehen dem Staat bei einem Verfahren Verfahrenskosten, z. B. aus dem gleichen Strafverfahren. Das sind gewöhnliche Geldforderungen. Die parlamentarische Initiative will diese mit Entschädigungsansprüchen verrechnen. Damit werden natürlich die Genugtuungsansprüche zunichtegemacht. Aus Sicht der Minderheit der Kommission für Rechtsfragen mag das rechtlich vielleicht noch angehen, aber es ist klar, dass das dogmatisch äusserst fragwürdig ist. Ich möchte darauf verweisen, dass sich das Parlament explizit dafür ausgesprochen hatte, dass Genugtuungsansprüche nicht verrechenbar sein sollen. Ich verweise auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005. Hier hat man ganz klar festgehalten, dass Ansprüche auf Genugtuung nicht mit Verfahrenskosten verrechnet werden sollen. Das zum Ersten - das war also ein bewusster Entscheid des Gesetzgebers.

Zum Zweiten: Wenn man hier die Verrechenbarkeit annehmen würde oder zulassen wollte, dann würde man den Kantonen gleichsam den Anreiz nehmen, für ordnungsgemässe Unterbringung und Inhaftierungen zu sorgen. Sie könnten dann jeweils entsprechende Verfahrenskosten in der Höhe so ansetzen, dass sie mit den Genugtuungsansprüchen null zu null aufgehen.

Zum Dritten - das war der Hauptgrund für die ständerätliche Kommission, dem Begehren nicht Folge zu geben -: Wir sind mitten in einer Gesamtevaluation der Strafprozessordnung. Diese ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Wir basteln hier im Nationalrat ständig mit parlamentarischen Initiativen an der Strafprozessordnung herum. Dazu hat der Ständerat gesagt, dass er das nicht mehr will. Er will eine Gesamtevaluation vornehmen - das wird in etwa 2018 der Fall sein - und grundsätzlich nicht wieder kleine Anpassungen vornehmen.

Es sind also drei Gründe, die gegen Folgegeben sprechen. In der Kommission wurde dann noch geltend gemacht, man könnte doch Folge geben und dann sistieren. Ich meine: Eine Initiative drei Jahre zu sistieren ist ein bürokratischer Unsinn erster Güte. Wir könnten zum Schluss nur noch mit sistierten Vorstössen weiterarbeiten. Das macht keinen Sinn. Es ist dann im Rahmen dieser Evaluation zu sehen, was sinnvollerweise revidiert werden muss und was nicht.

Ich ersuche Sie deshalb, der parlamentarischen Initiative, wie die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, keine Folge zu geben.

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