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AB 187441

Brand Heinz · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-09-09

Wortprotokoll

Ich mache Bemerkungen zu zwei Bestimmungen in diesem Block, nämlich zu Artikel 24 Absätze 2 bis 5 sowie zu Artikel 27 Absatz 1bis.

Zunächst zu meinem Minderheitsantrag zu Artikel 24 Absätze 2 bis 5: Worum geht es in dieser Bestimmung? Es geht in unserer Fassung dieser Bestimmung eigentlich um einen Paradigmenwechsel, den wir Ihnen vorschlagen. Wir streben ja an, die Verfahren schneller und effizienter zu machen. Wenn wir schon dieses hehre Ziel haben, sollten wir es auch konsequent verfolgen. Wir haben vor Jahren die Befragung der Asylsuchenden beim Bund zentralisiert. Ich schlage Ihnen jetzt mit der Minderheit I vor, dass wir auch die Unterbringung beim Bund zentralisieren. Die Vorteile einer Zentralisierung sind augenscheinlich: Es gibt eine wesentlich bessere Koordinationsmöglichkeit der Unterkunftsplätze; man benötigt keine Absprachen mehr unter den Kantonen, wo die Einrichtungen beziehungsweise die Unterkünfte stehen; es ermöglicht einen wesentlich besseren Überblick über den Aufenthaltsort der Asylsuchenden; es ermöglicht eine höhere Professionalisierung der Betreuung. Last, but not least wird damit mit Sicherheit auch eine höhere Wirtschaftlichkeit erzielt, weil durch mehr Unterkünfte auch ein Skaleneffekt erreicht werden kann, was das Ganze billiger macht. Nachteile dieser Lösung gibt es kaum, weshalb ich sie auch beliebt mache. Damit ist auch die Verantwortung klar.

Man hat mit der Zentralisierung der Befragung angeblich gute Erfahrungen gemacht. Deshalb sollte man auch bei der Unterbringung diese Zentralisierung versuchen. Die Kantone sind im Übrigen sehr froh und dankbar, wenn sie diese Aufgabe nicht mehr erledigen müssen. Und der Föderalismus ist mit dieser Zentralisierung mit Sicherheit auch nicht in Gefahr.

Mein zweiter Antrag betrifft Artikel 27 Absatz 1bis. Hier geht es um die Zuteilung der Asylsuchenden. Die Zuteilung der Asylsuchenden auf die Kantone ist eine anerkannter- und erwiesenermassen äusserst heikle Angelegenheit. Die Kantone schauen sehr genau, wer welche Fälle, wer welche Familien, Kranken, Nationalitäten, Problemfälle usw. zugewiesen bekommt. Die Neuregelung, wie sie vorgeschlagen und von der Kommissionsminderheit eben abgelehnt wird, sieht eine Privilegierung der Flughafen- und der Standortkantone vor. Es ist gemäss neuem Recht so - das wird auch von der Kommissionsminderheit nicht bestritten -, dass diesen Kantonen ihre Zusatzleistungen abgegolten werden sollen, dass sie eine zusätzliche Entschädigung für ihre Aufwendungen, beispielsweise im Sicherheitsbereich, bekommen sollen. Was nach Auffassung der Kommissionsminderheit aber [PAGE 1410] nicht angeht, ist, dass sie auch noch bei der Zuteilung begünstigt werden. Es ist heute, mit der hohen Schutzquote, bei welcher rund 80 Prozent der Asylsuchenden auch noch Sozialhilfeempfänger werden, so, dass die Standort- und die Flughafenkantone dadurch ungebührlich privilegiert werden, zulasten der übrigen Kantone, welche die Fälle übernehmen müssen, die ihnen lange, möglicherweise sogar dauerhaft bleiben. Diese Zuteilungsregelung ist eine unangemessene, meines Erachtens auch eine übertriebene Privilegierung der Standortkantone.

Es wird immer wieder gesagt, diese Asylgesetzrevision geniesse die Zustimmung aller kantonalen Konferenzen, aller Kantonsregierungen. Wenn ich heute mit Regierungsräten spreche, dann höre ich ein etwas anderes Echo. Man sagt, ja, vor zwei, drei Jahren habe man dieser Asylgesetzrevision wie vorgeschlagen zugestimmt; heute herrschten andere Verhältnisse. Ich habe also etwas Zweifel an dieser vorbehaltlosen Zustimmung, weil mittlerweile eben auch gewisse Regierungsräte erkennen, dass diese Vorlage nicht nur Vorteile bringt.

Ich möchte Sie deshalb bitten, meinen beiden Minderheitsanträgen zu den Artikeln 24 und 27 zuzustimmen.

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