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de Courten Thomas · Nationalrat · 2015-09-07

de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-07

Wortprotokoll

Ich vertrete die gegenteilige Meinung im Vergleich zu Frau Heim. Ich beantrage Ihnen, in allen Punkten an der bisherigen Position des Nationalrates festzuhalten. Die Argumente sind bereits mehrfach ausgetauscht worden. Es geht letztlich um ein Beispiel dafür, wie übermässige Regulierung und administrativer Aufwand überaus sinnvolle privatwirtschaftliche Initiativen - nicht staatlich vorgeschriebene, sondern von den Arbeitgebern getragene Initiativen - strangulieren und abwürgen.

Wir haben aus der Praxis der patronalen Wohlfahrtsfonds diverse Hinweise darauf erhalten, dass mit dem bundesrätlichen Vorschlag vermehrt Rechtsunsicherheiten entstünden. Zudem ist zu befürchten, dass die Aufsichtsbehörden dazu gezwungen würden, die heutige Praxis der Aufsicht weiter zu verschärfen - das wäre das Gegenteil dessen, was mit der parlamentarischen Initiative Pelli erreicht werden soll. Mit dieser Verschärfung und mit dieser Verkomplizierung würde der Trend zur Liquidation patronaler Wohlfahrtsfonds weiter fortschreiten. Darum gilt es heute, für einmal den schönen Worten und Bekenntnissen zum Abbau von Bürokratie und Überregulierung endlich auch Taten folgen zu lassen.

Konkret geht es bei den Differenzen noch um die Ausgestaltung der Transparenz, den Kreis der Begünstigten, die Angemessenheit der Leistungen sowie um die Gleichbehandlung unter besonderer Berücksichtigung der spezifischen Eigenheiten der patronalen Wohlfahrtsfonds.

Zur Transparenz: Die vom Bundesrat vorgesehenen Transparenzvorschriften verkomplizieren und verteuern für kleinere Wohlfahrtsfonds die Administration, und sie sind für kleinere Wohlfahrtsfonds unverhältnismässig. Hier gilt es zu differenzieren zwischen grossen Fonds und den kleineren Wohlfahrtsfonds der KMU. Für diese reichen die Rechnungslegungsvorschriften gemäss OR, die wir heute kennen, völlig aus. Grössere Wohlfahrtsfonds werden unter Aspekten der Good Governance auch weiterhin auf freiwilliger Basis nach Swiss GAAP FER 26 bilanzieren. Die aufwendige Offenlegung der Vermögensverwaltungskosten von Kollektivanlagen widerspricht dem Zweck der ZGB-Revision. Bei der Rechnungslegung eine Differenzierung nach Grösse der Wohlfahrtsfonds vorzunehmen schiesst weit über das Ziel hinaus.

Ähnliches gilt für den Begünstigtenkreis: Die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung ist in sich widersprüchlich und kontraproduktiv. Sie bauscht den Gesetzestext unnötig auf und wirft letztendlich mehr Fragen auf, als sie Antworten liefert. Sie trägt nicht zur Stärkung der Wohlfahrtsfonds im Sinne der Initiative bei, sondern schwächt sie. Artikel 89a Absatz 7 ZGB enthält bereits eine klare und elegante Definition der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen und Finanzierungsstiftungen.

Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit gelten gemeinhin als verfassungsmässige Prinzipien, auch ohne gesetzliche Verankerung. Über ihre Einhaltung wachen nicht nur der Stiftungsrat und die Revisionsstelle, sondern eben auch die BVG-Aufsichtsbehörde, und zwar bei der Gründung der Stiftung gleichermassen wie im Rahmen der jährlichen Berichterstattung. Was die Gleichbehandlung betrifft, so kann es sich nur um eine virtuelle handeln, denn es bestehen eben keine Ansprüche der Destinatäre gegenüber den Wohlfahrtsfonds. Schon deshalb rechtfertigt sich die entsprechende bisherige Formulierung unseres Rates mit dem Zusatz "sinngemäss". Der Begriff der Angemessenheit muss für die Wohlfahrtsfonds zwingend weit ausgelegt werden, andernfalls erfüllen sie ihren Zweck nicht.

Ich bin nach wie vor davon überzeugt, dass die Institution der patronalen Wohlfahrtsfonds zu erhalten ist. Dies erreicht man, indem man sie von unmässiger Regulierung und von übermässigen Vorschriften entlastet; das gilt vor allem für die kleineren patronalen Stiftungen.

In diesem Sinne bitte ich Sie, an Ihren bisherigen Beschlüssen festzuhalten.

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