Fluri Kurt · Nationalrat · 2015-09-09
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2015-09-09
Wortprotokoll
Ich möchte mich im Wesentlichen zum Plangenehmigungsverfahren sowie zur unentgeltlichen Rechtspflege äussern.
Zuerst zum Streichungsantrag der Minderheit Brand zum ganzen Kapitel 6a, "Plangenehmigung bei Bauten und Anlagen des Bundes", ab Seite 48 auf der deutschen Fahne: Herr Brand, unseres Erachtens gehört der Asylbereich auch zu den wichtigen Bundesaufgaben, wie die Infrastrukturvorhaben und andere, die Sie erwähnt haben, zu denen es Sachplanungen des Bundes oder übergeordnete sogenannte Plangenehmigungsverfahren auf Bundesebene gibt.
Die Asylkonferenz vom 28. März 2014, ich komme einmal mehr darauf zurück, hat unter Ziffer 7 einstimmig beschlossen: "Das EJPD legt dem Bundesrat die Botschaft zur Neustrukturierung bis Sommer 2014 ... vor." Und: "... wurde zur Vereinfachung des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens in der Vernehmlassungsvorlage zur Neustrukturierung die Einrichtung eines Plangenehmigungsverfahrens vorgeschlagen. Die Mitwirkungsrechte der Kantone, Städte und Gemeinden werden gewahrt." Unseres Erachtens ist diese Voraussetzung erfüllt. Die Asylkonferenz vom 28. März 2014 [PAGE 1440] hat das einstimmig so verabschiedet. Seither ist uns nicht viel bekannt vom erwähnten grossen Unmut aus der Bevölkerung wegen der Umsetzung der dringlichen Umnutzungen gemäss der Vorlage 3, wie sie das Volk beschlossen hat. Die Kantone sind mit diesem Plangenehmigungsverfahren offensichtlich einverstanden, im Ständerat ist es nicht einmal zu einem Minderheitsantrag im gegenteiligen Sinn gekommen. Mit anderen Worten: Dieses Plangenehmigungsverfahren entspricht offenbar nach wie vor den Intentionen der Kantone.
Wir bitten Sie deshalb, den Antrag der Minderheit Brand abzulehnen; das nicht zuletzt auch deswegen, weil es bei der Rückweisung der seinerzeitigen Vorlage 2 ein Auftrag unserer Kammern war, unter anderem auch dieses Bewilligungsverfahren zu vereinheitlichen und zu beschleunigen.
Dann zur Frage des Rechtsschutzes: Herr Rutz hat behauptet, wir schüfen damit eine Ungleichheit zu Schweizer Bürgerinnen und Schweizer Bürgern und wir hätten uns in der Vernehmlassung gegenteilig geäussert. Das ist richtig: Wir haben befürchtet, dass die Beschwerdequote massiv ansteigt. Wir wissen, dass in den Niederlanden die Beschwerdequote sehr hoch ist, gegen 100 Prozent. Aber unterdessen wissen wir auch warum: weil die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht gegeben ist.
Wir haben nun im Testbetrieb die Erfahrung gemacht, dass die Beschwerdequote momentan etwa bei 17 Prozent liegt. Sie oszillierte in der Vergangenheit zwischen 15 und 18 Prozent; im Moment liegt sie bei 17 Prozent. Im Regelverfahren ausserhalb des Testbetriebs beträgt die Beschwerdequote 26 Prozent. Das hat uns dazu bewogen, unsere Meinung im Nachgang zur Vernehmlassung aufgrund der gemachten Erfahrungen zu ändern.
Wieso sind wir der Auffassung, dass dieser Rechtsschutz und die unentgeltliche Rechtspflege gerechtfertigt sind? Wir haben gemäss Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung die Vorschrift, dass jede Person Anrecht auf eine notwendige Rechtsvertretung oder Verteidigung im Strafverfahren hat, wenn sie selbst nicht in der Lage ist, ihre Rechte zu wahren. Mit anderen Worten: Man muss bei jedem Verfahren im Asylrecht die Frage prüfen, ob ein Anspruch auf notwendige Verteidigung besteht. Nachdem damit zu rechnen ist, dass sehr viele Asylbewerber und von Asylverfahren betroffene Personen einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellen würden, müsste man diesen Anspruch immer wieder prüfen, wie es im üblichen Zivil- und Strafprozessrecht der Fall ist.
Sie haben Recht: Die Voraussetzungen sind Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels und die Mittellosigkeit der betroffenen Person. Von der Mittellosigkeit der meisten von Asylverfahren betroffenen Personen können wir ruhig ausgehen - nicht bei allen, aber doch bei den meisten. Sie wären nicht in der Lage, die Verfahren und die Verteidigung zu bezahlen. Da sind Sie sicher mit mir einig. Über die Aussichtslosigkeit ist in dieser Phase oft relativ wenig zu erfahren. Mit anderen Worten: Die Beschwerdeinstanz müsste jedes Mal nicht nur die Frage der notwendigen Verteidigung prüfen, sondern auch die Frage der unentgeltlichen Prozessführung. Unter diesen Umständen scheint uns dieses Instrument richtig zu sein.
Der gleiche Zugang zu den Gerichten und zur unentgeltlichen Rechtspflege - das ist sehr oberflächlich betrachtet. Wir sind der Auffassung, dass alle unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger unterdessen über die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege im Bilde sind und dass diese beansprucht wird. Deswegen kann mit der Zuweisung der automatischen unentgeltlichen Prozessführung im Asylverfahren kein Rechtsnachteil zugunsten der nicht im Asylverfahren stehenden Mitbürgerinnen und Mitbürger bestehen.
Ich möchte Sie noch auf die Anträge der Minderheiten Glättli auf den Seiten 59 und 62 der Fahne hinweisen. Wir machen da einen Unterschied zum Dublin-Verfahren, weil es uns gerechtfertigt erscheint, dass das Dublin-Verfahren nicht dasselbe Rechtsmittelverfahren verdient. Dort geht es ja nicht um die Prüfung von materiellen Fragen, sondern um die Prüfung formeller Fragen.
Ganz zum Schluss noch zu den Minderheitsanträgen Fehr Hans, Bugnon und Brand zu Artikel 115, auf Seite 69 der Fahne: Dort geht es immer um "Vergehen" während des Asylverfahrens, die durch Sanktionen des Asylgesetzes sanktioniert werden können. Es wäre deshalb sinnlos, zusätzliche Strafverfahren zu provozieren.